Rechtsprechung
| BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
Gläubigervorrangverbindlichkeiten, Zahlbetrag für Gläubigervorrangverbindlichkeiten, quotale Zurechnung, Unternehmenstrümmerrestitution. - Bundesverwaltungsgericht
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
- Judicialis
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
- Wolters Kluwer
Notwendigkeit der Festsetzung eines Zahlbetrages für Gläubigervorrangverbindlichkeiten; Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der Höhe von Gläubigerverbindlichkeiten; Umfang der Begrenzung einer Unternehmensrestitution und Auswirkungen auf die ...
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
VermG § 6 Abs. 6 a Satz 2
Unternehmensrückgabe; Unternehmenstrümmerrestitution; Betriebsgrundstück; Schuldenhaftung des Restitutionsberechtigten; Gläubigervorrangverbindlichkeiten; quotale Zurechnung bei der Stillegung von Betriebsteilen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VermG § 6 Abs. 6a Satz 2
Höhe von Gläubigervorrangverbindlichkeiten nach Vermögensgesetz - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Dresden, 20.01.2005 - 1 K 2921/00
- BVerwG, 05.09.2005 - 7 B 50.05
- BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 20.11.1997 - 7 C 40.96
Einzelkaufmann; Betriebsgrundstück; Bilanz; Verfügungsberechtigung; …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05
Diese war seit 1990 als Anteilseignerin der GmbH ebenfalls Verfügungsberechtigte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VermG); denn die Rückgabe von Unternehmenstrümmern gemäß § 6 Abs. 6a VermG ist eine Rückgabe von Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 VermG (vgl. Urteil vom 20. November 1997 - BVerwG 7 C 40.96 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 35 S. 45 ). - BVerwG, 28.05.2003 - 8 C 8.02
Verfügungsberechtigung des Rechtsträgers; Rechtsträger; Gläubigerschutz im …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05
Gehörte der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 einem anderen Verfügungsberechtigten als im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung), erfolgt die Rückgabe (bzw. die Auskehr des Erlöses aus der investiven Veräußerung) gegen Zahlung eines Betrags in Höhe eines Teils der Verbindlichkeiten des Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert ab dem 1. Juli 1990 gehört hat, an den Verfügungsberechtigten, dem der Vermögenswert im Zeitpunkt der Rückgabe (bzw. der investiven Veräußerung) gehört (vgl. Urteil vom 28. Mai 2003 - BVerwG 8 C 8.02 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 57 S. 106 ). - BVerwG, 04.02.1998 - 7 C 2.97
Staatliche Verwaltung; Unternehmensrestitution; Verbindlichkeiten …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05
Die Vorschrift dient dazu, die Erfüllung von Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten zu sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (vgl. Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 70 ). - BVerwG, 31.08.1995 - 7 C 25.94
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2006 - 7 C 12.05
Damit wollte der Gesetzgeber die Restitution von Bestandteilen eines stillgelegten Unternehmens erleichtern (vgl. Urteil vom 31. August 1995 - BVerwG 7 C 25.94 - Buchholz 428 § 3b VermG Nr. 1 S. 1 ).
- BVerwG, 15.04.2015 - 8 C 14.14
Ausgleichsbetrag; besatzungshoheitlich; Berechtigtenfeststellung; Bestandskraft; …
Die Festsetzung des Ausgleichsbetrages soll die Gläubiger des Verfügungsberechtigten davor schützen, dass ihnen mit der Rückgabe des Vermögensgegenstandes an den Berechtigten Haftungsmasse entzogen wird, die bis dahin zur Befriedigung ihrer Forderungen zur Verfügung stand (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14;… Beschluss vom 22. März 2006 - 8 B 118.05 - Buchholz § 6 VermG Nr. 66 Rn. 4). - BVerwG, 20.08.2010 - 8 B 1.10
Zum Zusammenhang von durch die öffentliche Hand verbürgten Liquiditätskrediten …
Der systematische Zusammenhang mit den Vorschriften zur Unternehmensrestitution zeigt, dass § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG eine Sonderregelung zur Übernahme von Verbindlichkeiten im Fall der Unternehmenstrümmerrestitution trifft, und dass der Grundsatz der Haftung des - ehemaligen - Betriebsvermögens für die im Zeitpunkt der Rückgabe bestehenden Verbindlichkeiten auch insoweit gelten soll (Urteile vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - Buchholz 112 § 6 VermG Nr. 4 S. 14 und vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 15).Nur der Umfang der Haftung des Restitutionsberechtigten wird durch Teilsatz 5 der Vorschrift auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger begrenzt (Urteil vom 27. April 2006 a.a.O.).
Der Sinn und Zweck des § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG, die Erfüllung der Forderungen privater Gläubiger zu sichern, bevor die Haftungsmasse durch die Rückgabe des Vermögenswerts verringert wird (Beschluss vom 4. Februar 1998 - BVerwG 7 C 2.97 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 32 S. 71 und Urteil vom 27. April 2006 a.a.O. Rn. 14), rechtfertigt ebenfalls keine Anwendung des Teilsatzes 5 auch auf öffentlich gesicherte Forderungen Privater.
Rn. 4 2. Die gerügte Divergenz zum Urteil vom 27. April 2006 (a.a.O.) liegt nicht vor.
Das Urteil vom 27. April 2006 (a.a.O.) stellt keinen abstrakten Rechtssatz auf, dass nach dem Bestehen solcher Sicherungen zu differenzieren wäre.
- BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 19.06
Vermögenszuordnung; öffentliche Restitution; Rückübertragung; Vermögenszuordnung; …
Auch diese Reste haften den Gläubigern des Unternehmens nach § 6 Abs. 6a Satz 2 VermG für die Unternehmensschulden, weil es sich nach wie vor um einen Fall der Unternehmensrückgabe handelt (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 47; Urteil vom 17. Dezember 1993 - BVerwG 7 C 5.93 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 4, sowie - grundlegend - Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92; Urteil vom 27. April 2006 - BVerwG 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 m.w.N.; BGH, Urteil vom 4. März 2005 - V ZR 162/04 - ZOV 2005, 163).Dabei spielt es keine Rolle, ob das Unternehmen zum Zeitpunkt der Kreditgewährung bereits stillgelegt war, da maßgebender Zeitpunkt für die zu übernehmenden Schulden auch bei der Unternehmensresterestitution nicht der Zeitpunkt der Stilllegung, sondern der Zeitpunkt der Rückgabe ist (vgl. Urteil vom 27. April 2006 a.a.O.).
- BVerwG, 28.01.2015 - 8 C 5.13
Unternehmensrestitution; Unternehmensreste; Unternehmenstrümmer; Grundstück; …
Nichts anderes gilt für die Fälle des Satzes 3 der Vorschrift, in denen die Rückgabe des Vermögensgegenstandes wegen dessen Veräußerung unmöglich geworden ist und der Berechtigte deshalb - wie im vorliegenden Fall - anstelle des Vermögensgegenstandes den dafür erzielten Erlös verlangen kann (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14).Er soll die Erfüllung der Forderungen privater Gläubiger eines Verfügungsberechtigten sichern, bevor der Vermögensgegenstand zurückgegeben - oder der Erlös ausgekehrt - und damit die Haftungsmasse des Schuldners geschmälert wird (BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14).
- BVerwG, 05.09.2005 - 7 B 50.05
Revisionszulassung wegen der Möglichkeit einer Klärung von grundsätzlich …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 12.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - BVerwG, 09.05.2022 - 8 B 42.21
Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung eines ehemaligen Betriebsgrundstücks
Lediglich der Umfang der Haftung des Restitutionsberechtigten wird durch § 6 Abs. 6a Satz 2 Halbs. 5 VermG insoweit auf die Ansprüche der privaten Unternehmensgläubiger begrenzt, als die zum gesetzlichen Stichtag am 29. März 1991 unmittelbar oder mittelbar einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zustehenden Verbindlichkeiten außer Betracht bleiben (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. April 2006 - 7 C 12.05 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 67 Rn. 14 ff.;… Beschluss vom 20. August 2010 - 8 B 1.10 - Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 74 Rn. 3).
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