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Rechtsprechung
   BVerwG, 07.06.1978 - VII C 6.77   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1978,1304
BVerwG, 07.06.1978 - VII C 6.77 (https://dejure.org/1978,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 07.06.1978 - VII C 6.77 (https://dejure.org/1978,1304)
BVerwG, Entscheidung vom 07. Juni 1978 - VII C 6.77 (https://dejure.org/1978,1304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Zulassungsanspruch im Studiengang Medizin trotz Zulassung im Fach erster Präferenz - Rechtmäßigkeit der Höchstzahlenverordnung - Wirksamkeit der Verkündung eines Gesetzes bei fehlendem Abdruck der Unterschriften der ausfertigenden Mitglieder der Landesregierung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70

    numerus clausus I

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Speziell für die Kapazitätsermittlung hatte das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Urteil vom 18. Juli 1972 ausgeführt (vgl. BVerfGE 33, 303 [340]), die Art und Weise der Kapazitätsermittlung gehöre zum Kern des Zulassungswesens, die Festsetzung objektivierter, nachvollziehbarer Kriterien für die Kapazitätsermittlung falle daher an sich in den Verantwortungsbereich des Gesetzgebers.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfassungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Die Kapazität nach der KapVO II bemißt sich nach objektivierten, nachvollziehbaren Kriterien im Sinne der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 1972 (BVerfGE 33, 303 [340]); die Vorschriften erlauben das exakte Berechnen und damit auch das Nachrechnen der Kapazität einer Universität.

    Eine andere - in BVerfGE 33, 303 (340) nicht unmittelbar angesprochene - Frage ist es, wie weit die Norm selbst in ihren normierten Größen nachvollziehbar und damit von den Gerichten nachprüfbar ist.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

    Schon die besondere Situation, in der sich der Normgeber der Höchstzahlenverordnung bei der kurzfristigen Umsetzung eines auf neuen - kapazitätserhöhenden - Vorstellungen beruhenden Berechnungsergebnisses befand, schließt es aus, die Festsetzung der Höchstzahl für das Sommer Semester 1976 unter dem Gesichtspunkt einer Überlastquote (vgl. BVerfGE 43, 291 [327 f.]) zu beanstanden oder in dieser Festsetzung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]) zu sehen.

  • BVerfG, 09.04.1975 - 1 BvR 344/73

    Kapazitätsausnutzung

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Auch aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen ergibt sich, daß der Verwaltungsgerichtshof das Klagebegehren zu Recht nach der Sach- und Rechtslage des Sommersemesters 1976, d.h. des Semesters, zu dem sich die Klägerin bei der beklagten Universität um Zulassung außerhalb der festgelegten Höchstzahl erfolglos beworben hat, beurteilt und dem Ablauf dieses Semester keinen Einfluß auf die erhobene Verpflichtungsklage gibt (vgl. BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [274 ff.] im Anschluß an BVerwGE 42, 296 [299 f.]).

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dies kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]) jedenfalls für solche Kapazitätsermittlungsvorschriften nicht mehr zweifelhaft sein, die die notwendigen Nachteile normativer Kapazitätsbestimmung durch die Anordnung einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses anhand besonderer Einflußfaktoren (vgl. den Dritten Abschnitt der Kapazitätsverordnung) zulassen.

    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfassungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Die Kapazität läßt sich nicht mit dem Metermaß oder durch Augenschein oder sonstwie rein faktisch feststellen; auch die historische Entwicklung, insbesondere die Entwicklung der Stellenzahlen für wissenschaftliches Personal und die baulichen Entwicklungen sowie die Entwicklung der Zahl der Neuzulassungen - das Bundesverfassungsgericht hat auf die entsprechenden Zahlen wiederholt hingewiesen (vgl. BVerfGE 33, 303 [306]; 39, 258 [266 f.]; 43, 291 [327]) -, ist für sich allein nicht ausreichend zur Kapazitätsbemessung.

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    Ebenfalls mit dem Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 43, 291 [325 f.]) konnte der Senat allerdings auch offenlassen, ob ein Verfassungsauftrag und gegebenenfalls ein Individualanspruch auf Bereitstellung ausreichender Ausbildungskapazitäten besteht.

    Denn eine evidente Verletzung einer etwaigen Erweiterungspflicht hat das Bundesverfassungsgericht angesichts des finanziellen Nachholbedarfs für andere Bildungsbereiche und der bisherigen erheblichen Investitionen im Bereich der harten Numerus-clausus-Fächer in seiner Entscheidung vom 8. Februar 1977 (BVerfGE 43, 291 [325 f.]) als nicht erkennbar bezeichnet; es ist deswegen revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht eine evidente Verletzung eines etwaigen Verfassungsauftrags nicht in Erwägung gezogen hat.

    In diesem Sinne versteht der Senat auch die Numerus-clausus-Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen es heißt (vgl. BVerfGE 33, 303 [344]; 39, 258 [266]), daß die Gerichte zu prüfen haben, ob eine konkrete Zulassungsbeschränkung auf ausreichenden, dem jeweiligen Stand der Erfahrungen entsprechenden Ermittlungen und Prüfungen beruht (vgl. hierzu auch BVerfGE 43, 291 [321], wo das Bundesverfassungsgericht für das Auswahlsystem sagt, daß dem Gesetzgeber bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten eine angemessene Frist zur Sammlung von Erfahrungen gebühre und daß Mängel einer Regelung erst dann Anlaß zum verfassungsgerichtlichen Eingreifen geben, wenn der Gesetzgeber eine spätere Überprüfung und Verbesserung trotz ausreichender Erfahrungen für eine sachgerechtere Lösung unterlasse).

    Schon die besondere Situation, in der sich der Normgeber der Höchstzahlenverordnung bei der kurzfristigen Umsetzung eines auf neuen - kapazitätserhöhenden - Vorstellungen beruhenden Berechnungsergebnisses befand, schließt es aus, die Festsetzung der Höchstzahl für das Sommer Semester 1976 unter dem Gesichtspunkt einer Überlastquote (vgl. BVerfGE 43, 291 [327 f.]) zu beanstanden oder in dieser Festsetzung einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 33, 303 [339]) zu sehen.

  • BVerfG, 06.11.1975 - 1 BvR 358/75

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vergabe von Studienplätzen

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Dabei hat der erkennende Senat seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde zulegen, die sich mit den Voraussetzungen für Zulassungsbeschränkungen und insbesondere mit der Kapazitätsermittlung befaßt (vgl. BVerfGE 33, 303 [338 ff.]; 39, 258 [265]; 40, 352 [354]; 43, 291 [314 und 325 f.]; vgl. dazu auch Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Staatsvertrags und heute § 29 Abs. 2 Satz 1 HRG).

    Unter bundesverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten ist nicht zu beanstanden, daß mit § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II ein Berechnungsergebnis verändert wird, das durch die Anwendung einer neuen Kapazitätsverordnung auf dem neuesten Erkenntnis- und Erfahrungsstand (vgl. BVerfGE 40, 352 [356]) beruht.

    Auch das Bundesverfassungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Grundrechtsbezogenheit die Annahme eines Spielraums für die Höchstzahlfestsetzung nicht ausschließt; denn es gestattet unter grundrechtlichen Gesichtspunkten, für Art und Umfang der gerichtlichen Kontrolle den weitgehend normativ wertungsabhängigen Charakter von Höchstzahlfestsetzungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 40, 352 [354]).

    Bei den strengen verfassungsrechtlichen Prüfungsmaßstäben, insbesondere bei Berücksichtigung der notstandsähnlichen Mangelsituation (vgl. BVerfGE 40, 352 [355]), ist auch nicht zu beanstanden, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung neben den absoluten Zahlen der Erhöhung mit "ins Gewicht fallen" läßt, daß die Kapazitätsberechnung des Kultusministeriums, um deren Umsetzung es geht, das Ergebnis zulassungsfreundlicher Vorgaben ist, nämlich der Anwendung der KapVO II schon für das Sommersemester 1976 und - entscheidend - der Heraufsetzung der in der Kapazitätsverordnung auf 15 normierten Gruppengröße auf 30. Denn mit einer möglichst frühzeitigen Anwendung kapazitatserhöhender Berechnungen wollte das Kultusministerium Zulassungszahlen erreichen, die auch bei Zubilligung einer Übergangsregelung noch über denjenigen liegen, die sich aus der früheren Berechnung ergaben.

  • BVerfG, 13.10.1976 - 1 BvR 135/75

    Quereinstieg

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Auch das Bundesverfassungsgericht geht - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Urteil vom 23. August 1977 zutreffend bemerkt - ersichtlich von der Verfassungsmäßigkeit der Regelung der Kapazitätsermittlung durch Rechtsverordnung aus (vgl. bereits BVerfGE 33, 303 [341 f.], insbesondere BVerfGE 40, 352 [356] und 43, 34 [46], ferner auch BVerfGE 39, 258 [BVerfG 09.04.1975 - 1 BvR 344/73] [265]).

    Denn aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Sozialstaatsprinzip folgt ein Recht eines jeden hochschulreifen Bewerbers auf Zulassung zum Studium seiner Wahl unter möglichster Berücksichtigung der gewählten Ausbildungsstätte (vgl. BVerfGE 33, 303 [329 ff.]; 37, 104 [113]; 39, 258 [269 f.] und 276 [293]; 43, 34 [45] und 291 [313 f.]).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Denn der Staat ist aus dieser Grundrechtsvorschrift verpflichtet, den Wissenschaftsbetrieb an den Hochschulen so zu gestalten, daß freie Wissenschaft möglich ist und ungefährdet betrieben werden kann (vgl. BVerfGE 35, 79 [116 f.]; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November 1977 - BVerwG 7 C 25.76 - [JZ 1978, 232 = MDR 1978, 432]).
  • BVerwG, 12.12.1969 - IV C 105.66

    Rechtsnatur der Genehmigung eines Bebauungsplans; Rechtsfolgen der …

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Diese Prognose enthält, worauf das Berufungsgericht hinweist, in der Tat auch planerische Aspekte, insofern nämlich, als planerische Elemente des Erkennens, Wertens und Bewertens (vgl. BVerwGE 34, 301 [304]) - nicht freilich des Wollens - sine Rolle spielen.
  • BVerfG, 07.04.1964 - 1 BvL 12/63

    Mitfahrzentrale

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Auch der vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu den Anforderungen an eine rechtsstaatliche Gesetzesgestaltung (BVerfGE 17, 306 [314]) ist zu entnehmen, daß Unklarheiten und Zweifel vermieden werden sollen.
  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Im übrigen ist der erkennende Senat bezüglich des maßgeblichen Erkenntnisstandes für die hier im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II notwendige Wertung unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25, 1 [12 f.] und 39, 210 [226]) sowie, auch der Entscheidung vom 9. März 1971 (BVerfGE 30, 250 [263]) der Auffassung, daß für die Beurteilung der wertungsabhängigen Einflußfaktoren bei § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II auf den Zeitpunkt der Normsetzung abzustellen, die Erforderlichkeit einer Unterschreitung des Berechnungsergebnisses also von daher zu bestimmen ist.
  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

    Auszug aus BVerwG, 07.06.1978 - 7 C 6.77
    Im übrigen ist der erkennende Senat bezüglich des maßgeblichen Erkenntnisstandes für die hier im Rahmen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II notwendige Wertung unter Berücksichtigung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 25, 1 [12 f.] und 39, 210 [226]) sowie, auch der Entscheidung vom 9. März 1971 (BVerfGE 30, 250 [263]) der Auffassung, daß für die Beurteilung der wertungsabhängigen Einflußfaktoren bei § 18 Abs. 1 Nr. 3 KapVO II auf den Zeitpunkt der Normsetzung abzustellen, die Erforderlichkeit einer Unterschreitung des Berechnungsergebnisses also von daher zu bestimmen ist.
  • BVerfG, 08.12.1976 - 1 BvR 810/70

    Nichtehelichen-Erbrecht

  • BVerfG, 19.03.1975 - 1 BvL 20/73

    Mühlenstrukturgesetz

  • BVerfG, 03.04.1974 - 1 BvR 282/73

    Bonus-Malus-Regelung

  • BVerwG, 07.05.1971 - VII C 51.70

    Klage gegen eine Prüfungsentscheidung im zweiten juristischen Staatsexamen - …

  • BVerwG, 25.11.1977 - 7 C 25.76

    Habilitation - Gesetzliche Regelung - Lehrbefähigung - Lehrbefugnis

  • BVerwG, 31.01.1975 - VII B 63.74
  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 15.02.1978 - 2 BvL 8/74

    Fehlerberichtigung im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens

  • BVerwG, 22.06.1973 - VII C 7.71

    Zulassungsrichtlinien der Universität Münster zum Studium der Zahnmedizin - …

  • BVerwG, 20.01.1966 - I C 24.63
  • BVerwG, 21.04.1980 - 7 C 105.77

    Lehrangebot; Lehrnachfrage; Berechnung der Kapazitätsermittlung

    Das Kultusministerium selbst habe - wie bereits in dem Revisionsverfahren BVerwG 7 C 6.77 dargelegt worden sei - 586 Ausbildungsplätze jährlich, somit 293 je Semester, errechnet, mithin 53 Plätze über der festgesetzten Semesterquote von 240. Bei der Berechnung sei offensichtlich noch nicht berücksichtigt, daß bei der Beklagten noch 8 Semesterwochenstunden für eine AH 2-Stelle, die bereits zu Beginn des Jahres 1976 bei der Beklagten vorhanden gewesen, aber versehentlich nicht in die Stellenübersicht aufgenommen worden sei, und die daraus sich ergebenden Mehrplätze hinzuzurechnen seien.

    Dies ist in dem - zeitlich nach der Revisionsbegründung ergangenen - Urteil des Senats vom 7. Juni 1978 - BVerwG 7 C 63.76 - (BVerwGE 56, 31 [BVerwG 07.06.1978 - 7 C 63/76] [43 f.]) und in dem dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers bekannten Urteil vom gleichen Tage BVerwG 7 C 6.77 im einzelnen begründet.

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