Rechtsprechung
| ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 7 BV 190/22
- ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 3 TaBV 37/23
- BAG, 11.06.2025 - 1 ABR 29/24
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (29)
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2023 - 6 BV 189/22
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Ausweislich der Formulierung im Protokoll bestand für die Kammer keinerlei Zweifel, dass die Zustimmung zur Versetzung nach dem Beschluss des Betriebsrates nicht erteilt werden sollte (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).Der Verweis auf eine angeblich unzureichende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Auswahl der Stellenbewerber lässt sich ohne weitere konkrete Ausführungen § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, konkret auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen des § 178 Abs. 2 SGB IX zuordnen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Arbeitgeberin hat vorliegend offensichtlich weder von der Maßnahme Abstand genommen, noch eine eigenständige neue personelle Maßnahme eingeleitet (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Arbeitgeberin hat die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Rn. 63 Nach diesen Grundsätzen kann der Betriebsrat seinen Widerspruch darauf gründen, dass ein Verstoß gegen § 164 SGB IX i.V.m. § 178 Abs. 2 SGB IX vorliegt (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22 in einem Parallelfall).
Rn. 68 Danach liegt ein Verstoß gegen § 164 SGB IX i.V.m. § 178 Abs. 2 SGB IX vor (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Zum einen hat sie diese Kenntnis nicht in ihrer Person als Schwerbehindertenvertretung erlangt, insbesondere aber verbleibt es dabei, dass sie nicht angehört wurde und ihr die Teilnahme an den Vorstellungsgesprächen insoweit nicht ermöglicht wurde (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Der mit § 178 Abs. 2 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Die Bestimmungen des § 178 Abs. 2 SGB IX dienen insbesondere auch der Vorbeugung einer Benachteiligung eines schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Mitarbeiters im Rahmen von internen Ausschreibungen und Versetzungen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Jedenfalls hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 BetrVG unterrichtet (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Sollte die Gefährdungsbeurteilung auch auf dem zuletzt angegebenen Pfad nicht auffindbar gewesen sein, hätte der Betriebsrat dies innerhalb der Wochenfrist, die ab der ergänzenden Anhörung vom 31.08.2022 zu laufen begann, rügen müssen (vgl. ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22; ArbG K., Beschluss vom 04.10.2022 - 10 BV 191/22).
Substantiierten Sachvortrag, aus dem zu schließen wäre, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, hat der Betriebsrat nicht gehalten (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten trägt der Betriebsrat selbst nicht vor (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Nachdem der Betriebsrat seine Zustimmung mit Schreiben vom 26.08.2022 verweigert hat, erfolgte die Unterrichtung innerhalb von fünf Tagen; dies ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls noch als unverzüglich anzusehen (so auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
Umstände die eine derartige Besorgnis rechtfertigen könnte, ergeben sich aus dem Vortrag des Betriebsrates nicht (vgl. auch ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22).
- BAG, 19.12.2018 - 7 ABR 80/16
Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - Bundesagentur für Arbeit - …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Auch Sinn und Zweck des Anhörungsrechts zielen darauf, der Schwerbehindertenvertretung die Möglichkeit zu geben, an der Willensbildung des Arbeitgebers mitzuwirken (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16 - juris; BAG, Beschluss vom 20.6.2018 - 7 ABR 39/16 - juris).Die Entscheidung über Bewerbungen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses ist eine personelle Einzelmaßnahme und damit eine "Angelegenheit" im Sinne von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX. Sie berührt den Bewerber als einzelnen schwerbehinderten Menschen (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16).
Der Gesetzgeber hat die Unterrichtungs- und Anhörungspflichten in § 164 Abs. 1 Satz 4, 7, 8 und 9 i.V.m. § 178 Abs. 2 Satz 4 SGB IX näher ausgestaltet (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16 - juris).
Die Schwerbehindertenvertretung kann ihr Beteiligungsrecht nur dann sachgerecht ausüben, wenn sie Einsicht in die entscheidungserheblichen Teile der Bewerbungsunterlagen nehmen und an Vorstellungsgesprächen teilnehmen kann (BAG, Beschluss vom 19.12.2018 - 7 ABR 80/16 - juris).
- ArbG Düsseldorf, 26.01.2023 - 10 BV 191/22
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Sollte die Gefährdungsbeurteilung auch auf dem zuletzt angegebenen Pfad nicht auffindbar gewesen sein, hätte der Betriebsrat dies innerhalb der Wochenfrist, die ab der ergänzenden Anhörung vom 31.08.2022 zu laufen begann, rügen müssen (vgl. ArbG K., Beschluss vom 22.02.2023 - 6 BV 189/22; ArbG K., Beschluss vom 04.10.2022 - 10 BV 191/22).Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, weitere Unterlagen, als solche die im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens genutzt wurden, für den Betriebsrat zu erstellen (ArbG K., Beschluss vom 26.01.2023 - 10 BV 191/22; ArbG K., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22; ArbG München, Beschluss vom 16.03.2017- 12 BV 394/16;… Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 99 Rdnr. 175).
Letztlich kann dies aber auch dahinstehen, da ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vom 01.09.2005 keinen Zustimmungsverweigerungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG darstellen würde (so auch ArbG K., Beschluss vom 26.01.2023 - 10 BV 191/22).
- ArbG Düsseldorf, 22.11.2022 - 13 BV 123/22
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Rn. 72 Soweit die Arbeitgeberin darauf verweist, dass die 13. Kammer des Arbeitsgerichts K. im Rahmen eines Parallelverfahrens (Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22) keinen Verweigerungsgrund anerkannt habe, ist festzustellen, dass die Fälle sich erheblich unterscheiden.Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris; ArbG K., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22 - juris).
Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, weitere Unterlagen, als solche die im Laufe des Stellenbesetzungsverfahrens genutzt wurden, für den Betriebsrat zu erstellen (ArbG K., Beschluss vom 26.01.2023 - 10 BV 191/22; ArbG K., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22; ArbG München, Beschluss vom 16.03.2017- 12 BV 394/16;… Fitting, BetrVG, 31. Auflage 2022, § 99 Rdnr. 175).
- BAG, 17.06.2008 - 1 ABR 20/07
Mitbestimmung des Betriebsrats bei Versetzung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Der Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG ist bei Versetzungen deshalb (nur) dann gegeben, wenn das Ziel der Verbotsnorm allein dadurch erreicht werden kann, dass die Versetzung insgesamt unterbleibt (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris).Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris; ArbG K., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22 - juris).
Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ihm Notizen überlassen werden, auf die es für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht ankommt (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - juris; BAG, Beschluss vom 07.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris).
- BAG, 09.10.2013 - 7 ABR 1/12
Versetzung - Zustimmungsverweigerung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung nicht fristgerecht mit beachtlicher Begründung, so ist auf den Zustimmungsersetzungsantrag des Arbeitgebers hin auszusprechen, dass die Zustimmung als erteilt gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12 - juris; BAG, Beschluss vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11 - juris).Eine erneute Zustimmungsverweigerung im Anschluss an ein weiteres Informationsschreiben der Arbeitgeberin ist nicht erforderlich, wenn die Arbeitgeberin von ihrer ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen und keine eigenständige, neue personelle Einzelmaßnahme eingeleitet hat (vgl. BAG, Beschluss vom 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - juris; Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12 - juris).
§ 5 ArbSchG enthalte keine Regelung, wonach eine Gefährdungsbeurteilung vor dem Einsatz von Arbeitnehmern durchgeführt werden müsse (BAG, Beschluss vom 09.10.2013 - 7 ABR 1/12 - juris).
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 54/03
Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Das kann der Fall sein, wenn die Norm die Beschäftigung als solche verbietet oder sie nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (vgl. BAG, Beschluss vom 18.03.2008 - 1 ABR 81/06 - juris; Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 54/03 - zu B II 3 a aa der Gründe, juris).Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG, Beschluss vom 27.10.2010 - 7 ABR 86/09 - juris; BAG, Beschluss vom 14.12.2004 - 1 ABR 54/03 - juris; BAG, Beschluss vom 28.03.2000 - 1 ABR 16/99 - juris).
- BAG, 14.04.2015 - 1 ABR 58/13
Personelle Einzelmaßnahmen - Unterrichtung - Vorlage von Unterlagen - …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Der Betriebsrat muss aufgrund der mitgeteilten Tatsachen in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Zustimmungsverweigerungsgründe vorliegt (BAG, Beschluss vom 20.10.2021 - 7 ABR 34/20 - juris; BAG, Beschluss vom 09.04.2019 - 1 ABR 25/17 - juris; BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - juris).Hierzu ist es nicht erforderlich, dass ihm Notizen überlassen werden, auf die es für die Entscheidung des Arbeitgebers nicht ankommt (BAG, Beschluss vom 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - juris; BAG, Beschluss vom 07.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris).
- LAG Köln, 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19
Zustimmungsersetzung; Umorganisation; Versetzung; Ausschreibungsverlangen
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Rn. 70 Die Bestimmungen des § 178 SGB IX sind insbesondere zugunsten der bereits beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beachten und deren Verletzung kann die Zustimmungsverweigerung begründen (so auch zu § 180 SGB IX LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris, Rdnr. 37; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11 - juris; a.A. wohl LAG Köln, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 TaBV 44/08 - juris).Der zu vermutende Grund für ihre Nichtberücksichtigung liegt hier nicht in der Schwerbehinderteneigenschaft, sondern in dem Umstand, dass der versetzte Arbeitnehmer bereits beim Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser die Versetzung - etwa aus Kostengründen, weil er die Kenntnisse, Leistungen und Fähigkeiten des bereits beschäftigten Arbeitnehmers besser beurteilen kann oder weil er betriebsinternen Auswahlrichtlinien genügen will - einer Neueinstellung vorzieht (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - juris; LAG Köln, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris; ArbG K., Beschluss vom 22.11.2022 - 13 BV 123/22 - juris).
- LAG Rheinland-Pfalz, 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11
Versetzung einer schwerbehinderten Arbeitnehmerin - Zustimmungsverweigerung des …
Auszug aus ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
Rn. 70 Die Bestimmungen des § 178 SGB IX sind insbesondere zugunsten der bereits beschäftigten schwerbehinderten Arbeitnehmer zu beachten und deren Verletzung kann die Zustimmungsverweigerung begründen (so auch zu § 180 SGB IX LAG Köln…, Beschluss vom 28.08.2020 - 10 TaBV 8/19 - juris, Rdnr. 37; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11 - juris; a.A. wohl LAG Köln, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 TaBV 44/08 - juris).Nach dieser Bestimmung darf die Maßnahme ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht durchgeführt bzw. vollzogen werden (so auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.10.2011 - 8 TaBV 9/11; a.A. wohl LAG Köln, Beschluss vom 29.09.2008 - 2 TaBV 44/08 - juris).
- LAG Hamm, 06.10.2006 - 10 TaBV 23/06
Zustimmungsersetzung, Einstellung, Versetzung und Eingruppierung; Einleitung des …
- LAG Köln, 29.09.2008 - 2 TaBV 44/08
Zustimmungsersetzung; Schwerbehinderte; Anhörung; Schwerbehindertenvertretung
- BAG, 10.10.2012 - 7 ABR 42/11
Postpersonalrechtsgesetz - Versetzung - Beamte
- BAG, 27.10.2010 - 7 ABR 86/09
Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten …
- BAG, 28.03.2000 - 1 ABR 16/99
Verzicht auf tarifliche Leistungen als Einstellungsvoraussetzung
- BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 81/06
Zustimmungsverweigerung bei Einstellung und Versetzung
- BAG, 14.12.2004 - 1 ABR 55/03
Erforderliche Bewerbungsunterlagen
- BAG, 20.10.2021 - 7 ABR 34/20
Zustimmungsersetzung - Versetzung - Beendigung alternierender Telearbeit
- BAG, 09.04.2019 - 1 ABR 25/17
Versetzung - Ersetzung der Zustimmung
- LAG Hamm, 14.02.2017 - 7 TaBV 91/16
Versetzung, Zustimmungsersetzung, vorläufige Maßnahme
- LAG München, 30.11.2011 - 11 TaBV 62/11
Versetzung
- ArbG München, 16.03.2017 - 12 BV 394/16
Betriebsrat, Arbeitgeber, Zustimmung, Frist, Einstellung, Beschlussverfahren, …
- LAG Hessen, 19.03.2013 - 4 TaBV 252/11
Zuständigkeit nach Wegfall der Konzernvertretung
- LAG Hamm, 12.08.2014 - 7 TaBV 29/14
Neues Zustimmungsersetzungsverfahren bei noch laufendem Verfahren betr. die …
- LAG München, 06.12.2011 - 6 TaBV 67/11
Zustimmungsersetzung, Versetzung, Nachteile, Gefährdungsbeurteilung
- ArbG Düsseldorf, 22.11.2022 - 13 BV 146/22
- BAG, 29.01.2020 - 4 ABR 8/18
Eingruppierung von Team-/Stationsleitungen - Zustimmungsersetzungsverfahren
- BAG, 19.04.2012 - 7 ABR 52/10
Mitbestimmung bei Umgruppierung
- BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 39/16
Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung
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Verfahrensgang
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- ArbG Düsseldorf, 24.02.2023 - 7 BV 190/22
- LAG Düsseldorf, 14.05.2024 - 3 TaBV 37/23
- BAG, 11.06.2025 - 1 ABR 29/24
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