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Rechtsprechung
   BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,2660
BVerwG, 09.03.1984 - 7 B 41.83 (https://dejure.org/1984,2660)
BVerwG, Entscheidung vom 09.03.1984 - 7 B 41.83 (https://dejure.org/1984,2660)
BVerwG, Entscheidung vom 09. März 1984 - 7 B 41.83 (https://dejure.org/1984,2660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Ausflaggung eines Frachtschiffs - Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)

  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 640.90

    Keine PKH für das Bewilligungsverfahren

    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 07.01.1987 - 8 B 164.86

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit …

    Offenen Fragen ausgelaufenen Rechts kommt jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine grundsätzliche Bedeutung regelmäßig nicht zu (vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 1977 - BVerwG VII B 109.77 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160 S. 36 m.weit.Nachw. und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - Buchholz 442.30 Seeverkehrsrecht Nr. 2 S. 3 ).

    Denn wesentliches Ziel der Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Fragen des bestehenden Rechts (vgl. Beschluß vom 9. März 1984, a.a.O. m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 19.04.1991 - 5 CB 2.91

    Einstellung des Revisionsverfahrens nach Rücknahme der Revisionsschrift - …

    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - , vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - , je mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 29.11.1988 - 12 TE 3420/88

    Lage der Yeziden in der Türkei - Divergenzrüge

    Für die Revisionszulassung ist jedoch anerkannt, daß eine Rechtsfrage ihre grundsätzliche Bedeutung verliert, wenn sie durch den Erlaß neuen Rechts gelöst wird (BVerwG, 09.03.1984 -- 7 B 41.83 --, Buchholz 442.30 Nr. 2), und daß ein Urteil nicht auf einer Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruht, wenn es auf eine Gesetzesvorschrift gestützt ist, die nach Ergehen der Entscheidung erlassen worden ist, von der es abweichen soll, und wenn die zwischenzeitliche Gesetzesänderung die geltend gemachte Abweichung rechtfertigt (BVerwG, 30.03.1961 -- VII CB 6.61 --, DVBl. 1961, 745).
  • BVerwG, 13.09.1990 - 5 B 82.90

    Antrag auf Übernahme der Kosten für eine erzieherische Hilfe durch den …

    Solche Rechtsfragen haben im all gemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.08.1990 - 5 ER 639.90

    Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Bewilligungsverfahren

    Solche Rechtsfragen haben im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung mehr, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 12.08.1991 - 5 B 112.91

    Vorrangige Erfüllbarkeit eines Förderungsanspruchs nach dem …

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß Rechtsfragen, die ausgelaufenes (oder auslaufendes) Recht betreffen, im allgemeinen keine grundsätzliche Bedeutung haben, weil mit ihrer Beantwortung das die Zulassung der Revision rechtfertigende Ziel, der Erhaltung der Rechtseinheit oder der Weiterentwicklung des Rechts zu dienen und in diesem Zusammenhang für die Zukunft Fragen des bestehenden Rechts richtungweisend zu klären, regelmäßig nicht mehr erreicht werden kann (Beschlüsse vom 31. Mai 1967 - BVerwG 2 B 3.67 - , vom 7. Dezember 1903 - BVerwG 3 B 90.82 - und vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - . je mit weiteren Nachweisen).
  • BVerwG, 22.10.1985 - 5 B 20.85

    Antrag eines Architektenkammermitglieds auf Gewährung von Berufsunfähigkeitsrente …

    Auch insoweit scheidet indessen eine Revisionszulassung schon deswegen aus, weil die für den Streitfall maßgebende Rechtsfrage inzwischen durch die Änderungssatzung der Beklagten vom 30. Oktober 1982 (Deutsches Architektenblatt/Regionalausgabe Nordrhein-Westfalen 1982, 267) beantwortet worden ist und deshalb zu ihrer Klärung ein Revisionsverfahren nicht erforderlich ist (dazu BVerwG, Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 41.83 - ).
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