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| BVerwG, 06.09.2000 - 7 B 216.99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Leipzig, 25.06.1999 - 1 K 115/98
- BVerwG, 06.09.2000 - 7 B 216.99
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95
Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung …
Auszug aus BVerwG, 06.09.2000 - 7 B 216.99
Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem solchen Verfahrensfehler leidet, ist vom materiellrechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts aus zu beurteilen, selbst wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150/95 - NVwZ-RR 1996, 369 ). - BVerwG, 19.03.1996 - 7 C 30.94
Offene Vermögensfragen: Berechtigung zur Grundstücksrückforderung nach …
Auszug aus BVerwG, 06.09.2000 - 7 B 216.99
Dritte, die von einem Berechtigten Rechte ableiten, berücksichtigt das Vermögensgesetz nur unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge (§ 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 VermG; vgl. Urteil des Senats vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16). - BVerwG, 30.11.1994 - 7 B 225.94
Erfordernis einer Genehmigung für einen Grundstückskaufvertrag im Interesse der …
Auszug aus BVerwG, 06.09.2000 - 7 B 216.99
Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht indirekt aus dem Beschluss des Senats vom 30. November 1994 - BVerwG 7 B 225.94 - (Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 207).
- BVerwG, 21.07.2014 - 3 B 70.13
Tierseuchenrechtliche Tötungsanordnung; Erledigung; tierseuchenrechtliche …
Verkennt ein Gericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (vgl. auch Beschluss vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323 und vom 6. September 2000 - BVerwG 7 B 216.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 29 m.w.N.; Wysk, in: ders., VwGO, 2011, Vorb. - OLG Dresden, 31.05.2001 - 6 U 122/01
Amtshaftung - Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen - Grundbuchberichtigung …
Mit Beschluss vom selben Tage (Az.: 7 B 216.99, Bl. 171 - 176 dA) ist die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem verwaltungsgerichtlichen Urteil durch das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen worden. - BVerwG, 26.10.2007 - 8 B 97.07
- OVG Sachsen-Anhalt, 03.11.2022 - 1 L 93/22
Kein Anspruch auf Daueranerkennung eines erheblichen dienstlichen Interesses an …
Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht in der Sache gerade nicht über die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BRKG im Hinblick auf die Dienstgeschäfte der Klägerin befunden hat, kann die Beanstandung der fehlerhaften Verneinung der Klagebefugnis nur dann zur Annahme eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen, wenn der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO verkannt habe, etwa deswegen, weil er die von ihm behauptete Verletzung potentieller Rechte hinreichend "geltend gemacht" habe (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2000 - 7 B 216.99 -, juris Rn. 6…, vom 8. Juni 2009 - 4 BN 9.09 -, juris Rn. 6, …und vom 21. Juli 2014 - 3 B 70.13 -, juris Rn. 20;… Urteil vom 24. Mai 2018 - 3 C 18.16 -, juris Rn. 24;… s. auch Buchheister, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Band VwGO, 41. EL Juli 2021, § 132 Rn. 89). - OVG Thüringen, 27.11.2023 - 1 ZKO 249/21
Klagebefugnis bei Zweifeln, ob der Kläger Inhaltsadressat oder lediglich …
Verkennt ein Gericht z. B. die prozessuale Bedeutung des § 42 Abs. 2 VwGO und weist es daher eine Anfechtungsklage wegen Fehlens der Klagebefugnis als unzulässig ab, so liegt darin ein Verfahrensmangel, wenn in der Sache hätte entschieden werden müssen (vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2001 - BVerwG 6 B 61.01 - NVwZ-RR 2002, 323 und vom 6. September 2000 - BVerwG 7 B 216.99 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 29 m. w. N.).
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