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Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,613
BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93 (https://dejure.org/1994,613)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1994 - 7 C 14.93 (https://dejure.org/1994,613)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1994 - 7 C 14.93 (https://dejure.org/1994,613)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abfallbeseitigung - Reststoffe - Verwertung - Immissionsschutz - Verwertungsvorgänge - Beseitigungsvorgänge - Tagebau - Betriebsplanzulassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 96, 80
  • NVwZ 1994, 897
  • DVBl 1994, 1013
  • DÖV 1994, 1009
 
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Wird zitiert von ... (44)Zitiert selbst (1)

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 11.92

    Abfallbeseitigung - Entsorgung - Abfalleigenschaft - Typische Gefahr - Marktpreis …

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1994 - 7 C 14.93
    Oder er verwendet ausschließlich verhältnismäßig hochwertige Stoffe, die wie reiner Erdaushub, sortierter unbelasteter Bauschutt oder bestimmte Sände und Kiese wegen fehlender Schadstoffhaltigkeit regelmäßig keine Abfälle im objektiven Sinn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG sind (vgl. dazu BVerwGE 92, 353 und 359).
  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, …

    Für die wertende Betrachtung, ob eine Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Materials oder die Beseitigung des Stoffes im Vordergrund steht, ist von der Verkehrsanschauung unter Berücksichtigung der Vorstellungen desjenigen auszugehen, der die Maßnahme durchführt (Urteil vom 26. Mai 1994 - BVerwG 7 C 14.93 - BVerwGE 96, 80 ).
  • OVG Niedersachsen, 14.07.2000 - 7 M 2005/99

    Zuführung von bei der Stahlerzeugung anfallenden Filterstäuben zu einer …

    Bereits mit seinem Urteil vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - (BVerwGE 96, 80 = DVBl. 1994, 1013 = NVwZ 1994, 897) hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu als maßgebliches Abgrenzungskriterium herausgestellt, ob die Nutzung der stofflichen Eigenschaften eines Materials zu einem bestimmten Zweck - dann Verwertung - oder die Beseitigung eines wegen seiner Schadstoffhaltigkeit oder aus anderen Gründen nicht weiter nutzbaren Stoffes im Vordergrund steht.

    Diese stofflichen Eigenschaften, die geeignet sind, einen spezifischen Nutzen für den Sicherungszweck des bergbaulichen Versatzes zu schaffen, stellen die entscheidende Abgrenzung zur Ablagerung von Abfällen zur (bloßen) Beseitigung dar, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14.4.2000 - 4 C 13.98 - , welches das Urteil des VGH Mannheim vom 20.10.1998 - 14 S 1037/98 - (NuR 1999, 336) im Ergebnis bestätigt hat, in Anknüpfung an sein Urteil vom 26.5.1994 (a.a.O.) nochmals bekräftigt hat.

    Mit dem Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 26.5.1994, a.a.O.) ist als maßgeblich anzusehen, ob nach der Verkehrsanschauung die stofflichen Eigenschaften zu einem bestimmten Zweck außerhalb ihrer selbst genutzt werden.

    c.) Ob der Bergversatz im Einzelfall "ordnungsgemäß und schadlos" erfolgen kann, ist im Rahmen des bergrechtlichen Betriebsplanzulassungsverfahrens und ggf. weiterer Bewilligungsverfahren zu prüfen (BVerwG, Urt. v. 26.5.1994, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.1995 - 10 A 2429/92

    Versagung einer Abgrabungsgenehmigung zur Verfüllung des Abgrabungsgeländes mit …

    Der von der Klägerin gegebene Hinweis auf das Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - ("REA-Gips") UPR 1994, 341=DÖV 1994, 1009 führt zu keiner anderen Beurteilung, weil sich Sachverhalt und Rechtslage des dort entschiedenen Rechtsstreits erheblich von der vorliegenden Fallkonstellation unterscheiden:.

    In seinem Urteil vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - (S. 8 des amtlichen Umdrucks) zeigt das BVerwG allerdings Ausnahmen für verhältnismäßig hochwertige Stoffe auf, weil sie regelmäßig keine Abfälle im objektiven Sinn gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AbfG sind.

    Das Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - läßt sich auch schließlich deshalb nicht auf den vorliegenden Sachverhalt übertragen, weil in der vom BVerwG zu beurteilenden Fallkonstellation durch die bergrechtliche Betriebsplanzulassung gewährleistet war, daß mögliche Gefährdungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und anderer rechtlich geschützter Belange verhindert werden konnten; nur unter dieser Voraussetzung, so das BVerwG, ist es gerechtfertigt, Reststoffe nicht dem sonst regelmäßig eingreifenden, eine gemeinwohlverträgliche Entsorgung gebietenden Abfallrecht zu unterstellen.

    Mit seinem vorliegenden Urteil weicht der Senat nicht vom Urteil des BVerwG vom 26.5.1994 - 7 C 14.93 - ab, sondern zeigt nur die Unterschiede zwischen dem dort entschiedenen und dem hier zu beurteilenden Fall auf.

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