Rechtsprechung
| BVerwG, 04.07.1995 - 7 B 255.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Entscheidungserheblichkeit der Überführung eines Vermögensgegenstandes in Volkseigentum nach dem Recht der DDR für die Vermögenszuordnung - Zugehörigkeit von am 3. Oktober 1990 eingetragenen Vermögensgegenständen des Volkes zu dem Verwaltungsvermögen oder dem ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 18.06.2008 - 3 C 4.07
Einigungsvertrag; Vermögenszuordnung; kommunales Wohnungsvermögen; …
Während Art. 22 Abs. 4 Satz 1 EV für seinen Bereich die Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV und damit die öffentliche Restitution ausschließt (Beschlüsse vom 17. März 1995 - BVerwG 7 B 171.94 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 9 S. 26 und vom 4. Juli 1995 - BVerwG 7 B 255.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 10 S. 9), erklärt § 1a Abs. 4 Satz 1 VZOG - auch in der Fassung des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes - Art. 22 Abs. 1 EV umgekehrt ausdrücklich für anwendbar (Urteil vom 30. Januar 1997 - BVerwG 3 C 6.96 - Buchholz 428.2 § 2 VZOG Nr. 7 S. 17;… Schmidt-Räntsch/Hiestand in RVI, B 170, Rn. 16 zu § 1a VZOG), und § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 VZOG sieht insoweit nur gewisse Restitutionsausschlussgründe vor (vgl. Beschluss vom 23. Juni 1998 - BVerwG 3 B 241.97 - Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 27). - BVerwG, 01.02.2010 - 3 B 86.09
Vermögenszuordnungsrecht; zur Wohnungsversorgung genutztes volkseigenes Vermögen; …
Maßgeblich ist allein, dass ein als Eigentum des Volkes eingetragener Vermögensgegenstand am 3. Oktober 1990 dem Verwaltungsvermögen oder dem Finanzvermögen unterfiel (Art. 21, 22 EV), unabhängig davon, ob das Volkseigentum rechtmäßig begründet worden war (Beschluss vom 4. Juli 1995 - BVerwG 7 B 255.95 - Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 10), aber auch unabhängig davon, ob diese Grundbucheintragung richtig war; denn die Vermögenszuordnung bezweckt die Abwicklung des gesamten zum Stichtag tatsächlich vorgefundenen volkseigenen Verwaltungs- und Finanzvermögens. - VG Frankfurt/Oder, 21.09.2009 - 6 K 719/05
Rechtsschutz gegen Vermögenszuordnung
20 1. Gegenstand des Vermögenszuordnungsrechts ist das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienende Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik und das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dienende öffentliche Vermögen von Rechtsträgern im Beitrittsgebiet, wie es bei Wirksamwerden des Beitritts vorgefunden wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1995 - 7 B 255.95 -, Juris).
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