Rechtsprechung
| VGH Bayern, 12.01.2009 - 7 BV 08.2780 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Prozesskostenhilfe; Anspruch auf Prozesskostenvorschuss; Volljähriges Kind in (Erst-) Ausbildung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.08.2004 - XII ZA 6/04
Erfolgsaussicht einer Rechtsbeschwerde; Höhe des Anspruchs eines minderjährigen …
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 7 BV 08.2780
Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört aber zu den nach § 115 Abs. 1 ZPO vorrangig einzusetzenden Einkünften in Geld oder Geldeswert (BGH vom 4.8.2004 FamRZ 2004, 1633/1635); er steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch volljährigen Kindern zu, falls diese sich wie hier noch in der Ausbildung befinden und bisher keine selbständige Lebensstellung erreicht haben (BGH vom 23.3.2005 NJW 2005, 1722). - BGH, 23.03.2005 - XII ZB 13/05
Vorschussansprüche volljähriger Kinder für die Kosten eines Rechtsstreits
Auszug aus VGH Bayern, 12.01.2009 - 7 BV 08.2780
Der unterhaltsrechtliche Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört aber zu den nach § 115 Abs. 1 ZPO vorrangig einzusetzenden Einkünften in Geld oder Geldeswert (BGH vom 4.8.2004 FamRZ 2004, 1633/1635); er steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch volljährigen Kindern zu, falls diese sich wie hier noch in der Ausbildung befinden und bisher keine selbständige Lebensstellung erreicht haben (BGH vom 23.3.2005 NJW 2005, 1722).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2013 - 6 E 1112/12
Anspruch auf Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Einstellung in den …
Rn. 10 vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2008 - VII ZB 25/08 -, NJW-RR 2008, 1531, und vom 23. März 2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2009 - 12 A 909/09 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. September 2011 - OVG 5 M 44.10 -, NJW 2011, 3385; Bay.VGH, Beschluss vom 12. Januar 2009 - 7 BV 08.2780 -, juris,. - VG Augsburg, 27.09.2013 - Au 3 K 13.1003
Beurlaubung
Zwar steht ein solcher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch volljährigen Kindern zu, dies gilt jedoch nur, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden und bisher keine selbstständige Lebensstellung erreicht haben (vgl. BGH, B.v. 23.3.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722; BayVGH, B.v. 12.1.2009 - 7 BV 08.2780 - juris).
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