Rechtsprechung
| BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Personenstandssachen und Voraussetzungen für eine Namensänderung - Anforderungen an die Änderung fremdsprachlicher Namen bei Schwierigkeiten von Schreibweise und Aussprache sowie zu erwartender unberechtigter Behinderung des Namensträgers im gesellschaftlichen Verkehr ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
NamÄndG § 3
Verfahrensgang
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.03.1960 - II A 1687/56
- OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.1961 - II A 1687/56
- BVerwG, 01.09.1961 - VII B 66.61
- BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61
Papierfundstellen
- BVerwGE 15, 183
- NJW 1963, 604
- MDR 1963, 245
- DVBl 1964, 162
- DÖV 1963, 512
- JR 1963, 355
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 31.08.1962 - VII C 63.60
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei dem wichtigen Grund für eine Namensänderung um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. das Urteil des Senatsvom 31. August 1962 - BVerwG VII C 63.60 - mit Nachweisen). - BVerwG, 16.05.1958 - VII C 142.57
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 07.12.1962 - VII C 123.61
Wie der Senat bereits in demUrteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG VII C 142.57 - [Buchholz, Nachschlagewerk, 402.10, § 3 NamensändGes.
- BVerwG, 01.10.1980 - 7 C 21.78
Namensänderung - Unrichtige Schreibweise von Umlauten - Wichtiger Grund - …
Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus einer Interessenabwägung, bei der zu prüfen ist, ob das schutzwürdige Interesse des Ast. an der Namensänderung so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern (BVerwGE 22, 312 (313)), zurücktreten müssen (vgl. BVerwGE 15, 26 (27 f.) = NJW 1963, 362 und BVerwGE 15, 183 (184) = NJW 1963, 604; BVerwGE 31, 28 (33); st. Rspr.); dabei können die öffentlichen Interessen mit unterschiedlicher Intensität einer Namensänderung entgegenstehen (vgl. BVerwG, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 22 = StAZ 1970, 76). - BVerwG, 17.05.2001 - 6 B 23.01
Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 …
Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (Urteil vom 7. Dezember 1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18. Mai 1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63). - VG Würzburg, 25.02.2015 - W 6 K 14.2
Namensänderung (Familienname); wichtiger Grund
Rn. 23 Bei der Tatbestandsvoraussetzung "wichtiger Grund" handelt es sich um einen unbestimmten, rechtlich uneingeschränkt überprüfbaren Rechtsbegriff (BVerwG, U.v. 7.12.1962 - 7 C 123/661 - BVerwGE 15, 183; U.v. 29.9.1972 - 7 C 77/70 - BVerwGE 40, 353).
- VG Würzburg, 21.03.2012 - W 6 K 10.1053
Namensänderung (Vor- und Familienname); wichtiger Grund; deutscher …
Der Begriff des "wichtigen Grundes" ist im Gesetz nicht näher erläutert, jedoch handelt es sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, so dass die Entscheidung der Behörde, ob ein wichtiger Grund i.S. des § 3 NÄG vorliegt, von den Verwaltungsgerichten in vollem Umfang nachprüfbar ist (BVerwG v. 07.12.1962, BVerwGE 15, 183). - BVerwG, 18.05.1989 - 7 B 69.89
Psychologische Behinderung der Eingliederung eines Flüchtlings durch …
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits früher entschieden, daß es ein wichtiger Grund für die Änderung eines ausländischen Familiennamens ist, wenn der Namensträger als Flüchtling bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines ausländischen Namens objektive oder psychologisch bedingte Schwierigkeiten hat (Senatsurteil vom 16. Mai 1958 - BVerwG 7 C 142.57 - ; ferner BVerwGE 15, 183). - BGH, 16.10.1974 - IV ZB 12/74
Ehename der Frau nach Einbürgerung
Wird den Bestrebungen entgegengekommen, die auf eine großzügige Anwendung dieses Gesetzes gerichtet sind (vgl. Brintzinger StAZ 1970, 89 ff, 93, 118 ff), dann kann es möglicherweise auch darüber hinaus eine Grundlage dafür abgeben, einem getrennt lebenden Ehegatten, der die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, eine Abänderung des fremdländischen Namens, die als solche als Abänderungsgrund in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 15, 183, 184 = NJW 1963, 604), zu genehmigen. - VGH Bayern, 10.03.2005 - 5 ZB 04.2941
Namensänderung; wichtiger Grund; Hinderung der früheren Namensführung; Ableitung; …
Entgegen dem Vorbringen der Klägerseite ist nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht konkludent einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hätte, der einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 1962 (Az. VII C 123.61, BVerwGE 15, 183 ff.) enthaltenen Rechtssatz entgegenstünde. - VG Gießen, 19.01.2004 - 10 E 4610/03
Voraussetzungen eines Anspruchs auf Abänderung des Familiennamens; Ausländischer …
Insoweit ist zu berücksichtigen, ob der Namensträger bei seiner Eingliederung in das wirtschaftliche und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland infolge der Führung seines Namens nachvollziehbare Schwierigkeiten gewärtigen muss (BVerwG, Urteil vom 07.12.1962 - BVerwG 7 C 123.61 - BVerwGE 15, 183; Beschluss vom 18.05.1989 - BVerwG 7 B 69.89 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 63). - VG München, 18.02.2009 - M 7 K 08.577 Bedeutet ein Familienname für seinen Träger eine ihm nicht zumutbare seelische Belastung oder führt er zu einer Behinderung im gesellschaftlichen Verkehr oder wirtschaftlichen Fortkommen, so kann grundsätzlich ein wichtiger Grund gegeben sein (vgl. BVerwG v. 7.12.1962, NJW 1963, 604).
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