Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Klagerücknahme; Prozesskostenhilfe (Ablehnung); Beschwerde
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 03.03.1998 - 1 PKH 3.98
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397
Die Prozesskostenhilfe dient sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO) dazu, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen, sofern diese hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. BVerwG vom 3.3.1998 Az. 1 PKH 3/98 ). - OVG Niedersachsen, 27.07.2010 - 4 PA 175/10
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Beendigung des Verfahrens durch eine …
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397
Rn. 12 b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (vgl. hierzu z.B. BVerwG a.a.O., BVerwG vom 12.9.2007 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, NdsOVG vom 27.7.2010 Az. 4 PA 175/10 , OVG Hamburg vom 26.10.2009 NJW 2010 S. 695, BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 C 08.442 ).Entscheidungsreif ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand tatsächlich in der Lage ist, zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. - OVG Hamburg, 26.10.2009 - 5 So 178/09
Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397
Rn. 12 b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (vgl. hierzu z.B. BVerwG a.a.O., BVerwG vom 12.9.2007 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, NdsOVG vom 27.7.2010 Az. 4 PA 175/10 , OVG Hamburg vom 26.10.2009 NJW 2010 S. 695, BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 C 08.442 ).Entscheidungsreif ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand tatsächlich in der Lage ist, zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. - VGH Bayern, 15.09.2009 - 11 C 08.442
(Erfolglose) Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Auszug aus VGH Bayern, 29.11.2010 - 7 C 10.10397
Rn. 12 b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (vgl. hierzu z.B. BVerwG a.a.O., BVerwG vom 12.9.2007 Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 42, NdsOVG vom 27.7.2010 Az. 4 PA 175/10 , OVG Hamburg vom 26.10.2009 NJW 2010 S. 695, BayVGH vom 15.9.2009 Az. 11 C 08.442 ).Entscheidungsreif ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe allerdings erst dann, wenn das Gericht nach dem Sach- und Streitstand tatsächlich in der Lage ist, zu beurteilen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- OVG Sachsen, 26.02.2024 - 2 D 1/24
Prozesskostenhilfe nach Ende des Verfahrens; Antrag auf Zulassung zum Studium; …
Rn. 9 b) Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn das Gericht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entschieden hat, obwohl der Antrag - vor Beendigung des Rechtsstreits - entscheidungsreif (bewilligungsreif) war (…vgl. hierzu z. B. BVerwG, Beschl. v. 3. März 1998 a. a. O., NdsOVG, Beschl. v. 27. Juli 2010 - 4 PA 175/10 -, juris; BayVGH, Beschl. v. 29. November 2010 - 7 C 10.10397 -, juris).In einem solchen Fall ist der Ausgang des Rechtsstreits nicht "offen", wie die Antragstellerin meint, vielmehr ist wegen fehlender Entscheidungsreife zum Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch keine Entscheidung möglich (vgl. BayVGH, Beschl. v. 29. November 2010 - 7 C 10.10397 - a. a. O.).
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