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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.01.1992 - 7 B 33.91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3126
BVerwG, 16.01.1992 - 7 B 33.91 (https://dejure.org/1992,3126)
BVerwG, Entscheidung vom 16.01.1992 - 7 B 33.91 (https://dejure.org/1992,3126)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - 7 B 33.91 (https://dejure.org/1992,3126)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Liniennetz - Linienführung - Ausbildungsverkehr

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Linienverkehr mit Omnibussen; Ausbildungsverkehr; Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen; Berechnung des Ausgleichs; Zahl der Beförderungsfälle, zusammenhängendes Liniennetz mehrerer Unternehmen; Ausgabe nur eines Fahrausweises je beförderte Person; ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 1992, 205
  • DVBl 1992, 708
  • DÖV 1992, 630
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • VGH Baden-Württemberg, 25.02.1993 - 14 S 1279/92

    Zu den Voraussetzungen und Berechnungen von Ausgleichszahlungen im Linienverkehr …

    Ein zusammenhängendes Liniennetz iSd § 3 Abs. 3 PBefAusglV liegt nicht vor, wenn Unternehmer auf einer parallel bedienten Teilstrecke ihrer Linienverkehre die Zeitfahrausweise im Ausbildungsverkehr gegenseitig anerkennen und in bezug auf diese Teilrelation kein nennenswerter Umsteigebedarf besteht (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, DÖV 1992, 630 = DVBl 1992, 708).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 16.01.1992, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630), der der Senat folgt, liegt ein zusammenhängendes Liniennetz i.S.d. § 3 Abs. 3 PBefAusglV nur vor, wenn wegen der Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.

    Verlaufen die Linien lediglich mit einigen gemeinsamen Haltestellen parallel, ohne daß die Auszubildenden auf die Benutzung sowohl der einen wie der anderen Linie angewiesen sind, sie also auch ohne den Verbund nur einen Zeitfahrausweis kaufen müßten, kann von einem zusammenhängenden Liniennetz i.S.d. § 3 Abs. 3 PBefAusglV nicht die Rede sein (BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO).

    Rn. 23 Die Annahme des Klägers, es entstünden auf der parallel bedienten Strecke S G -- M Umsteigeverluste im Zusammenhang von Fahrtunterbrechungen, erweist sich bei dem hier maßgeblichen Ausbildungsverkehr als ebensowenig realistisch wie die von Fromm (Anm. zu BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO, DVBl. 1992, 709, 710) vertretene Ansicht, ohne die wechselseitige Anerkennung erwürbe ein Verkehrsnutzer (ggf.) zwei Fahrausweise.

    Solche Annehmlichkeiten reichen für die rechnerische Erhöhung der Zahl der Beförderungsfälle nach Maßgabe des § 3 Abs. 3 PBefAusglV nicht aus (BVerwG, Beschluß vom 16.01.1992, aaO).

  • VG Dessau, 03.06.2004 - 2 A 6/03
    Nach der Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 16. Januar 1992 - 7 B 33/91 -, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630 [BVerwG 16.01.1992 - 7 B 33/91] ;… vgl. auch OVG Lüneburg, Urt. v. 5.11.1990 - 7 L 92/89 - VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.2.1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), liegt ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift vor, wenn angesichts der örtlichen Gegebenheiten und wegen der konkreten Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.

    Dieses fehlt beispielsweise, wenn die Linien der Verbundpartner parallel verlaufen und gemeinsame Haltestellen haben, so dass die Auszubildenden die eine oder die andere Linie benutzen können, ohne auf ein Umsteigen angewiesen zu sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22. März 1995 - 11 C 16/94 - vgl. auch Beschl. v. 16. Januar 1992 - 7 B 33/91 -, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630 [BVerwG 16.01.1992 - 7 B 33/91] ).

  • BVerwG, 13.06.1995 - 11 B 111.94

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Hierzu wird auf das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 22. März 1995 - BVerwG 11 C 16.94 - verwiesen; darin hat der beschließende Senat die von der Beschwerde angegriffene Rechtsprechung des früher für das Personenbeförderungsrecht zuständig gewesenen 7. Senats (Beschluß vom 16. Januar 1992 - BVerwG 7 B 33.91 - ) bestätigt und ergänzt.
  • OVG Niedersachsen, 02.05.1994 - 7 L 548/93

    Ausgleichszahlung; Personenbeförderung; Ausbildungsverkehr; Verbundzuschlag; …

    Rn. 39 Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats (…Urt. v. 5.11.1990 - 7 L 92/89 -), die das Bundesverwaltungsgericht bestätigt hat (Beschl. v. 16.1. 1992 - 7 BB 33.91 -, DVBl. 1992, 708 = DÖV 1992, 630) und der auch der VGH Bad.-Württ. folgt (…Urt. v. 25.2. 1993 - 14 S 1279/92 -, DÖV 1993, 827), liegt ein zusammenhängendes Liniennetz im Sinne der vorgenannten Vorschrift nur vor, wenn angesichts der örtlichen Gegebenheiten und wegen der konkreten Linienführung eine nennenswerte Zahl von Fahrgästen des Ausbildungsverkehrs auf das Umsteigen angewiesen ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.08.1994 - 3 S 895/93

    Personenbeförderung: Verbundzuschlag - Ausgleichszahlungen für den …

    Dieser zusätzliche Verlust soll durch § 3 Abs. 3 PBefAusglV mit einer pauschalen Erhöhung der nach § 3 Abs. 2 PBefAusglV ermittelten Zahl der Beförderungsfälle um 10 v.H. ausgeglichen werden (VGH Bad.-Württ., Urteil v. 25.2.1993 - 14 S 1279/92 - BVerwG, Urteil v. 16.1.1992, DÖV 1992, S. 630 f.).
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