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Rechtsprechung
   BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1987,2174
BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87 (https://dejure.org/1987,2174)
BVerwG, Entscheidung vom 13.08.1987 - 7 B 53.87 (https://dejure.org/1987,2174)
BVerwG, Entscheidung vom 13. August 1987 - 7 B 53.87 (https://dejure.org/1987,2174)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Aufklärungspflicht - Fahreignung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 19.12.1968 - VIII C 29.67

    Wehrdiensttauglichkeit trotz Krankheit - Abstufung der Tauglichkeitsgrade - …

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149/156; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - …
  • BVerwG, 17.12.1976 - VII C 28.74

    Anlaufhemmung

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87
    Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es bei der Anfechtung einer Entziehungsverfügung für die Beurteilung der Fahreignung auf die Sach- und Rechtslage bei Abschluß des Verwaltungsverfahrens - hier also auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 28. Januar 1985 - ankommt (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwG Urteil vom 17. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 28.74 - BVerwGE 51, 359 [BVerwG 17.12.1976 - VII C 28/74]/361 m. weit. Nachw.).
  • BVerwG, 07.09.1970 - VI B 30.70

    Zulässigkeit der Mitwirkung wissenschaftlicher Hilfskräfte bei der Erstattung von …

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 86 Abs. 1, 98 VwGO i.V.m. § 412 ZPO (vgl. z.B. Urteil vom 19. Dezember 1968 - BVerwG 8 C 29.67 - BVerwGE 31, 149/156; Beschluß vom 7. September 1970 - BVerwG 6 B 30.70 - …
  • BVerwG, 23.06.1975 - 7 B 54.75

    Anforderungen an die richterliche Aufklärungspflicht - Einholung von Gutachten …

    Auszug aus BVerwG, 13.08.1987 - 7 B 53.87
    22, 686; Beschluß vom 23. Juni 1975 - BVerwG 7 B 54.75 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 42) steht die Einholung eines zusätzlichen Gutachtens im Ermessen des Tatsachengerichts.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2025 - 3 S 1958/23

    Anfechtung der Rücknahme einer Baugenehmigung für die Schaffung von Wohnraum …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich die weitere Beweiserhebung aufdrängt, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (…st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.05.2016 - 7 B 23/15 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 13.08.1987 - 7 B 53/87 -, juris Rn. 5; jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 16.12.1994 - 11 B 182.94

    Verwerfen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Entscheidung durch Beschluss ohne …

    Eine weitere Beweisaufnahme hätte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann aufdrängen können, wenn das bereits vorliegende Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichtes ungeeignet oder unzureichend gewesen wäre, etwa weil es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen oder mit sonstigen groben, offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen behaftet ist (vgl. etwa Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 11 B 81.95

    Verwaltungsprozeßrecht: Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht - …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • BVerwG, 19.11.1999 - 2 B 42.99

    Versetzung eines Beamten auf Lebenszeit in den Ruhestand - Vorliegen einer …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem nicht Sachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner, wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - ).
  • BVerwG, 16.12.1994 - 11 B 107.94

    Recht auf eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht - Maßgeblicher …

    Eine solche weitere Beweisaufnahme hätte sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allenfalls dann aufdrängen können, wenn das bereits vorliegende Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder unzureichend gewesen wäre, etwa weil es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen oder mit sonstigen groben, offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen behaftet ist (vgl. etwa Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • BVerwG, 11.12.2001 - 2 B 50.01

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verletzung der …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen musste, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten war oder weil das dem Gericht bereits vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtssachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76 S. 9 …und vom 7. Juni 1995, a.a.O. S. 14 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.09.1993 - 11 B 14.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur dann, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters besteht (vgl. Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • BVerwG, 03.11.1993 - 11 B 56.93

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung eines …

    Eine Pflicht hierzu besteht nur, wenn sich dem Gericht die weitere Beweiserhebung deshalb aufdrängen mußte, weil entweder eine noch nicht hinreichend geklärte besonders schwierige oder umstrittene Fachfrage zu beantworten ist oder weil das vorliegende Gutachten offenkundig von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht oder sonstige grobe, auch dem Nichtsachkundigen erkennbare, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beeinflussende Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, ferner wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters angebracht sind (vgl. Beschluß vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 76).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2001 - 4 A 5470/00
    Rn. 20 13. August 1987 - 7 B 53.87 -,.
  • BVerwG, 27.01.1994 - 11 B 79.93

    Untersuchung eines Probanden durch die medizinisch-phychologische …

    Ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten nicht überzeugend begründet, so muß das Tatsachengericht den Sachverständigen zur Ergänzung oder zur mündlichen Erläuterung auffordern oder ein weiteres Gutachten erheben (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. August 1987 - BVerwG 7 B 53.87 - und vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - ).
  • BVerwG, 02.02.1990 - 3 B 5.90

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Entscheidung durch Beschluss …

  • BVerwG, 10.08.1988 - 8 B 28.88

    Verletzung der Aufklärungspflicht als Verfahrensmangel durch unterlassene …

  • BVerwG, 09.10.1996 - 11 B 75.96

    Besondere Voraussetzungen zur Einholung eines zusätzlichen …

  • BVerwG, 15.12.1994 - 11 B 119.94

    Darlegungserfordernisse bei Einlegung eines Rechtsmittels

  • BVerwG, 19.06.1991 - 8 B 57.91

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels

  • BVerwG, 10.08.1988 - 8 B 29.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • BVerwG, 11.11.1993 - 11 B 52.93

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …

  • VG Gelsenkirchen, 21.05.2014 - 7 K 6071/13

    Alkoholmissbrauch Gutachtenaufforderung

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