Rechtsprechung
| BVerwG, 12.05.1997 - 7 C 11.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Einstellung des Verfahrens nach übereinsimmenden Erledigterklärungen
Verfahrensgang
- VG Magdeburg, 13.09.1994 - 7 A 273/93
- BVerwG, 19.06.1995 - 7 B 261.94
- BVerwG, 09.10.1995 - 7 C 39.95
- BVerwG, 15.03.1996 - 7 C 39.95
- BVerwG, 12.05.1997 - 7 C 11.97
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 15.03.1996 - 7 C 39.95
Streitwertfestsetzung bei Streitigkeiten über Grundstücke
- BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 440.97
Keine Restitution ehemaligen Putbus-Vermögens
Da mit der Vorschrift in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachgeholt werden soll, zu denen es während der nationalsozialistischen Herrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war, müssen bei ihrer Auslegung die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, ZOV 1997, 442).Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a.a.O.) sind unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne der genannten Vorschrift solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde.
Damit weicht das angegriffene Urteil von der Rechtsprechung des Senats ab, derzufolge unter den von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erfaßten Verfolgungsmaßnahmen im Einklang mit den alliierten Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung solche Maßnahmen zu verstehen sind, deren Grund die politische oder weltanschauliche Gegnerschaft des Verfolgten zum Nationalsozialismus war (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a.a.O.).
- BVerwG, 20.05.1998 - 7 B 154.98
Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtssache grundsätzlicher Bedeutung - …
Da mit der Vorschrift in Anlehnung an die alliierten Rückerstattungsgesetze die Wiedergutmachung derjenigen Vermögensverluste nachgeholt werden soll, zu denen es während der nationalsozialistischen Herrschaft auf dem Gebiet der späteren DDR und des sowjetischen Sektors von Berlin gekommen war, müssen bei ihrer Auslegung die alliierten Rückerstattungsregelungen und die dazu ergangene Rechtsprechung herangezogen werden (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, ZOV 1997, 442).Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a.a.O.) sind unter Verfolgungsmaßnahmen aus politischen oder weltanschaulichen Gründen im Sinne der genannten Vorschrift solche Maßnahmen zu verstehen, die ihren Grund darin hatten, daß der Verfolgte auf politischem oder weltanschaulichem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde.
Damit weicht das angegriffene Urteil von der Rechtsprechung des Senats ab, derzufolge unter den von § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG erfaßten Verfolgungsmaßnahmen im Einklang mit den alliierten Rückerstattungsregelungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung solche Maßnahmen zu verstehen sind, deren Grund die politische oder weltanschauliche Gegnerschaft des Verfolgten zum Nationalsozialismus war (Beschluß vom 5. September 1997 - BVerwG 7 C 11.97 und 7 B 146.97 -, a.a.O.).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".