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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,2261
BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95 (https://dejure.org/1995,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 04.12.1995 - 7 B 407.95 (https://dejure.org/1995,2261)
BVerwG, Entscheidung vom 04. Dezember 1995 - 7 B 407.95 (https://dejure.org/1995,2261)
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    Restitutionsanspruch - Zweckbestimmung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 1996, 385
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 06.04.1995 - 7 C 11.94

    Vermögensrecht - Restitutionsanspruch - Kommunaler Alteigentümer-Schlachthof - …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    Da der Ausschlußtatbestand der Betriebsnotwendigkeit allein der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Unternehmens dient, ist für seine Anwendung kein Raum, wenn sich das Unternehmen im maßgeblichen Zeitpunkt in Liquidation befindet, der Betrieb also nicht fortgeführt wird (Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 -, ZIP 1995, 868 [869]; zur Veröffentlichung in BVerwGE bestimmt).

    Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen (…vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 [305], vom 8. Juli 1994, aaO., S. 233 und vom 6. April 1995, aaO.).

    Allerdings soll der öffentliche Restitutionsanspruch primär kein erlittenes Unrecht wiedergutmachen, sondern zur Leistungsfähigkeit der Körperschaften durch Ausstattung mit solchem Vermögen beitragen, von dem angenommen werden kann, daß es der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dient (vgl. Urteil vom 6. April 1995, aaO., S. 871).

  • BVerwG, 08.07.1994 - 7 C 36.93

    Rückübertragung eines Waldgrundstücks - Rückübertragung eines …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    Öffentliches Vermögen wird gemäß § 11 Abs. 2 VZOG grundsätzlich "so, wie es steht und liegt", also ungeachtet jeglicher Verbesserungen oder Verschlechterungen des Vermögensgegenstands zurückübertragen, gleichviel, ob diese auf tatsächliche Umstände oder auf rechtliche Gründe zurückzuführen sind (vgl. Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 7 C 36.93 -, BVerwGE 96, 231 [233, 238]).

    Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 [305], vom 8. Juli 1994, aaO., S. 233 …und vom 6. April 1995, aaO.).

  • BVerwG, 15.12.1994 - 7 C 57.93

    Wiedervereinigung - Restitution - Kommunales Finanzvermögen - Volkseigenes …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    Denn nur ein solcher besonderer Bezug rechtfertigt es, kommunales Finanzvermögen gegenüber dem sonstigen, der Treuhandverwaltung des Bundes unterliegenden Finanzvermögen herauszuheben und den Kommunen zuzuordnen, bevor das Bundesgesetz zur Aufteilung des Finanzvermögens zwischen dem Bund und den neuen Ländern einschließlich Berlin (Art. 22 Abs. 1 S. 3 EV) erlassen ist (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 -, BVerwGE 97, 240 [241 f.]).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 34.93

    Streitwert - Registerbeschleunigung - Vermögenszuordnung - Rückübertragung - …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    Diese Frage ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zu bejahen (vgl. Urteile vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 34.93 -, BVerwGE 95, 301 [305], vom 8. Juli 1994, aaO., S. 233 …und vom 6. April 1995, aaO.).
  • BVerwG, 24.03.1994 - 7 C 21.93

    Wiedervereinigung - Kommunalisierungsauftrag - Öffentliches Finanzvermögen - …

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, daß Grundstücke sowie aufstehende Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 VZOG "betriebsnotwendig" sein und daher den Restitutionsanspruch ausschließen können, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Rückübertragung der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen sind und das Unternehmen durch ihre Rückgabe erheblich beeinträchtigt würde (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 -, BVerwGE 95, 295 [298 f.]).
  • BVerwG, 13.10.1994 - 7 C 48.93

    Privatisierung von Rechtsträger und Fondsinhaber

    Auszug aus BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 407.95
    Ob die Alteigentümerin als Rechtsträger der volkseigenen Grundstücke eingetragen wurde, ist für ihren Rückübertragungsanspruch unerheblich, da die Rechtsträgerschaft an volkseigenen Grundstücken keine eigentumsähnliche Rechtsposition vermittelte (vgl. Urteil vom 13. Oktober 1994 - BVerwG 7 C 48.93 -, BVerwGE 97, 31 [36]) und daher an der entschädigungslosen Enteignung nichts zu ändern vermochte.
  • VG Berlin, 12.12.1997 - 3 A 627.96

    Klage gegen die Feststellung des Bestehens eines Restitutionsanspruchs; …

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  • BVerwG, 02.05.1996 - 7 C 16.95

    Offene Vermögensfragen: Eigeninvestition des Verfügungsberechtigten und …

    In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Rechtslage bei der Restitution nach dem Vermögensgesetz von derjenigen bei der Restitution öffentlichen Vermögens nach Art. 21, 22 des Einigungsvertrags in Verbindung mit den Bestimmungen des Vermögenszuordnungsgesetzes (VZOG); dort hat der Gesetzgeber wegen der abweichenden Zielsetzung des Vermögenszuordungsrechts bei der Regelung des Restitutionsausschlußgrunds der Betriebsnotwendigkeit (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 VZOG), der dem Ausschlußgrund des § 5 Abs. 1 Buchst. d VermG entspricht, ausdrücklich den Zeitpunkt des Zuordnungsbescheids für maßgeblich erklärt (vgl. Urteil vom 24. März 1994 - BVerwG 7 C 21.93 - BVerwGE 95, 295 [298]; Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - VIZ 1995, 152).
  • BVerwG, 14.11.1996 - 3 C 27.96

    Gerichtsverfassungrecht - Mitwirkung von Proberichtern an Entscheidungen von …

    Zu Recht weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der 7. Senat in einem Beschluß vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - hervorgehoben hat, ein Vermögensgegenstand sei unabhängig von seiner Zweckbestimmung, also auch dann zurückzuübertragen, wenn er nicht Verwaltungsaufgaben diene, die der Restitutionsberechtigte wahrzunehmen habe.
  • BVerwG, 07.11.2002 - 3 B 102.02

    Zulassungsvoraussetzungen einer Beschwerde - Erfolgsaussichten einer …

    Die Beschwerde behauptet zwar eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 7 C 57.93 - (Buchholz 111 Art. 22 EV Nr. 7) sowie von den Beschlüssen vom 4. Dezember 1995 - BVerwG 7 B 407.95 - (Buchholz 111 Art. 21 EV Nr. 13) und vom 11. November 1998 - BVerwG 3 B 140.98 - (Buchholz 428.2 § 11 Nr. 21).
  • VG Berlin, 02.10.1996 - 15 A 314.95

    Auskehr der Erlöses aus dem Verkauf von drei Grundstücken durch die Treuhand; …

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BVerwG, 04.12.1995 - 7 B 410.95

    Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestützt auf die grundsätzliche …

    Das hat der Senat in seinem Beschluß vom heutigen Tag, der in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in der Verwaltungsstreitsache zwischen dem Beigeladenen als Kläger und der Beklagten ergangen ist (BVerwG 7 B 407.95), im einzelnen dargelegt.
  • VG Lüneburg, 14.12.2010 - 3 A 192/08

    Bodenreform; Enteignung; Realgemeinde

    Für die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes (Grundstücks) kommt es nicht auf dessen aktuelle Zweckbestimmung an, die Restitution knüpft vielmehr allein an die Rechtsstellung des früheren Eigentümers (an früheres Eigentum) - und die jetzt gegebene Funktionsnachfolge - an, an die entschädigungslose Entziehung eines Vermögenswerts durch den Zentralstaat, in der Überführung der im kommunalen Eigentum stehenden Grundstücke (BVerwG, Beschl. v. 04.12.1995 - 7 B 407.95 -, Buchholz 111 Art. 21 Nr. 13).
  • VG Lüneburg, 20.02.2001 - 3 A 247/98

    Rückübertragung von Grundstücken des Beitrittsgebietes; Anspruchsgrundlagen für …

    Für die Rückübertragung eines Vermögensgegenstandes (Grundstücks) kommt nicht auf dessen aktuelle Zweckbestimmung an, die Restitution knüpft vielmehr allein an die Rechtsstellung des früheren Eigentümers an (BVerwG, Beschl. v. 04.12.1995 - 7 B 407.95 -, Buchholz 111 Art. 21 Nr. 13).
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