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| BVerwG, 29.06.1993 - 7 C 34.92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Umstellung einer Erledigungserklärung in einem Fortsetzungsfeststellungsantrag - Berechtigtes Interesse als Voraussetzung eines Fortsetzungsfeststellungsantrages
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- KreisG Dresden, 02.06.1992 - II K 840/91
- BVerwG, 29.06.1993 - 7 C 34.92
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 15.11.1991 - 4 C 27.90
Übereinstimmende Erledigungserklärung - Erledigung - Berufungsverfahren - …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1993 - 7 C 34.92
Angesichts dessen stand es dem Kläger frei, in Reaktion auf den Widerspruch des Beklagten seine Erledigungserklärung zurückzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1991 - BVerwG 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 m.w.N.) und sein Begehren auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen. - BVerwG, 27.04.1982 - 8 B 223.81
Vergleichbarkeit der Wiederholung eines Verwaltungsaktes mit der Ersetzung eines …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1993 - 7 C 34.92
Zwar ist für einen Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kein Raum mehr, wenn der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und sich die Gegenseite dieser Erklärung angeschlossen hat; in diesem Fall ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt und das Verfahren ohne weitere Prüfung durch Beschluß einzustellen (vgl. Beschluß vom 27. April 1982 - BVerwG 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121 m.w.N.).
- VG Düsseldorf, 22.06.2023 - 28 K 3426/22
Klageänderung, Denkmal, vorläufiger Schutz, Erledigungserklärung, …
Rn. 105 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.1993 - 7 C 34/92 -, juris Rn. 12 und Beschluss vom 27.04.1982 - 8 B 223/81 -, juris = Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 121. - BVerwG, 12.12.2017 - 8 B 16.17
Ablehnung von Ausfuhrgenehmigungen; richterliche Hinweispflicht
Das Berufungsgericht durfte bei der Weiterleitung der teilweisen Erledigungserklärung der Klägerin an die Beklagte davon ausgehen, dass die Erklärung bewusst und in Kenntnis der ständigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung abgegeben worden war, wonach ein einseitig für erledigt erklärter Antrag nur bis zum Eingang der sich dieser Erledigungserklärung anschließenden Erklärung des Beklagten bei Gericht auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umgestellt werden kann, weil danach seine Rechtshängigkeit entfällt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 1982 - 8 B 223.81 - Buchholz 310 § 113 Nr. 121 S. 12; Urteile vom 29. Juni 1993 - 7 C 34.92 - juris Rn. 12 und vom 15. November 1991 - 4 C 27.90 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 92 S. 31).
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