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Rechtsprechung
   BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 24.90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1991,10228
BVerwG, 24.04.1991 - 7 C 24.90 (https://dejure.org/1991,10228)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1991 - 7 C 24.90 (https://dejure.org/1991,10228)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1991 - 7 C 24.90 (https://dejure.org/1991,10228)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Universität der Bundeswehr - Diplomhauptprüfung - Studiengang Elektrotechnik - Wahlpflichtfach - Politikwissenschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BVerwG, 14.10.1992 - 6 B 2.92

    Universitätsrecht - Hochschule der Bundeswehr Hamburg - Befugnisse zur Abnahme …

    Der besondere Zweck der Hochschulausbildung an der Hochschule der Bundeswehr, nämlich - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus - zum Beruf eines Offiziers, rechtfertigt auch im Hinblick auf den Grundrechtsschutz des Art. 12 Abs. 1 GG Besonderheiten im Verhältnis zur Hochschulausbildung an zivilen Hochschulen (im Anschluß an das Urteil des 7. Senats vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288).

    Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, daß die beklagte Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Hochschule der Bundeswehr Hamburg, für sich das Recht beanspruche, ihm "die Fortsetzung seines Studiums an der Hochschule zu untersagen", und weiter, daß sie gegenüber anderen staatlichen Hochschulen darauf hinwirke, daß dem Kläger im Hinblick auf die negative Prüfungsentscheidung die Fortsetzung seines Studiums (auch) an einer staatlichen Hochschule nicht ermöglicht werde, wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288 verwiesen.

    Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß vom 2. August 1988 - BVerwG 7 B 90.88 - sowie durch Urteil vom 24. April 1991 - BVerwG 7 C 24.90 - a.a.O. darauf verwiesen, daß die Studenten an der Hochschule der Bundeswehr im Verhältnis zueinander gleichbehandelt werden und daß eine Schlechterstellung im Verhältnis zu Studenten an zivilen Universitäten eine Konsequenz des Umstands ist, daß sie ihr Studium - insoweit gegenüber anderen Studenten bevorzugt - aus dem Soldatendienstverhältnis heraus betreiben und daß es in erster Linie der Offiziersausbildung dient, auch wenn es zugleich die Ausbildung zu zivilen Berufen umfaßt; dies rechtfertigt insoweit dann auch unterschiedliche Prüfungsbedingungen, ohne daß Einschränkungen aufgrund der Besonderheiten des Soldatendienstverhältnisses durch eine "Herabsetzung" sonstiger Anforderungen - z.B. hinsichtlich der unverzüglichen Geltendraachung einer Prüfungsunfähigkeit - quasi kompensiert werden müßten.

  • BVerwG, 16.02.2018 - 6 B 66.17

    Nichtbestehen einer Hausarbeit in der zweiten Wiederholungsprüfung wegen …

    Dies gilt auch für das im Rahmen der Offizierslaufbahn zu absolvierende Studium, das zwar einen zivilen Berufsabschluss zum Ziel hat, aber in erster Linie der Offiziersausbildung dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288 S. 181 f.).

    Eine mildere Sanktion scheidet aus, weil eine nicht mehr als eigenständig anzusehende Prüfungsleistung den Prüfungszweck vollständig verfehlt (stRspr, vgl. BVerwG…, Urteil vom 21. März 2012 - 6 C 19.11 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 412 Rn. 22 f. m.w.N.; zum Grundsatz der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren in Studiengängen der Bundeswehr s. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1991 - 7 C 24.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 288).

  • VG München, 11.07.2017 - M 3 K 15.1632

    Endgültiges Nichtbestehen der Diplomprüfung

    Das BVerwG hat dazu ausgeführt, dass die Frage, ob die Prüfungsanforderungen am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gemessen, überspannt seien, allein vom Berufsbild her zu beantworten sei (BVerwG, U.v.24.04.1991 - 7 C 24/90 - Rn. 16).
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