Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 31.07.1997 - 7 C 43.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,1921
BVerwG, 31.07.1997 - 7 C 43.96 (https://dejure.org/1997,1921)
BVerwG, Entscheidung vom 31.07.1997 - 7 C 43.96 (https://dejure.org/1997,1921)
BVerwG, Entscheidung vom 31. Juli 1997 - 7 C 43.96 (https://dejure.org/1997,1921)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,1921) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausländisches Vermögen - Globalentschädigung Österreich - Zwischenstaatliche Vereinbarung - Zustimmungsvorbehalt - Verfügungsbeschränkung - Restitutionsausschluß - Ersuchen Bundesamt - Anfechtung - Gegenstand Vereinbarung - Auslegung Abkommen - Wirksamkeit von ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    VermG § 1 Abs. 8 Buchst. b, § 11 c; Globalentschädigungsabkommen DDR/Österreich, Wiener Vertragsrechtkonvention Art. 31, 32
    Genehmigungsvorbehalt; Zustimmungsvorbehalt; Eintragungsersuchen; Globalentschädigungsabkommen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJ 1998, 155
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 28.09.1995 - 7 C 50.94

    Keine Wiedergutmachung nach dem Vermögensgesetz für das von einer schwedischen …

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 7 C 43.96
    Zweck dieses Ausschlußtatbestandes ist es, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind, zu vermeiden (Urteil vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 (281) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]).

    Wie der Senat entschieden hat (BVerwGE 99, 276 (278 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]), hatte die DDR bereits vor dem Abschluß der zwischenstaatlichen Abkommen mit Finnland, Schweden, Österreich und Dänemark in den Jahren 1984 bis 1987 die Verfügungsbefugnisse der ausländischen Vermögens Inhaber faktisch derart ausgehöhlt, daß vom Fortbestand eines materiellen Eigentumsrechts keine Rede mehr sein konnte (a.A. Kleinlein, VIZ 1996, 370 (371)); dem trugen die den Abkommen zufolge von der DDR an die Vertragspartner zu zahlenden und gezahlten Entschädigungsleistungen Rechnung.

    Wegen des in den Abkommen bestimmten Erlöschens auch der individuellen vermögensrechtlichen Ansprüche (vgl. für Österreich Art. 7 i.V.m. Art. 1) bestanden seit Vertragsschluß die einbezogenen Eigentumspositionen auch rechtlich nicht mehr (ebenso BGH, Urteil vom 14. November 1996, VIZ 1997, 155 (156) mit zust. Anm. Meixner;… a.A. Kleinlein, a.a.O. (372); offengelassen in BVerwGE 99, 276 (281 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]).

  • BGH, 14.11.1996 - III ZR 304/95

    Revisivilität von der ehemaligen DDR zur Regelung vermögensrechtlicher Ansprüche …

    Auszug aus BVerwG, 31.07.1997 - 7 C 43.96
    Wegen des in den Abkommen bestimmten Erlöschens auch der individuellen vermögensrechtlichen Ansprüche (vgl. für Österreich Art. 7 i.V.m. Art. 1) bestanden seit Vertragsschluß die einbezogenen Eigentumspositionen auch rechtlich nicht mehr (ebenso BGH, Urteil vom 14. November 1996, VIZ 1997, 155 (156) mit zust. Anm. Meixner;… a.A. Kleinlein, a.a.O. (372); offengelassen in BVerwGE 99, 276 (281 f.) [BVerwG 28.09.1995 - 7 C 50/94]).
  • BVerwG, 25.07.2001 - 8 C 7.01

    Eigentumsübergang nach dem US-Pauschalentschädigungsabkommen auf die …

    a) Die Rechtmäßigkeit eines Ersuchens gemäß § 11 c Satz 3 i.V.m. Satz 5 VermG setzt daher nur voraus, dass der betroffene Vermögenswert in das US-Pauschalentschädigungsabkommen wirksam einbezogen worden ist (vgl. für die Entschädigungsabkommen nach § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115 S. 354 , sowie Beschlüsse vom 10. März 1998 - BVerwG 7 B 332.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 145 S. 442 …und vom 25. Juli 2000 - BVerwG 3 B 73.00 - a.a.O.).

    Diese Note ist entgegen der Ansicht der Klägerin bei der Auslegung des Abkommens heranzuziehen (vgl. zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - a.a.O. S. 357 und BGH, Urteil vom 14. November 1996 - III ZR 304/95 - BGHZ 134, 67 ).

    Darin ist eine Vermögensdisposition zu sehen, an der sich die Klägerin festhalten lassen muss (vgl. zu dem zwischenstaatlichen Entschädigungsabkommen DDR/Österreich, Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - a.a.O. S. 357, 360, 361).

  • BVerwG, 27.06.2005 - 3 B 123.04

    Zulassung einerRevision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache - …

    Der eingetragene Eigentümer und seine Erben sind im Rahmen der Anfechtung der Vermögenszuordnung auf den Einwand beschränkt, dass der Vermögenswert nicht Gegenstand einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG wurde (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).

    Die Vorschrift knüpft an die für die konkreten Vermögenswerte getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Heimatstaats obliegt (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115; Beschluss vom 14. Dezember 2001 - BVerwG 3 B 112.01 ).

  • BVerwG, 01.11.2004 - 7 B 142.04

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Auslegung eines …

    Auf diese Streitfrage würde es in einem Revisionsverfahren nicht ankommen, weil der Restitutionsausschluss gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG nur voraussetzt, dass der betroffene Vermögensgegenstand in das Entschädigungsabkommen wirksam einbezogen worden ist (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).

    Davon abgesehen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass es Zweck des Ausschlusstatbestands des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG ist, einen nochmaligen Ausgleich von Vermögensschädigungen zu vermeiden, die der DDR zuzurechnen und bereits durch Gewährung einer Entschädigung ausgeglichen sind (Urteil vom 28. September 1995 - 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276 ; Urteil vom 31. Juli 1997 a.a.O).

  • BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 72.00

    Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache als …

    Insbesondere kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Vermögensgegenstand mit Blick auf die jeweilige Staatsangehörigkeit des Geschädigten rechtmäßigerweise in das Abkommen hat einbezogen werden dürfen oder nicht und ob womöglich ein Vertragspartner nach den Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (1969) deswegen oder aus anderen Gründen hätte anfechten können (vgl. zum gesamten Vorstehenden: Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).

    Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit anlangt, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. nochmals Urteil vom 31. Juli 1997, a.a.O. S. 361 f.).

  • BVerwG, 16.11.2009 - 3 B 56.09
    Auf dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - (Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115 S. 361) hat es in diesem Zusammenhang auch erwogen, ob die Grundstücke zwar zunächst in das Abkommen einbezogen worden waren, diese Einbeziehung aber später von finnischer Seite wieder angefochten worden ist.

    Dies liegt schon deswegen nicht fern, weil Bekundungen der finnischen Regierung zur Frage der Gültigkeit des Vertrages oder der in Verhandlungen mit der Bundesrepublik geäußerte Wunsch, sich von der Bindung an den Vertrag zu lösen, kaum dazu ausreichen dürften, diese Rechtsfolge herbeizuführen; auch das Bundesverwaltungsgericht hat sich in dem bereits genannten - zum Entschädigungsabkommen zwischen Österreich und der DDR vom 21. August 1987 ergangenen - Urteil vom 31. Juli 1997 (a.a.O.) auf den Standpunkt gestellt, dass bei der Anwendung vermögensrechtlicher Bestimmungen von der Wirksamkeit der zwischenstaatlichen Vereinbarung auszugehen sei, solange deren Ungültigkeit nicht in dem dafür vorgesehenen Verfahren festgestellt worden sei.

  • BVerwG, 14.09.2004 - 3 B 24.04

    Einbeziehung eines Vermögenswertes in ein zwischenstaatliches …

    Ob der durch den Verlust des einbezogenen Vermögenswerts individuell Geschädigte durch den Vertragspartner der DDR tatsächlich entschädigt wurde, ist keine Anwendungsvoraussetzung des § 1 Abs. 8 Buchstabe b VermG; denn die Vorschrift knüpft an die für Vermögenswerte bestimmter Art getroffene Vereinbarung einer Globalentschädigung und nicht an die Leistung einer darauf beruhenden individuellen Entschädigung an, die ohnedies der innerstaatlichen Regelung des entschädigten Heimatstaats obliegt (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428. § 1 VermG Nr. 115 ).

    Sie durfte davon ausgehen, dass die von der DDR mit der Republik Österreich ausgehandelten Beträge eine aus den wechselseitigen Interessenlagen - einschließlich des Interesses der von Österreich vertretenen Privatpersonen - ableitbare Gewähr für eine völkerrechtskonforme Entschädigung boten (Urteil vom 31. Juli 1997, a.a.O. ; BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2004 - 2 BvR 1881/00 - Umdruck S. 8).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 3 B 73.00

    Ausgleich von Vermögensschädigungen für die Enteignung eines Grundstücks auf dem …

    Insbesondere kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob der Vermögensgegenstand mit Blick auf die jeweilige Staatsangehörigkeit des Geschädigten rechtmäßigerweise in das Abkommen hat einbezogen werden dürfen oder nicht und ob womöglich ein Vertragspartner nach den Vorschriften des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (1969) deswegen oder aus anderen Gründen hätte anfechten können (vgl. zum gesamten Vorstehenden: Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).

    Was den Einwand der Verfassungswidrigkeit anlangt, so hat das Verwaltungsgericht zutreffend auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen (vgl. nochmals Urteil vom 31. Juli 1997, a.a.O. S. 361 f.).

  • BVerwG, 10.03.1998 - 7 B 332.97

    Eingriff in die Rechte des Miglieds einer Erbengemeinschaft durch Eintragung …

    Auch der Restitutionsausschluß für ausländisches Vermögen gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG, der die Grundlage des Eintragungsersuchens des Bundesamts nach § 11 c Satz 2 VermG bildet, setzt lediglich voraus, daß der betreffende Vermögenswert wirksam in ein von der DDR abgeschlossenes zwischenstaatliches Entschädigungsabkommen einbezogen wurde; in diesem Zusammenhang ist mithin die Rechtslage in der DDR gleichfalls ohne Bedeutung (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 7 B 265.96 - Buchholz 428 § 1 Nr. 87; Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - ZOV 1997, 424).

    Daß § 1 Abs. 8 Buchst. b und § 11 c VermG auch dann Anwendung finden können, wenn der Eigentümer des von dem Abkommen erfaßten Vermögenswerts - wie hier - an der vereinbarten Globalentschädigung nicht partizipiert hat, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 16.08.2000 - 3 B 103.00

    Restitution nach Globalentschädigung

    Ob - und ggf. wann - individuelle Ansprüche, die Gegenstand des Abkommens waren, durch dieses bzw. durch individuelle Entschädigungszahlungen erloschen sind oder als erloschen zu gelten haben, kann offen bleiben, denn die vorgenannten Vorschriften knüpfen nur an die Vereinbarung einer Global-Entschädigung an (vgl. zum gesamten Vorstehenden für das Abkommen zwischen Österreich und der DDR: Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 115).
  • VG Berlin, 17.03.2000 - 3 A 892.95

    Eingreifen von Vermögenszuordnungsbescheiden in private und öffentliche Rechte; …

    Letztlich offenbleiben kann, ob zwar nicht die Unterstellung, wohl aber die praktische Durchführung der staatlichen Verwaltung des Grundeigentums ausländischer Berechtigter durch die DDR (vgl. hierzu eingehend Mitschke/Werling, ZOV 1993, 12, insbes. 20-22) bereits eine - faktische, kalte - Enteignung der ausländischen Eigentümer in der DDR belegener Grundstücke darstellte, weil sie das formal weiterbestehende Recht der Eigentümer so weit aushöhlte, dass ein materielles Eigentumsrecht nicht mehr bestand (so BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1997 - BVerwG 7 C 43.96 - ZOV 1997, 424 = VIZ 1998, 204 in ausdrücklicher Erweiterung des Urteils des BVerwG vom 28. September 1995 - BVerwG 7 C 50.94 - BVerwGE 99, 276; ähnlich BGH, Urteil vom 14. November 1996 - III ZR 304/95 - VIZ 1997, 155, 156; VG Berlin, Urteile vom 10. September 1996 - VG 9 A 187.93 - BARoV-RÜ 6/96 und vom 15. Mai 1997 - VG 22 A 406.95; a.A. Kleinlein, VIZ 1996, 370; vgl. auch Begr.
  • BVerwG, 02.05.1997 - 7 B 131.97

    Offene Vermögensfragen - Vereinbarkeit des § 1 Abs. 8 Buchst. b VermG mit Art. 14 …

  • BVerwG, 14.12.2001 - 3 B 112.01

    Hinweis auf zu vermeidende Doppelentschädigung - Zur Klärungsbedürftigkeit der …

  • BVerwG, 23.10.2000 - 3 B 102.00

    Voraussetzung der Erhaltung der Rechtssicherheit in ihrem Bestand bei der …

  • BVerwG, 23.12.1997 - 7 B 177.97

    Vermögensrechtliche Ansprüche im Falle des Erwerbs von Vermögenswerten erst nach …

  • BVerwG, 11.09.1998 - 3 B 88.98

    Offene Vermögensfragen - Einbeziehung von Vermögenswerten in den Vertrag zwischen …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht