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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.08.1999 - 7 B 70.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,17976
BVerwG, 03.08.1999 - 7 B 70.99 (https://dejure.org/1999,17976)
BVerwG, Entscheidung vom 03.08.1999 - 7 B 70.99 (https://dejure.org/1999,17976)
BVerwG, Entscheidung vom 03. August 1999 - 7 B 70.99 (https://dejure.org/1999,17976)
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Volltextveröffentlichung

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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 13.06.2000 - 8 B 128.00

    Verbot einer besatzungshoheitlichen Enteignung für Grundstücke ausländischer …

    Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, auf die sich die Beschwerde bezieht (Beschluß vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 -) weder in der amtlichen Entscheidungssammlung (BVerwGE) noch im Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz) veröffentlicht ist.

    Die Frage, ob die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - insbesondere in dem Beschluß vom 3. August 1999 (BVerwG 7 B 70.99) - entwickelten Grundsätze zu - eine besatzungshoheitliche Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausschließenden - Enteignungsverboten der sowjetischen Besatzungsmacht auch in den in der ersten Frage genannten Fällen gilt, ist - entgegen der Auffassung der Beschwerde - ohne weiteres zu bejahen.

    Danach galt das Verbot der sowjetischen Besatzungsmacht, ausländische Staatsangehörige zu enteignen, nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Beschluß vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - amtl. Umdruck S. 5).

    Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird - wie die Beschwerde selbst einräumt - ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Klägerin meint, der durch den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - entschiedene Fall unterscheide sich von dem vorliegenden.

  • BVerwG, 19.12.2008 - 8 B 69.08

    Voraussetzungen der Durchbrechung eines zuvor ausgesprochenen generellen …

    Das Enteignungsverbot für Vermögenswerte, die ausländischen Staatsangehörigen gehörten, galt nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - juris Rn. 9; vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 - vom 25. Juli 2000 - BVerwG 8 B 134.00 - …und vom 26. Juli 2005 - BVerwG 8 B 43.05 - juris Rn. 5).

    Selbst wenn in derartigen Fällen aus heutiger Sicht objektiv keine deutsche Staatsangehörigkeit bestanden haben sollte, hätten die damals handelnden Behörden nicht gegen das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige verstoßen, wenn sie nach ihren damaligen Erkenntnissen von einer zugleich bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit ausgingen (Beschluss vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - a.a.O.).

  • BVerwG, 23.06.2011 - 8 B 69.10

    Zum Kriterium der ausschließlich ausländischen Staatsangehörigkeit

    Das gilt für das Bestehen einer bestimmten ausländischen Staatsangehörigkeit ebenso wie für die Frage, ob neben dieser eine deutsche Staatsangehörigkeit bestand oder nicht (vgl. dazu Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - juris Rn. 9 …und vom 19. Dezember 2008 a.a.O.).

    Gingen die handelnden Behörden nach ihren damaligen Erkenntnissen von einer zugleich bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit aus, verstießen sie nicht gegen das Enteignungsverbot, weil dieses nur für Personen galt, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei neben der ausländischen nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (Beschluss vom 3. August 1999 a.a.O.).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 8 B 134.00

    Klage des Prinzen Ernst August von Hannover auf Rückübertragung von Grundbesitz …

    Das Enteignungsverbot galt danach nur für solche Personen, "die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen" (Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - Abdruck S. 5, und vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 -, Abdruck S. 3).
  • VG Berlin, 22.12.2016 - 29 K 7.16

    Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz für den Verlust von …

    Im umgekehrten Fall lässt eine nach dem damaligen Stand nicht erkannte, aber aus heutiger objektiver Sicht bestehende zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit den Verstoß gegen das Enteignungsverbot nicht entfallen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23. Juni 2011 - 8 B 69/10, ZOV 2011, 373, zitiert nach juris, dort Rdn. 8 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 3. August 1999 - 7 B 70/99, RÜ BaRoV 1999, Nr. 13, 29, zitiert nach juris, dort Rdn. 9 …und Beschl. v. 19. Dezember 2008 - 8 B 69/08, ZOV 2009, 101, zitiert nach juris, dort Rdn. 10).

    Ist aber davon auszugehen, dass Cl... St... zumindest auch die deutsche Staatsangehörigkeit besaß, so kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf ein, die Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 DDR-EErfG rechtfertigendes Enteignungsverbot für ausländische Beteiligungen berufen, denn ein solches Enteignungsverbot bestand in Bezug auf natürliche Personen nur dann, wenn diese ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besaßen (siehe nur BVerwG, Urt. v. 3. August 1999 - 7 B 70/99, RÜ BaRoV 1999, Nr. 13, 29, zitiert nach juris, dort Rdn. 9;… Urt. v. 24. Mai 2000 - 7 C 15/99, VIZ 2000, 599, zitiert nach juris, dort Rdn. 17 …und Beschl. v. 23. Juni 2011 - 8 B 69/10, ZOV 2011, 173, zitiert nach juris, dort Rdn. 8).

  • BVerwG, 31.01.2002 - 8 B 140.01

    Beweislast für die Staatsangehörigkeit des auf besatzungsrechtlicher oder …

    Insoweit hat das Verwaltungsgericht die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - vgl. auch Beschluss vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 -) seiner Rechtsprechung zugrunde gelegt.

    Auf die zu dieser Frage bereits vorliegende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. den Beschluss vom 3. August 1999, a.a.O.) brauchte das Verwaltungsgericht die anwaltlich vertretene Klägerin nicht hinzuweisen.

  • BVerwG, 28.07.2005 - 8 B 44.05

    Bestehen eines individuellen Enteignungsverbotes auf Grund englischer …

    Das Enteignungsverbot galt danach nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - juris Rn. 9, vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 - …und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 8 B 134.00 - die gegen den letzten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen - BVerfG, a.a.O.).
  • BVerwG, 26.07.2005 - 8 B 43.05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung …

    Das Enteignungsverbot galt danach nur für solche Personen, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (Beschlüsse vom 3. August 1999 - BVerwG 7 B 70.99 - juris Rn. 9, vom 13. Juni 2000 - BVerwG 8 B 128.00 - …und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 8 B 134.00 - die gegen den letzten Beschluss eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen - BVerfG, a.a.O.).
  • VG Gera, 26.01.2005 - 2 K 1470/96
    Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1999 -7 B 70/99 - zitiert nach Juris).
  • VG Gera, 13.02.2008 - 2 K 2439/03
    Selbst wenn also in solchen Fällen aus heutiger Sicht keine deutsche Staatsangehörigkeit bestanden haben sollte, hätten die damals handelnden deutschen Stellen nicht gegen das Enteignungsverbot für ausländische Staatsangehörige verstoßen, weil dieses nur für solche Personen galt, die nach den damaligen Erkenntnissen zweifelsfrei nicht zugleich die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. August 1999 - 7 B 70.99 - zitiert nach Juris).
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