Rechtsprechung
| BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Regelung der Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers durch landesrechtliches Ordnungsrecht - Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch Nichtbeseitigung von Abfall
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 06.09.1978 - II A 14/77
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.02.1979 - IX A 150/78
- BVerwG, 30.11.1982 - 7 C 168.81
- BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80
Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung - …
Auszug aus BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81
Erst damit erfüllt der Kläger die ihm als Abfallbesitzer obliegende Pflicht zur Überlassung der Abfälle; was jedoch in Erfüllung der Überlassungspflicht zu geschehen hat, geht dem Vorgang der Abfallbeseitigung zeitlich voran, ist demgemäß noch keine Abfallbeseitigung und damit insbesondere kein "Einsammeln" im Sinne von § 1 Abs. 2 AbfG (vgl. das Urteil des Senats vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 -).
- BVerwG, 19.01.1989 - 7 C 82.87
Grundstückseigentum - Sachherrschaft - Abfallbesitz - Aufgedrängter Abfall - …
Deshalb ist, wie im Urteil des Senats vom 11. Februar 1983, a.a.O. S. 12, ausgeführt, nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen.Der hier zu beurteilende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, über die im Urteil vom 11. Februar 1983, a.a.O., genannten Beispiele der Grundstücke in Wald und Flur hinaus abschließend zu entscheiden, in welchen Fällen unter Beachtung der Verkehrsauffassung von einer allgemeinen Zugänglichkeit eines Grundstückes mit der Folge auszugehen ist, daß die tatsächliche Gewalt des Grundstückseigentümers(-besitzers) über die dort lagernden Abfälle nicht mehr angenommen werden kann.
Der Senat hat bereits entschieden, daß derartige landesrechtliche Eingriffsermächtigungen bundesrechtlich unbedenklich sind, sofern sie die durch § 3 AbfG getroffene bundesrechtliche Regelung der Beseitigungspflicht respektieren (vgl. Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - und Beschluß vom 30. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 87.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12 und 24).
- BVerwG, 18.10.1991 - 7 C 2.91
Verhältnis zwischen Abfall- und Wasserrecht bei der Anordnung zur Beseitigung …
Der Senat hat mehrfach entschieden, daß der Kreis der zur Abfallentsorgung Verpflichteten durch § 3 AbfG abschließend festgelegt wird und durch landesrechtliche (oder andere bundesrechtliche) Regelungen nicht erweitert werden kann (grundlegend BVerwGE 67, 8 ; ferner Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 168.81 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 12). - OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11
Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter …
Mit weiterem Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 168.81 - (…juris, Rn. 8) hatte das Gericht aber bereits einschränkend ausgeführt, auf landesrechtliches Ordnungsrecht gestützte Maßnahmen gegen Abfallbesitzer seien nicht ausgeschlossen, müssten aber stets die Grenzen respektieren, die durch die Regelung der Beseitigungspflicht in § 3 AbfG gezogen worden seien; Handlungen, die nach § 1 Abs. 2 AbfG zur Abfallbeseitigung gehörten, könnten daher dem Abfallbesitzer nur insoweit aufgegeben werden, als er selbst beseitigungspflichtig sei.
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Rechtsprechung
| BVerwG, 30.11.1982 - 7 C 168.81 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Beseitigungsanordnung
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 06.09.1978 - II A 14/77
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 01.02.1979 - IX A 150/78
- BVerwG, 30.11.1982 - 7 C 168.81
- BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 168.81
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