Rechtsprechung
| BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten nach billigem Ermessen des Gerichts unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes - Notwendigkeit einer Gegenleitung aus Anlass eines ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 09.09.1999 - 7 A 291/95
- VG Schwerin, 09.11.1999 - 7 A 291/95
- BVerwG, 05.02.2001 - 7 B 95.00
- BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 02.08.2001 - 7 C 2.01
Unternehmensresterestitution; Rückzahlung tatsächlich zugeflossener …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01
§ 7 a Abs. 2 VermG trägt dem auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruhenden wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, dass der Rückübertragungsberechtigte nicht mehr zurückerhalten darf, als er verloren hat (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3; auch Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 2.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen). - BVerwG, 05.04.2001 - 7 C 22.00
Grundstücksrestitution; Ablösebetrag; Geldentschädigung; Aufbaukredit; …
Auszug aus BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01
§ 7 a Abs. 2 VermG trägt dem auf dem Gedanken des Vorteilsausgleichs beruhenden wiedergutmachungsrechtlichen Grundsatz Rechnung, dass der Rückübertragungsberechtigte nicht mehr zurückerhalten darf, als er verloren hat (vgl. Urteil vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7 a VermG Nr. 3; auch Urteil vom 2. August 2001 - BVerwG 7 C 2.01 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
- BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 11.04
Restitutionsantrag; vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; …
- BVerwG, 25.08.2004 - 8 C 19.03
Unternehmensrestitution; Unternehmensresterestitution; Trümmerrestitution; …
Es entspricht deshalb dem Sinn und Zweck des Gesetzes, einen Vorteilsausgleich herbeizuführen (vgl. dazu Urteile vom 5. April 2001 - BVerwG 7 C 22.00 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 3 m.w.N. und vom 24. Juli 2003 - BVerwG 7 C 60.02 - BVerwGE 118, 328 und Beschluss vom 24. Januar 2002 - BVerwG 7 C 5.01 - Buchholz 428 § 7a VermG Nr. 4), wenn er für die Rückübertragung des Grundstücks die wegen der Schädigung erhaltene Geldleistung zurückzuzahlen hat. - BVerwG, 05.02.2001 - 7 B 95.00
Zulässigkeit der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. …
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. - VG Hannover, 19.10.2022 - 4 A 4876/20
Anordnung von Gebäuden; Außenbereich; Bebaubarkeit; Berechnung; Durchfahrt; …
Bezüglich letzterem war im Rahmen der Billigkeitsentscheidung maßgeblich heranzuziehen, dass die Beklagte insoweit nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO), sodass die Kläger insgesamt die Kosten des Verfahrens zu tragen haben (siehe zur Anwendbarkeit von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO im Rahmen von § 161 Abs. 2 VwGO etwa: BVerwG, Beschl. v. 24.01.2002 - 7 C 5/01 -, Rn. 1, juris;… Urt. v. 01.10.1997 - 11 A 10/96 -, Rn. 76, juris;… Clausing in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL Februar 2022, VwGO, § 161 Rn. 25).
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Rechtsprechung
| BVerwG, 05.02.2001 - 7 B 95.00, 7 C 5.01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Zulässigkeit der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Befreiung von einer Verbindlichkeit durch einen Zwischenerwerber
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Verfahrensgang
- VG Schwerin, 09.09.1999 - 7 A 291/95
- VG Schwerin, 09.11.1999 - 7 A 291/95
- BVerwG, 05.02.2001 - 7 B 95.00, 7 C 5.01
- BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 24.01.2002 - 7 C 5.01
Kostenentscheidung bei beidseitiger Erledigungserklärung in der Hauptsache - …
Auszug aus BVerwG, 05.02.2001 - 7 B 95.00
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 7 C 5.01 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
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