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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1979,1591
BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79 (https://dejure.org/1979,1591)
BVerwG, Entscheidung vom 03.12.1979 - 7 B 196.79 (https://dejure.org/1979,1591)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Dezember 1979 - 7 B 196.79 (https://dejure.org/1979,1591)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung eines Zeugnisses über die Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Rechtsreferendare - Rechtsschutzbedürfnis bei gleichbleibender Gesamtnote - Bedeutung der Geringfügigkeit einer Änderung des Punktwerts der Abschlussnote - Zeitpunkt der Zeugniserteilung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 04.07.1969 - VII C 26.65
    Auszug aus BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79
    Dieser dem prozessualen Rechtsschutzanspruch immanente Grundsatz steht im Einklang mit der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. auch BVerwGE 32, 305 [BVerwG 04.07.1969 - VII C 26/65] [309]).
  • BVerfG, 12.12.1977 - 1 BvR 982/77
    Auszug aus BVerwG, 03.12.1979 - 7 B 196.79
    Sie setze sich darüber hinweg, daß gerade die "mathematische" Notenermittlung besser geeignet sei als überkommene Regelungen, den prüfungsrechtlichen Grundsatz der Chancengleichheit zu verwirklichen (Hinweis auf BVerfG, Beschluß vom 12. Dezember 1977 - 1 BvR 982/77 - [NJW 1978, 536]).
  • VGH Hessen, 26.10.2007 - 8 TP 1731/07

    Zweck des Stationszeugnisses aus dem juristischen Vorbereitungsdienst

    Soweit er die auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Dezember 1979 - 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123) gestützte Ansicht des Verwaltungsgerichts, die von der Arbeitsgerichtsbarkeit entwickelten Grundsätze für Arbeitnehmerzeugnisse seien auf Stationszeugnisse für Rechtsreferendare nicht übertragbar, in Zweifel zieht, kann dem nicht gefolgt werden.
  • BVerwG, 25.04.1983 - 7 B 179.82

    Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis bei der Klage auf Verbesserung einer …

    Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall allein die prozessuale Durchsetzbarkeit des materiellen Zeugnisanspruchs verneint, weil ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist (vgl. auch Beschluß des Senats von 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2015 - 2 A 10910/14

    Ermittlung einer Abiturdurchschnittsnote

    Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein "konkretes Rechtsschutzinteresse" des Klägers ersichtlich sein muss, um bei einer "minimalen Verbesserung" gerichtlichen Rechtschutz sinnvoll erscheinen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 - 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Nr. 123), begründet dies vorliegend keine höheren Anforderungen an die Darlegung real positiver Folgen.
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1132/13

    Abiturprüfung an der Waldorfschule; Passivlegitimation; Ausschluss des …

    Rn. 32 Lässt sich das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin bereits über die gegebene Möglichkeit begründen, dass sich die Durchschnittsnote ihres Abiturs um 1/10 erhöht, kann dahin gestellt bleiben, ob der für das Rechtsschutzbedürfnis notwendige "vernünftige Zweck" einer Klage auf Verbesserung einer Prüfungsbewertung (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123) auch darin gesehen werden kann, dass eine Anhebung der im Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife ausgewiesenen Note in der schriftlichen Prüfungsleistung im Fach Deutsch von bislang neun Punkten auf eine Note im Bereich von zehn bis 14 Punkten zu einer Verbesserung der Situation der Klägerin bei zukünftigen Bewerbungen führen könnte.
  • VG Magdeburg, 12.03.2013 - 7 A 288/11

    Verpflichtungs- und allgemeine Leistungsklage; Verbesserung der …

    Rn. 45 Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben, die sich auf die Beschlüsse des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. Dezember 1979 und 25. April 1983, 7 B 196/79 und 7 B 179/82, beide veröffentlicht in Juris, stützen lassen, ist festzustellen, dass die erhobene und in § 42 Abs. 1 VwGO definierte Verpflichtungsklage ("Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsakts") wegen fehlenden Rechtschutzbedürfnisses unzulässig ist, weil der Kläger einräumt und einräumen muss, dass er mit der von ihm begehrten Neufestsetzung "der in den Fächern Deutsch und Englisch für das 3. Kurshalbjahr vergebenen Noten auf 11 bzw. 9 Punkte" keine rechtlich relevante Verbesserung seines Abiturzeugnisses, insbesondere keine Verbesserung der Durchschnittsnote erlangen kann.

    Rn. 48 Und in seinem Beschluss vom 03. Dezember 1979, 7 B 196/79, veröffentlicht in Juris, hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden:.

  • BVerwG, 22.10.1981 - 2 C 35.79

    Prüfungsergebnis - Prüfungsentscheidung

    Abgesehen davon war seit der Bewertung der zweiten Übungsarbeit im Fach Kriminologie - unterstellt, daß sie selbständig anfechtbar war - nicht einmal die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen (vgl. im übrigen zur Anfechtung einer Einzelnote Beschlüsse vom 27. April 1976 - BVerwG 7 B 6.76 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 74] und vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 - [Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123]; vgl. auch HessVGH, Urteil vom 26. November 1973 - VI OE 108.73 - [DVBl. 1974, 469] und OVG Münster, Urteil vom 15. November 1974 - XV A 1335.73 - [DÖV 1975, 358]).
  • VG Magdeburg, 28.11.2018 - 7 A 830/16

    Bewertung von schriftlichen Abiturarbeiten; Beurteilung einer besonderen …

    Nach der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung muss bei einem Begehren auf geringfügige Verbesserung einer Examensnote (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196.79 -, juris) oder Abiturnote (…OVG Hamburg, Urt. v. 20.05.1996 - Bf III 79/95 -, juris) konkret dargelegt werden, wozu die bessere Note gebraucht wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 09.09.2014 - 10 B 6.12

    Anerkennung von bei der Wiederholung von bereits bestandenen Lehrveranstaltungen …

    Denn niemand darf die Gerichte unnütz und mutwillig bemühen, wenn ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung nicht erkennbar ist, weshalb etwa bei minimalen und daher zunächst einmal bedeutungslos erscheinenden Änderungen eines Abschlusszeugnisses die Frage nach dem Rechtsschutzinteresse aufgeworfen und ggf. verneint werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123, juris Rn. 5 f.).
  • VG Freiburg, 29.01.2014 - 2 K 1145/13

    Wegfall der Bindung des Endkorrektors an Ergebnisse der Erst- und Zweitkorrektur …

    Diese mögliche Veränderung der Deutschnote von "ausreichend" auf "befriedigend" sowie die Verbesserung seiner Durchschnittsnote in der Abiturprüfung von 1, 7 auf 1, 6 gewährleisten, dass der Kläger, der bereits einen Studienplatz in dem von ihm begehrten Studienfach der Architektur belegt, mit seiner Klage den für das Rechtsschutzbedürfnis notwendigen "vernünftigen Zweck" (BVerwG, Beschl. v. 03.12.1979 - 7 B 196/79 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123) verfolgt.
  • VGH Hessen, 31.08.1989 - 6 UE 2262/87

    Anfechtung einer Einzelnote - Klageart und Rechtsschutzbedürfnis

    Ein vernünftiger Zweck der Rechtsverfolgung ist nicht erkennbar (vgl. zu dieser Voraussetzung BVerwG…, Beschluß vom 25. April 1983, a.a.O., und Beschluß vom 3. Dezember 1979 - BVerwG 7 B 196.79 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 123, S. 198).
  • BVerwG, 19.02.2003 - 6 B 6.03
  • VG Hamburg, 22.03.2017 - 2 K 1201/15

    Wesentliche Gleichheit der Abiturprüfung - unangemessene Äußerung eines Prüfers

  • BVerwG, 18.02.2003 - 6 B 7.03

    Zulassung einer Revision bei Prüfungsentscheidung - Zulassung der Revision wegen …

  • BVerwG, 09.02.1987 - 7 B 5.87

    Erteilung des Abschlußzeugnisses für erste jurstische StaatsprUfung auch ohne …

  • VG Berlin, 14.12.2021 - 12 K 466.18
  • BVerwG, 09.01.1984 - 7 B 170.83

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die Darlegung …

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