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Rechtsprechung
   BVerwG, 22.06.2005 - 7 B 51.05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,16831
BVerwG, 22.06.2005 - 7 B 51.05 (https://dejure.org/2005,16831)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.2005 - 7 B 51.05 (https://dejure.org/2005,16831)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - 7 B 51.05 (https://dejure.org/2005,16831)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ; Gerichtliche Sachaufklärungspflicht; Anforderungen an die gesetzliche Vermutung der ungerechtfertigten Entziehung; Eigentumsverlust des Grundstückes durch Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 14.11.1996 - 7 B 286.96

    Nichtzulassungsbeschwerde - Anforderungen an den Nachweis des …

    Auszug aus BVerwG, 22.06.2005 - 7 B 51.05
    Auf der darin von der Beschwerde erblickten Abweichung von dem Beschluss vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95) könnte das angegriffene Urteil aber schon deshalb nicht beruhen, weil die oben zur Grundsatzrüge dargelegten Gründe in einem Revisionsverfahren dazu führen müssten, dass sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus anderen Gründen als richtig erweisen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO).
  • BVerwG, 22.02.2007 - 5 C 4.06

    Abführungsbetrag; Einheitswert, vor der Schädigung zuletzt festgestellter ~; …

    Der Gesetzgeber hat selbst für eine - hier erst im Jahre 1939 erfolgte - Zwangsversteigerung bewusst davon abgesehen, die gesetzliche Vermutung eines verfolgungsbedingten Eigentumsverlusts (§ 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO) auf Zwangsversteigerungen von im Eigentum Verfolgter stehenden Grundstücken zu erstrecken (Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 7 B 17.05 - ZOV 2005, 371 f.; s.a. Beschlüsse vom 22. Juni 2005 - BVerwG 7 B 51.05 - und vom 14. November 1996 - BVerwG 7 B 286.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 95).

    Nach dieser Rechtsprechung ist ein Eigentumsverlust durch Zwangsversteigerung in der NS-Zeit dann verfolgungsbedingt, wenn der verfolgte Eigentümer nicht in der Lage war, die Zwangsversteigerung durch freie und ungehinderte Ausübung von Rechten abzuwenden, die einem nicht verfolgten Eigentümer zur Verfügung gestanden hätten (Urteil vom 27. Juni 2002 - BVerwG 7 C 28.01 - Buchholz 428 § 1 Abs. 6 VermG Nr. 16); selbst der Erwerb durch einen Nationalsozialisten im Wege der Zwangsversteigerung erfüllte den Tatbestand eines verfolgungsbedingten Vermögensverlustes aber dann nicht, wenn das Grundstück aus bereits vor dem 30. Januar 1933 eingetretenen Gründen derart überschuldet war, dass auch ein Nichtverfolgter den Verlust des Eigentums durch dessen Zwangsversteigerung nicht hätte abwenden können oder wollen (Beschluss vom 22. Juni 2005 - BVerwG 7 B 51.05 -).

  • BVerwG, 08.06.2021 - 9 B 26.20

    Rücknahme von auf der rückwirkenden Anwendung von § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB n.F. …

    Rn. 21 Eine entsprechende Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO kommt danach insbesondere dann in Betracht, wenn einem Beteiligten zwar das rechtliche Gehör zu Rechtsfragen versagt worden ist, sich dies aber auf das endgültige Ergebnis des Rechtsstreits mit Sicherheit nicht auswirken kann, weil bereits im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde feststeht, dass auch eine Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens, auf das sich der Gehörsverstoß bezieht, nicht zu einem anderen Ausgang des Verfahrens führen kann (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 7 B 51.05 - juris Rn. 3).
  • VG Trier, 13.07.2006 - 1 K 409/06

    Zeckenbiss kein Dienstunfall

    Daher ist der - unterstellte - Umstand, dass der Kläger erst auf dem Weg zur Dienststelle gebissen wurde, nicht geeignet, im Wege des Anscheinsbeweises (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 7 B 51/05 -, juris; BGH, Urteil vom 4. Dezember 2000 - II ZR 293/99 - NJW 2001, 1140) den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Zecke erst auf dem Weg zur Dienststelle an seinen Körper bzw. seine Kleidung geraten ist.
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