Rechtsprechung
| VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- BAYERN | RECHT
GG Art. 12 Abs. 1; ÄApprO § 19 Abs. 2 S. 2, § 18 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 S. 1, S. 2; BayVwVfG Art. 2 Abs. 3 Nr. 2, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 S. 1
Zumutbare Mitwirkungspflichten bei einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GG Art. 12 Abs. 1 ; ÄApprO § 18; ÄApprO § 19
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; wiederholte Rücktritte, Unterbrechungen und Säumnisse; krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; kurzfristiger Krankenhausaufenthalt; Fristsetzung zur Vorlage von Nachweisen; Dauerleiden - rechtsportal.de
GG Art. 12 Abs. 1 ; ÄApprO § 18; ÄApprO § 19
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; wiederholte Rücktritte, Unterbrechungen und Säumnisse; krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; kurzfristiger Krankenhausaufenthalt; Fristsetzung zur Vorlage von Nachweisen; Dauerleiden
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Anspruch auf Wiederholung der schriftlichen ärztlichen Prüfung bei verspäteter Vorlage der Gründe für den Nichtantritt der Prüfung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung; wiederholte Rücktritte, Unterbrechungen und Säumnisse; krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit; kurzfristiger Krankenhausaufenthalt; Fristsetzung zur Vorlage von Nachweisen; Dauerleiden
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 25.05.2022 - W 2 K 20.1805
- VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
- BVerwG, 25.06.2024 - 6 B 7.24
- BVerwG, 16.08.2024 - 6 B 16.24
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- BVerwG, 13.05.1998 - 6 C 12.98
Prüfungssäumnis und Mitteilungspflicht; Säumnis, Prüfungs- und …
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Für den Prüfling, der trotz Zulassung die Prüfung unterbricht, bedeutet dies, dass er die Unterbrechungsgründe dem Prüfungsamt unverzüglich mitzuteilen hat (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 17 zum Fall der in § 19 ÄApprO ebenfalls geregelten Säumnis).Allerdings gilt es hier in besonderer Weise zu beachten, dass die Sanktion des gegebenenfalls endgültigen Verlusts der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 17).
Darüber hinaus beansprucht das Grundrecht der Berufsfreiheit auch Geltung für die Durchführung des Prüfungsverfahrens; Grundrechtsschutz ist somit auch durch die Gestaltung von Verfahren zu bewirken (sog. Grundrechtsschutz durch Verfahren vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Ist dies zu verneinen, liegt eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung nur dann vor, wenn sie im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" - vorwerfbar ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 19 m.w.N.).
Denn nur ein strenger Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern (vgl. BVerwG, U.v. 13.5.1998 - 6 C 12.98 - juris Rn. 12 m.w.N.).
- BVerwG, 07.10.1988 - 7 C 8.88
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht nur unverzüglich den Rücktritt erklären, sondern auch unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muss (…so bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 9 f.; U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 9 jeweils zu den gleichlautenden Vorgängerfassungen des § 18 ÄApprO).Es ist geprägt durch Fürsorge- und Informationspflichten der Prüfungsbehörde einerseits und Mitwirkungspflichten des Prüflings andererseits (vgl. BVerwG, U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 13;… Jeremias in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 14).
- BVerwG, 22.10.1982 - 7 C 119.81
Arztprüfung - Rücktrittserklärung - Rücktrittsgründe - Unverzüglichkeit - …
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht nur unverzüglich den Rücktritt erklären, sondern auch unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muss (so bereits BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 9 f.;… U.v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 - juris Rn. 9 jeweils zu den gleichlautenden Vorgängerfassungen des § 18 ÄApprO).Unter einem wichtigen Grund sind dabei alle Gesichtspunkte zu verstehen, die dagegensprechen, dass die Prüfung oder der Prüfungsabschnitt rechtlich - mit allen daran geknüpften Rechtsfolgen - gewertet wird (vgl. BVerwG, U.v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 10).
- OVG Sachsen, 16.06.2011 - 2 A 822/10
Wiederholung der der Zweiten Juristischen Staatsprüfung bei Vorliegen …
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Rn. 30 (5) Entgegen der Auffassung des Klägers kann auch das von ihm zitierte Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2011 - 2 A 822/10 - (juris) nicht zur Untermauerung seiner Berufungsbegründung herangezogen werden, da der dortigen Entscheidung eine mit § 19 i.V.m. § 18 ÄAPPrO nicht vergleichbare Härtefallregelung zugrunde lag.Wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen ist das Gebot der Chancengleichheit bei der Beanspruchung eines auf Härtefallgründe gestützten Wiederholungsversuchs im Unterschied zum Rücktritt nicht oder jedenfalls nicht vergleichbar betroffen; die Geltendmachung eines besonderen Härtefalls ist daher nicht ohne weiteres mit der nachträglichen Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit gleichzusetzen (vgl. SächsOVG, U.v. 16.6.2011 - 2 A 822/10 - juris Rn. 33).
- BVerwG, 27.02.2019 - 6 C 3.18
Anforderungen an die Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit von prüfungsrechtlichen …
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Mit diesen vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 6 C 3.18 - (juris) aufgestellten Anforderungen habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. - VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 22.2267
Wiederholte Rücktritte aufgrund Krankheit und Mitwirkungspflichten des Prüflings
Auszug aus VGH Bayern, 04.12.2023 - 7 B 23.1263
Eine lediglich faktische Verhinderung, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist, kann die Rechtsfolge des § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO somit nicht auslösen (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 22.2267 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- VG München, 12.12.2024 - M 27 K 23.3206
Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Wichtiger Grund für den Rücktritt von …
Die Verhinderung muss vielmehr durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein (BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 23.1263 - juris Rn. 15;… vgl. auch BVerwG, B.v. 25.6.2024 - 6 B 7.24 - juris Rn. 17).Der Prüfungsteilnehmer hat auch im Falle eines stationären Aufenthalts die Gründe für seinen Rücktritt durch hinreichend konkrete Angaben so zu benennen und nachzuweisen, dass das Prüfungsamt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO vorliegt (…vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2024 - 6 B 7.24 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 23.1263 - juris Rn. 15).
- VG München, 02.06.2025 - M 27 E 25.2840
Einstweilige Anordnung, Erster Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Vorläufige, …
Allerdings gilt es hier in besonderer Weise zu beachten, dass die Sanktion des endgültigen Verlusts der Prüfungschance nicht außer Verhältnis zu dem mit der Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung verfolgten legitimen Ziel der Wahrung der Chancengleichheit steht (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 23.1263 - juris Rn. 16).Ist dies zu verneinen, liegt eine Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit des Prüflings zur unverzüglichen Mitteilung nur dann vor, wenn sie im Sinne eines "Verschuldens gegen sich selbst" vorwerfbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 23.1263 - juris Rn. 18 m.w.N.).
- OVG Niedersachsen, 27.03.2026 - 2 ME 208/25
Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit
a) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Prüfling, der nach seiner Zulassung von einer Prüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurücktreten will, nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO nicht nur unverzüglich den Rücktritt erklären, sondern auch unverzüglich die Rücktrittsgründe mitteilen muss (…vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1982 - 7 C 119.81 - juris Rn. 9 f. …und Urt. v. 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, juris Rn. 9; BayVGH, Urt. v. 4.10.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 15).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 03.09.2025 - 6 A 1700/22
Prüfungsausschuss; Prüfungsausschussvorsitzender; Prüfungsrücktritt; Säumnis; …
Rn. 106 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7.10.1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282 = juris Rn. 12; Bay. VGH, Urteil vom 4.12.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 19. - VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 - 9 S 76/25
Streitwert für Angelegenheiten bezüglich der Ersten oder Zweiten Abschnitte der …
Fachprüfungen der Ersten oder Zweiten Abschnitte der Ärztlichen bzw. Pharmazeutischen Prüfung sind noch nicht den Berufszugang eröffnende (Staats-)Prüfungen nach Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs 2013 (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.06.2024 - 6 B 7.24 -, juris Rn. 40, …und vom 27.09.2022 - 6 B 20.22 -, juris Rn. 24;… Senatsbeschlüsse vom 24.05.2024 - 9 S 391/23 -, vom 12.12.2020 - 9 S 2690/19 -, vom 19.06.2017 - 9 S 168/15 -, juris Rn. 53 , …und vom 24.04.2014 - 9 S 1292/13 - BayVGH, Urteile vom 04.12.2023 - 7 B 22.2267 -, juris Rn. 51, und vom 04.12.2023 - 7 B 23.1263 -, juris Rn. 45; Hess. VGH…, Beschluss vom 27.07.2023 - 6 A 184/23 -, juris Rn. 34; Sächs. OVG…, Urteil vom 06.04.2022 - 5 A 697/20 -, juris Rn. 92;… OVG Bln.-Bbg., Beschluss vom 16.10.2013 - OVG 10 S 34.12 -, juris Rn. 20; entgegen BayVGH…, Beschluss vom 10.03.2014 - 7 ZB 13.2639 -, juris Rn. 14; Sächs. OVG…, Beschluss vom 18.12.2013 - 2 B 324/13 -, juris Rn. 18; VG München…, Urteil vom 04.07.2024 - M 27 K 22.3824 -, juris Rn. 45). - VGH Bayern, 10.12.2024 - 7 C 24.1806
Rechtsfolge bei Verletzung der Mitwirkungspflicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 ÄApprO
Gemäß seiner Mitwirkungspflicht aus § 18 Abs. 1 Satz 1 ÄApprO hat er die Gründe für seinen Rücktritt durch hinreichend konkrete Angaben so zu benennen und nachzuweisen, dass das Prüfungsamt in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob ein wichtiger Grund i.S.v. § 18 Abs. 1 Satz 3 ÄApprO vorliegt (…vgl. BVerwG, B.v. 25.6.2024 - 6 B 7.24 - juris Rn. 15; BayVGH, U.v. 4.12.2023 - 7 B 23.1263 - juris Rn. 15), also ob der ärztliche Eingriff im Krankenhaus gerade während des Prüfungszeitraums erforderlich bzw. eine Verlegung auf einen Zeitpunkt davor oder danach zumutbar war. - VG München, 16.01.2025 - M 27 K 23.3153
Erster Abschnitt der Ärztlichen, Prüfung, Wichtiger Grund für den Rücktritt von …
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