Rechtsprechung
| BVerwG, 24.09.1987 - 7 B 49.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Divergenzrevision hinsichtlich des Anschlusszwanges eines Wohngrundstückes an die öffentliche Wasserversorgung - Freistellung des Wasserverbrauchs für landwirtschaftliche und gewerbliche Zwecke - Zulässigkeit einer Verfügung des Anschlusszwanges durch die Ortssatzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 24.09.1981 - 5 K 699/81
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.11.1986 - 22 A 2451/81
- BVerwG, 24.09.1987 - 7 B 49.87
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 50.83
Wasserversorgung - Benutzungszwang - Wasserpreis
Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 7 B 49.87
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1986 - BVerwG 7 CB 51 u. 52.85 - (NVwZ 1986, 483) und von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - (NVwZ 1986, 754) und - BVerwG 7 C 57.84 - abgewichen.Im Anschluß daran ist in den Urteilen des Senats vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 und BVerwG 7 C 57.84 - ausgeführt, daß die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV bei der Ausgestaltung des satzungsrechtlichen Benutzungszwangs dem Wunsch des Grundstückseigentümers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, in den Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung tragen muß.
- BVerwG, 11.04.1986 - 7 C 57.84
Benutzungszwang für Brauchwasser - Wirtschaftliche Zumutbarkeit eines …
Auszug aus BVerwG, 24.09.1987 - 7 B 49.87
Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht sei von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 1986 - BVerwG 7 CB 51 u. 52.85 - (NVwZ 1986, 483) und von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 - (NVwZ 1986, 754) und - BVerwG 7 C 57.84 - abgewichen.Im Anschluß daran ist in den Urteilen des Senats vom 11. April 1986 - BVerwG 7 C 50.83 und BVerwG 7 C 57.84 - ausgeführt, daß die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV bei der Ausgestaltung des satzungsrechtlichen Benutzungszwangs dem Wunsch des Grundstückseigentümers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, in den Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung tragen muß.
- VG Freiburg, 16.06.2021 - 1 K 5140/18
Befreiungsmöglichkeit vom Anschluss- und Benutzungszwang an die …
Sie werden gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV aber auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt (ebenso: § 35 Abs. 1 AVBWasserV; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Norm: BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 - juris; zur entsprechenden Anwendung der AVBWasserV auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse: BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - juris und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).Rn. 46 Auch wenn somit eine Kommune bei der Ausgestaltung des landesrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung nicht zu einer detailgetreuen Übernahme der Regelungen in § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV verpflichtet ist, darf sie eine den privatrechtlichen Benutzungsverhältnissen entsprechende verbraucherfreundliche Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung nicht außer Acht lassen, wenn dies nicht durch Besonderheiten der landesrechtlichen Vorgaben und insbesondere durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist (so auch BVerwG zur Berücksichtigung der AVBWasserV in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 - jew. juris).
- OVG Thüringen, 24.09.2007 - 4 N 70/03
Unwirksamkeit einer Fernwärmeversorgungssatzung, die keine Ausnahmen vom …
Sie werden gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV aber auf öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse entsprechend angewandt (ebenso: § 35 Abs. 1 AVBWasserV; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Norm: BVerfG, Beschluss vom 02.11.1981 - 2 BvR 671/81 - NVwZ 1982, 306; zur entsprechenden Anwendung der AVBWasserV auf öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse: BVerwG…, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 - a. a. O. und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).Auch wenn somit eine Kommune bei der Ausgestaltung des landesrechtlich geregelten Anschluss- und Benutzungszwangs für die öffentliche Fernwärmeversorgungseinrichtung nicht zu einer detailgetreuen Übernahme der Regelungen in § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV (z. B. der Einordnung von Holz als regenerativer Energiequelle) in die Benutzungssatzung verpflichtet ist, kann sie jedoch eine den privatrechtlichen Benutzungsverhältnissen entsprechende verbraucherfreundliche Ausgestaltung der öffentlichen Fernwärmeversorgung nicht völlig außer Acht lassen, wenn dies nicht durch Besonderheiten der landesrechtlichen Vorgaben und insbesondere durch Gründe des öffentlichen Wohls gerechtfertigt ist (so auch BVerwG zur Berücksichtung der AVBWasserV in öffentlich-rechtlichen Versorgungsverhältnissen…, Urteil vom 11.04.1986 - 7 C 50.83 -a. a. O. und Beschluss vom 24.09.1987 - 7 B 49.87 -).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 03.02.2010 - 2 L 117/05
Befreiung vom Benutzungszwang
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "muss" die Gemeinde nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 1 AVBWasserV bei der Ausgestaltung des satzungsrechtlichen Benutzungszwangs dem Wunsch des Grundeigentümers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, in den Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung tragen (BVerwG, Beschl. v. 24.09.1987 - 7 B 49/87 -, zit. nach juris Rn. 3, m.w.N.). - VG Schwerin, 28.10.2004 - 3 A 2562/01
Antrag eines Rinderzüchters auf Befreiung vom Anschlusszwang und Benutzungszwang …
Vielmehr setzt sie die Regelung des § 3 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV) vom 20. Juni 1980, BGBl. I S. 750, 1067, um, wie es § 35 AVB WasserV fordert. "Bei der Ausgestaltung des satzungsrechtlichen Benutzungszwangs muss die Gemeinde dem Wunsch des Grundstückseigentümers, den Wasserbezug auf einen bestimmten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf zu beschränken, in den Grenzen des wirtschaftlich Zumutbaren Rechnung tragen" (BVerwG, Beschl. vom 24. September 1987 - 7 B 49.87 -, zitiert nach juris).
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