Rechtsprechung
| BVerwG, 16.09.1977 - VII C 66.75 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Flugsicherungsgebühren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Recht zur Erhebung von Gebühren für Flugsicherung im unteren Luftraum
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Hoheitsrecht des Bundes - Gebühren für Flugsicherung - Unterer Luftraum - Zwischenstaatliche Einrichtung - Eurocontrol - Hoheitsverzicht - Internationale Zuständigkeit
Verfahrensgang
- VG München, 08.10.1973 - M 83.3181
- VG Düsseldorf, 18.12.1973 - 10 K 203/73
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.07.1975 - XIII A 265/74
- VGH Bayern, 22.09.1975 - 98 VII 74
- BVerwG, 16.09.1977 - VII C 66.75
- BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 72.75
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1978 - XIII A 2244/77
- BVerwG, 08.01.1979 - 7 CB 104.78
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
- BVerfG - 2 BvR 195/79 (anhängig)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 72.75
Hoheitsrecht des Bundes - Gebühren für Flugsicherung - Unterer Luftraum - …
Auszug aus BVerwG, 16.09.1977 - 7 C 66.75
Eine solche Sachentscheidung ist auch Gegenstand des hier maßgeblichen Hilfsklageantrages zu 3) (vgl. auch Urteil des Senats vom 16. September 1977 in der Sache BVerwG VII C 72.75).
- BVerfG, 23.06.1981 - 2 BvR 1107/77
Eurocontrol I
Rn. 71 1. Die in dem Verfahren 2 BvR 1124/77 erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 2) ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Oktober 1977 (VII C 66.75) richtet, durch den die Bestimmung eines zuständigen Gerichts mangels deutscher internationaler Zuständigkeit abgelehnt wurde. - BVerwG, 08.01.1979 - 7 CB 104.78
Gebühren für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten - Aufhebung von …
Die Klage, die auf Aufhebung der entsprechenden Gebührenrechnungen, hilfsweise auf Feststellung, daß die Gebührenrechnungen rechtswidrig waren, und äußerst hilfsweise auf Feststellung gerichtet war, daß die von der Beklagten mit den Rechnungen geforderten Gebühren von der Klägerin nicht geschuldet werden, ist hinsichtlich des Hauptantrages und des ersten Hilfsantrages vom Oberverwaltungsgericht im Teilurteil vom 7. Juli 1975 als unbegründet angesehen worden; die dagegen eingelegte Revision der Klägerin ist durch Urteil des beschließenden Senats vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 66.75 - mit der Begründung zurückgewiesen worden, der Rechtsstreit gehöre nicht vor ein deutsches Verwaltungsgericht, weil für die Gebührenforderungen der in Brüssel ansässigen Beklagten die ausschließliche internationale Zuständigkeit der belgischen Gerichte mit der Wirkung begründet sei, daß sich die deutschen Gerichte jeder Sachentscheidung zu enthalten hätten.Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht mehr zu, nachdem der beschließende Senat in dem erwähnten Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 66.75 - und in dem weiteren Urteil vom 16. September 1977 - BVerwG 7 C 72.75 - die mit der Beschwerde erneut aufgeworfenen - zweifellos schwierigen und problematischen - Rechtsfragen entschieden hat.
Der Umstand, daß der Beschluß des beschließenden Senats vom 10. Oktober 1977 - BVerwG 7 C 66.75 -, mit dem die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts mangels Zuständigkeit der deutschen Verwaltungsgerichte abgelehnt wurde, mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen worden ist, hinderte das Oberverwaltungsgericht nicht an der Entscheidung über den zweiten Hilfsantrag.
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