Rechtsprechung
| BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 350.95 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Zuordnung einer Teilfläche eines Grundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Potsdam, 14.06.1995 - 6 K 641/92
- BVerwG, 12.12.1995 - 7 B 350.95
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 14.03.2018 - 10 C 3.17
Siedlungsmülldeponie in Stralendorf ist der Landeshauptstadt Schwerin zuzuordnen
Rn. 33 Eine Realteilung setzt voraus, dass die zuzuordnenden Anteile rechtlich selbständig sind (vgl. § 1a Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 1 VZOG; dazu BVerwG, Urteil vom 19. November 1998 - 3 C 28.97 - Buchholz 115 Sonstiges Wiedervereinigungsrecht Nr. 18 S. 40 ; Beschluss vom 12. Dezember 1995 - 7 B 350.95 - [insoweit in Buchholz 114 § 1a VZOG Nr. 3 und 428.2 § 1a VZOG Nr. 3 nicht abgedruckt] juris Rn. 2). - BVerwG, 07.10.2004 - 3 C 43.03
Buchgrundstück; Realteilung; Teilfläche; Mischnutzung; überwiegende Nutzung; …
Dass zu den zuordnungsfähigen Vermögensgegenständen nach § 1a Abs. 1 Satz 1 VZOG Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken nur gehören, wenn sie rechtlich selbständig sind (Beschluss vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 350.95 - Buchholz 114 § 1a VZOG Nr. 3) zwingt nicht zu der Annahme, dass nur bereits zuvor gebildete Buchgrundstücke zuordnungsfähig sind (vgl. hierzu Urteil vom 22. August 1996 - BVerwG 7 C 74.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 85 m.w.N.). - BVerwG, 19.11.1998 - 3 C 28.97
Vermögensübergang nach Umwandlung; Auseinanderfallen von Rechtsträgerschaft am …
2.3.1 Zu den zuordnungsfähigen Vermögensgegenständen im Sinne von § 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG gehören nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings Teilflächen eines Grundstücks oder anteilige Rechte an Grundstücken nur, wenn sie rechtlich selbständig sind (Beschluß vom 12. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 350.95 - Buchholz 114 § 1 a Nr. 3). - VG Berlin, 10.12.1997 - 15 A 20.94
Fragliche Bindungswirkung der Erklärung des Rechtsvorgängers gegenüber der …
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