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| BVerwG, 10.10.1997 - 7 B 331.97 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit von"Wertstoffsammelbehältern" als "sozialadäqute Einrichtungen bzw. Nebenanlagen" in reinen Wohngebieten - Zumutbarkeit der von Wertstoffsammelbehältern ausgehenden Immisionen im Rahmen des Immisionsschutzrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.06.1997 - 22 B 94.2065
- BVerwG, 10.10.1997 - 7 B 331.97
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 03.05.1996 - 4 B 50.96
Bauplanungsrecht: Sozialadäquanz einer Lärmbelästigung durch Zulassung eines …
Auszug aus BVerwG, 10.10.1997 - 7 B 331.97
Von solchen Anlagen ausgehende Immissionen, die nach den Vorschriften des Immissionsschutzrechts hinzunehmen sind, sind auch aus der Sicht des Städtebaus zumutbar (stRspr des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. zuletzt BVerwG, Beschluß vom 3. Mai 1996 - BVerwG 4 B 50.96 - NVwZ 1996, 1001).
- VGH Hessen, 24.08.1999 - 2 UE 2287/96
Wertstoffsammelanlage des Dualen Systems - Abwehranspruch des Nachbarn wegen …
Rn. 51 Die Rechtsprechung -- auch des Bundesverwaltungsgerichts (s. Urteil vom 3. Mai 1996 -- BVerwG 4 B 50.96, NVwZ 1996, 1001; Beschluss vom 10. Oktober 1997 -- 7 B 331.97, Jurisdokument) --, geht daher davon aus, dass Wertstoffsammelbehälter als untergeordnete Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO als sozialadäquate Einrichtungen selbst in reinen Wohngebieten grundsätzlich zulässig sind, sofern sie nach Standort und Dimensionierung zur Sammlung der in einem solchen Gebiet anfallenden Wertstoffe dienen. - OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2000 - 7 B 459/00
Gewährleistung eines angemessenen Interessenausgleichs im …
Rn. 33 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1996 - 4 B 50.96 -, BRS 58 Nr. 58; Beschluss vom 10. Oktober 1997 - 7 B 331.97 -.
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