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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.09.1993 - 7 B 46.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1993,6673
BVerwG, 13.09.1993 - 7 B 46.93 (https://dejure.org/1993,6673)
BVerwG, Entscheidung vom 13.09.1993 - 7 B 46.93 (https://dejure.org/1993,6673)
BVerwG, Entscheidung vom 13. September 1993 - 7 B 46.93 (https://dejure.org/1993,6673)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückgabe einzelner Vermögensgegenstände im Sinne von § 6 Abs. 6 Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG) - Rückübertragung eines 1956 enteigneten Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 27.07.1993 - 7 B 15.93

    Vermögensfragen - Rückerstattung - Unternehmen - Unternehmensrückgabe - …

    Auszug aus BVerwG, 13.09.1993 - 7 B 46.93
    Dies ist lediglich eine besondere Form der Unternehmensrückgabe (vgl. den Beschluß des Senatsvom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - ZIP 1993, 1261 ), die ebenso wie die Rückgabe des Unternehmens als solchen in die Verfügungsbefugnis der Klägerin und damit in eine Rechtsposition eingreift.
  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft; …

    Ruhende Rest- oder Spaltgesellschaften können die Regelung dagegen nicht für sich in Anspruch nehmen (Beschluss vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 2 m.w.N.;… Messerschmidt, in: Fieberg u.a., Kommentar zum VermG, § 6 Rn. 175).
  • BVerwG, 29.02.1996 - 7 C 6.95

    Offene Vermögensfragen: Anfechtungs- bzw. Klagebefugnis der Bundesanstalt für …

    Der Senat hat bereits entschieden, daß die Treuhandanstalt - die heutige Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben - bei der Rückgabe von Unternehmen, die in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt werden, auch dann gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG Verfügungsberechtigte ist, wenn der Rückgabeanspruch lediglich Betriebsteile oder Unternehmensreste der Gesellschaft betrifft, weil es sich bei diesen Rückgabeansprüchen um Sonderfälle der Unternehmensrestitution handelt (Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 = Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4).

    Wie sich ebenfalls bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats ergibt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - a.a.O.;… Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - a.a.O.), gilt das zur Klagebefugnis des Verfügungsberechtigten Gesagte uneingeschränkt auch in den Fällen, in denen nach § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG neben der verfügungsberechtigten Kapitalgesellschaft zugleich auch die Treuhandanstalt als Inhaberin der Anteilsrechte an dieser Gesellschaft Verfügungsberechtigte ist.

  • BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …

    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1 [BVerwG 17.12.1993 - 7 C 5/93]; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6), handelt es sich bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a Satz 1 VermG um einen durch die vorherige dauerhafte Stillegung des Unternehmens gekennzeichneten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution.
  • BVerwG, 24.02.1994 - 7 C 28.93

    Entflechtung eines Unternehmens als Voraussetzung für die vorläufige Einweisung …

    Denn sie ist als alleinige Anteilseignerin der Klägerin zu 2 hinsichtlich des Unternehmens, auf das die Beigeladenen Anspruch erheben, im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG verfügungsberechtigt und kraft dieser Rechtsstellung zur Abwehr von Bescheiden des Landesamts über die Rückgabe des Unternehmens berechtigt (vgl. Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - VIZ 1993, 547 ).
  • BVerwG, 31.08.1995 - C 25.94
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat (vgl. Beschluß vom 27. Juli 1993 - BVerwG 7 B 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 1; Beschluß vom 13. September 1993 - BVerwG 7 B 46.93 - Buchholz 112 § 2 VermG Nr. 2; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - BVerwGE 95, 1; Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 15.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 6), handelt es sich bei der Rückgabe von Vermögensgegenständen nach § 6 Abs. 6 a S. 1 VermG um einen durch die vorherige dauerhafte Stillegung des Unternehmens gekennzeichneten besonderen Anwendungsfall der Unternehmensrestitution.
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