Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 14. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1983,95
BVerwG, 11.02.1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 (https://dejure.org/1983,95)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,95) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abfallbeseitigung - Kreis der Verpflichteten - Abschließende Regelung - Einsammeln - Abfallbesitzer - Allgemein zugängliches Grundstück - Überlassene Abfälle - Überlassungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AbfG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1-3, § 4 Abs. 1

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 67, 8
  • NVwZ 1984, 40
  • DVBl 1983, 637
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (98)

  • BVerwG, 11.12.1997 - 7 C 58.96

    Eigentümer muß angeschwemmte Abfälle selbst aufsammeln

    Der überlassungspflichtige Besitzer muß also die Abfälle zusammentragen und entsprechend den maßgebenden satzungsrechtlichen Bestimmungen so bereitstellen, daß die entsorgungspflichtige Körperschaft sie ohne weiteren Aufwand einsammeln kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8).

    Anders als im Zivilrecht setzt Abfallbesitz keinen Besitzbegründungswillen voraus; vielmehr genügt die - auf welche Weise auch immer erlangte - tatsächliche Gewalt über die Abfälle (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 a.a.O. S. 12; BGH, NVwZ 1985, 447).

    Aus diesen Grundsätzen folgt, daß von einem die Überlassungspflicht auslösenden Abfallbesitz dann nicht mehr gesprochen werden kann, wenn die betreffende Person nicht einmal - wie es der erkennende Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. S. 12 ausgedrückt hat - ein "Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft" innehat.

    Dementsprechend hat der erkennende Senat den Abfallbesitz eines Grundstückseigentümers (oder -besitzers) verneint, wenn die Abfälle auf einem Grundstück lagern, das der Allgemeinheit rechtlich und tatsächlich frei zugänglich ist, etwa aufgrund naturschutz- oder waldrechtlicher Betretungsrechte (vgl. die Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O. …und vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.).

    Dementsprechend hat der erkennende Senat bisher schon die Begründung von Abfallbesitz durch das verbotswidrige Fortwerfen oder Ablagern von Abfällen durch Dritte auf nicht frei zugänglichen Grundstücken im Innenbereich (Urteil vom 11. Februar 1983 - BVerwG 7 C 45.80 - a.a.O.; Beschluß vom 20. Juli 1988 - BVerwG 7 B 9.88 - NVwZ 1988, 1021) und im Außenbereich (…Urteil vom 19. Januar 1989 - BVerwG 7 C 82.87 - a.a.O.) nicht davon abhängig gemacht, ob der Eigentümer des Grundstücks gegen derartiges Tun wirksame Abwehrmaßnahmen treffen kann oder nicht.

  • BVerwG, 28.04.2026 - 10 C 7.24

    Keine Verpflichtung des Grundstückseigentümers zur Beseitigung von "wildem Müll" …

    Rn. 14 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist im Abfallrecht nicht der bürgerlich-rechtliche, sondern ein öffentlich-rechtlicher Besitzbegriff zugrunde zu legen, bei dem es insbesondere auf einen Besitzbegründungswillen nicht ankommt (BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 < 12> und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 < 1296>).

    Diese Verantwortlichkeit erfordert die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, auf die beseitigungspflichtigen Stoffe einzuwirken, und somit ein Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 < 12>; BGH, Urteil vom 14. März 1985 - III ZR 12/84 - NVwZ 1985, 447 f.).

    Rn. 16 An einer solchen (exklusiven) Sachherrschaft fehlt es bei dem Eigentümer eines Grundstücks, wenn er dieses nicht dem Zugriff oder Zutritt Dritter entziehen kann, weil es kraft allgemeiner Betretungsrechte, etwa nach Maßgabe naturschutz- oder forstrechtlicher Bestimmungen, frei zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 < 11 f.>, vom 2. September 1983 - 4 C 5.80 - NJW 1984 817 < 819>, vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 < 1296> und vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58.96 - BVerwGE 106, 43 < 46>;… Beckmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Januar 2026, KrWG § 3 Rn. 131).

    Es sollte klargestellt werden, dass das Zusammentragen von in Wald und Flur fortgeworfenen Abfällen nicht Sache der Land- und Forstwirte ist, sondern zu der den öffentlich-rechtlichen Körperschaften obliegenden Beseitigungspflicht gehört (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 < 11 f.>).

    Seine rechtliche Befugnis zur Einfriedung des Grundstücks gewährleistet immerhin ein für den Abfallbesitz vorausgesetztes Mindestmaß an Sachherrschaft über das Grundstück und damit auch über den Zugang von Abfällen (vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1983 - 7 C 45.80 - BVerwGE 67, 8 < 11 f.> und vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 - NJW 1989, 1295 < 1296>).

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1991 - 5 Ss 300/90
    Ausreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein gewisses Mindestmaß an tatsächlicher Sachherrschaft (BGH, NVwZ 1985, 447 = NuR 1985, 20 = UPR 1985, 240; BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637; BVerwG, NJW 1989, 1295;… Schwermer, in: Kunig-Schwermer-Versteyl, AbfG, 1988, § 1 Rdnr. 9 m. w. Nachw. Hösel-v. Lersner, AbfG, § 1 Rdnr. 6; abw.

    Das BVerwG (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637) hat diese Lehre im Zusammenhang mit der Frage nach der abfallrechtlichen Verantwortlichkeit eines Grundstücksbesitzers für wild abgekippten Müll entwickelt.

    Unter Beachtung der Verkehrsauffassung (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637) ist eine solche Sachherrschaft des Hundeführers über den von seinem Hund abgelegten Kot jedenfalls dann zu bejahen, wenn er den Hund - wie hier - an der Leine führt oder ihn auf überschaubarem Gelände frei auslaufen lässt (so auch Hecker, NStZ 1990, 326 (327);… Hösel-v. Lersner, § 18 Rdnr. 9 für den Fall des Führens an der Leine).

    a) Die Bestimmung greift nicht in die abschließenden bundesrechtlichen Regelungen des Abfallgesetzes ein (BVerwGE 67, 8 = NVwZ 1984, 40 = DVBl 1983, 637; BVerwG, NVwZ 1988, 1126 = DVBl 1988, 150 (151) = ZfW 1988, 403; BVerwG, NJW 1989, 1295 (1296); Hecker, NStZ 1990, 326 (327)).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerwG
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht