Rechtsprechung
| OVG Rheinland-Pfalz, 30.12.1983 - 7 B 93/83 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAGO §§ 40, 114; VwGO § 80 Abs. 6, Abs. 5
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Angelegenheit; Eine; Verfahren; Aufschiebende Wirkung; Abänderungsverfahren
Papierfundstellen
- NVwZ 1985, 354
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2000 - 18 E 325/98
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenrechtlich verschiedene Angelegenheiten im …
Rn. 15 Hess. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 1989 - 1 S 272/89 -, DVBl. 1990, 721 (LS); OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 30. Dezember 1983 - 7 B 93/83 -, NVwZ 1985, 354; Bay. VGH, Beschluss vom 7. Dezember 1983 - 20 C 83 D.1 und 2 -, BayVBl. 1984, 414 f.; VGH B.-W., Beschluss vom 22. Februar 1983 - 10 S 2583/82 -, Jurisdokument Nr.: MWRE 103768313; OVG Nds. und SH, Beschluss vom 11. April 1988 - 3 B 59/88 -, Jurisdokument Nr.: MWRE 104958815; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rdnr. 838, S. 323; Hartmann, Kostengesetze, 27. Auflage 1997, § 114 Rdnr. 26. - VGH Hessen, 13.10.1989 - 1 S 2721/89
Anwaltsgebühr im Verfahren nach VwGO § 80 Abs 6
Rn. 4 Auch der erkennende Senat sieht in dem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage und in dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gebührenrechtlich eine Angelegenheit, in der gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO Gebühren nur einmal gefordert werden können (so Senatsbeschluß vom 5.12.1988 -- 1 TJ 4356/88 -- unter Hinweis auf OVG Koblenz, Beschluß vom 30.12.1983, NVwZ 1985, 354). - OVG Niedersachsen, 05.02.1998 - 7 O 629/98
Rechtsanwaltsgebühren im Abänderungsverfahren; Abänderung; Anwaltsgebühren; …
Diese bereits 1975 eingeführte Neuregelung wird deshalb als sachlich gerechtfertigt angesehen, weil die in der vorher geltenden Fassung des § 114 Abs. 5 BRAGO enthaltene Begrenzung der Gebühren auf 5/10 entfallen ist und daher der Rechtsanwalt, der im Antrags- und im Abänderungsverfahren tätig war und hierfür einmal Gebühren in voller Höhe erhält, damit insgesamt nicht schlechter steht, auch wenn er eine nicht unerhebliche zusätzliche Tätigkeit entfaltet hat (OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Dezember 1983 - 7 B 93/83 -, NVwZ 1985, S. 354).
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