Rechtsprechung
| BVerwG, 14.03.1989 - 7 B 39.89 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Arzt - Zulassung - Prüfungsrücktritt - Wichtiger Grund - Mitteilungspflicht - Versäumnis des Prüfungstermins - wichtiger Grund für die Säumnis - Obliegenheit der unverzüglichen Mitteilung des wichtigen Grundes - Grundrecht der freien Berufswahl - ...
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)
Prüfungsunfähigkeit - Wichtiger Grund - unverzügliche Geltendmachung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 08.06.1988 - 7 K 94/87
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.01.1989 - 2 A 77/88
- BVerwG, 14.03.1989 - 7 B 39.89
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1989, 478
Wird zitiert von ... (11)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2020 - 19 A 3028/15 Rn. 73 Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 - 7 C 8.88 -, BVerwGE 80, 282, juris, Rn. 13; Beschluss vom 14. März 1989 - 7 B 39.89 -, NVwZ-RR 1989, 478, juris, Rn. 6.
- OVG Berlin-Brandenburg, 31.07.2017 - 5 N 25.16
Rücktritt von der Prüfung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes
7 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Regelung in einer Prüfungsordnung, in der die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung auch dann vom Vorhandensein eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird, wenn noch keine Prüfungsleistung erbracht worden ist, nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, insbesondere nicht gegen das Grundrecht der freien Berufswahl in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (st. Rspr., vgl. nur Beschluss vom 14. März 1989 - BVerwG 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 260 = juris Rn. 4, zur insoweit gleichlautenden Regelung in § 18 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO -).Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner vorgenannten Entscheidung (Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 5) an das Nichterscheinen zur Prüfung geknüpfte Sanktionen nach erfolgter Zulassung gleichfalls unter dem Aspekt des geordneten Prüfungsablaufs und -verfahrens gebilligt.
- BVerwG, 27.01.1994 - 6 B 12.93
Apotheker - Prüfung - Krankheitsbedingter Rücktritt - Unverzügliche Mitteilung …
Bei dieser rechtlichen Würdigung stellte sich für das Berufungsgericht keine Rechtsfrage, die nicht schon durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt gewesen wäre; denn u. a. in dem Beschluß vom 14. März 1989 - BVerwG 7 B 39.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 260, auf den sich das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich berufen hat, hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, daß § 18 ÄAppO - der mit dem hier anzuwendenden § 11 AAppO F. 1971 insoweit wörtlich übereinstimmt - die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig macht.
- OVG Berlin-Brandenburg, 05.10.2016 - 5 N 28.16
Ausbildung; Rettungsassistent; Wiederholungsprüfung; mündlicher Teil der Prüfung; …
Das Bundesverwaltungsgericht hat zu der vergleichbaren Vorschrift des § 19 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 18 Abs. 1 Satz 1 und 4 ÄApprO mit Beschluss vom 14. März 1989 - BVerwG 7 B 39.89 -, juris Rn. 4 f.) ausgeführt:. - VG Köln, 29.11.2007 - 6 K 3436/07
Nichtbestehen der ersten juristischen Staatsprüfung wegen ungenügender …
Rn. 39 BVerwG, Beschluss vom 14.3.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0, Nr. 266, zu den Regelungen in §§ 18 und 19 ÄAppO a.F. betreffend den Rücktritt und die Säumnis bei der Ärztlichen Prüfung. - VG Schleswig, 27.05.2016 - 7 A 272/14 Für den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung ist es unabdingbar, dass die zur Prüfung zugelassenen Prüflinge zum angesetzten Prüfungstermin auch tatsächlich erscheinen, da anderenfalls ein geordnetes Prüfungsverfahren nicht gewährleistet ist (BVerwG, B. v. 14.03.1989 - 7 B 39.89 - NVwZ-RR 1989, 478).
- VG Sigmaringen, 28.01.2016 - 8 K 38/15
Schriftliche Prüfung; Erste juristische Prüfung; Staatsprüfung; Rücktritt; …
In Anbetracht des erheblichen Aufwands, der mit der Durchführung der Staatsprüfungen verbunden ist, ist es nicht nur sachgerecht, sondern auch verhältnismäßig, einen Prüfling an seiner Anmeldung zur Staatsprüfung grundsätzlich festzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1989 - 7 B 39/89 - juris, Tz. 4 ff.). - OVG Schleswig-Holstein, 12.10.1993 - 3 M 43/93
Prüfling; Klausurtermin; Versäumnis; Wiederholungsmöglichkeit
Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die Genehmigung eines Prüfungsrücktritts oder die Anerkennung eines triftigen Grundes für eine Versäumnis vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.03.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0 Nr. 260; Urt. des Senats v.17.12.1992 - 3 L 139/92 -). - OVG Niedersachsen, 23.04.1999 - 10 M 1330/99
Tierärztliche Prüfung; Versäumnis der Prüfung; Bescheinigung, ärztliche; Grund, …
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 14.3.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz Prüfungswesen 421.0 Nr. 260 u. Beschl. v. 27.1.1994 - 6 B 12.93 -, Buchholz aaO Nr. 328), der sich der Senat anschließt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, dass die Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung vom Vorliegen eines wichtigen (hier: triftigen) Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht wird. - OVG Schleswig-Holstein, 05.10.1993 - 3 M 54/93 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, verstößt es nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere auch nicht gegen Verfassungsrecht, wenn die Genehmigung des Rücktritts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes und dessen unverzüglicher Geltendmachung abhängig gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14.03.1989 - 7 B 39.89 -, Buchholz 421.0 Nr. 260).
- VG Neustadt, 06.06.2024 - 2 K 946/23
Endgültiges Nichtbestehen eines Masterstudiengangs Psychologie; …
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