Rechtsprechung
| BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Zurückstellung vom Wehrdienst - Besonderer Notstand bei einer wirtschaftlichen Gefährdung von Verwandten ersten Grades - Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage auf Aufhebung eines Musterungsbescheides
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
WpflG § 12 Abs. 4
Verfahrensgang
- VG Köln, 20.06.1962 - 3 K 752/62
- BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62
Papierfundstellen
- BVerwGE 16, 222
- NJW 1963, 2184
- FamRZ 1963, 646
- DVBl 1964, 177
- DVBl 1964, 77
- BB 1964, 177
- DÖV 1963, 918
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 30.10.1959 - VII C 112.59
Auszug aus BVerwG, 16.07.1963 - VII C 85.62
Das Bundesverwaltungsgericht hat schonim Urteil vom 30. Oktober 1959 - BVerwG VII C 112.59 -.
- BVerwG, 11.09.1974 - VIII C 11.74
Voraussetzungen des Bestehens eines beachtlichen Zurückstellungsgrundes im Sinne …
Hilfsbedürftigkeit eines Angehörigen, der auf Dienstleistungen des Wehrpflichtigen angewiesen ist, kann dessen Zurückstellung rechtfertigen, wenn seine Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde (Abweichung von BVerwGE 16, 222).Nach dessen Urteil BVerwGE 16, 222 (223) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62] ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle der wirtschaftlichen Gefährdung von Angehörigen beschränkt.
Die Vorschrift ist nach Ansicht des erkennenden Senats - abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222 - auch dann anzuwenden, wenn in Fällen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen oder ihnen gleichgestellter Personen deren Versorgung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist.
Für diese Auslegung der Vorschrift, abweichend von der Entscheidung BVerwGE 16, 222, spricht auch die in den Urteilen vom 26. September 1973 -BVerwG VIII C 182.72 und BVerwG VIII C 183.72 - dargestellte Entstehungsgeschichte von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG: Im Regierungsentwurf war nur der jetzt unter Buchst. a enthaltene Tatbestand enthalten; der Tatbestand Buchst. b wurde erst in der dritten Lesung im Gesetzgebungsverfahren eingeführt mit der Absicht, die Fälle zu erfassen, in denen Flüchtlinge Angehörige ersten Grades außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zurückgelassen haben, deren Gefährdung im Falle der Heranziehung zum Wehrdienst zu einem Notstand führen würde.
- BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 22.67
Voraussetzungen der Einberufung zum verkürzten Grundwehrdienst - Zulässigkeit …
Auch im Wehrpflichtrecht entspricht die Verpflichtungsklage in der Form der Vornahme- oder Bescheidungsklage der Verfahrensrechtslage dort, wo Gegenstand des Rechtsstreits nicht ein wehrbehördlicher Eingriffsakt, sondern ein von dem Wehrpflichtigen erstrebter, von der Wehrbehörde jedoch abgelehnter oder unterlassener Verwaltungsakt ist (im Anschluß an BVerwG VIII C 157.67; abweichend von BVerwGE 14, 336; 16, 224) [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62].Mit dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung hält der erkennende Senat an der Rechtsprechung des früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesenen VII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 14, 336; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]und Urteil vom 17. Dezember 1965 - BVerwG VII C 137.65 -, DÖV 1966 S. 352 [in BVerwGE 23, 100 mit den hier maßgebenden Urteilsgründen nicht abgedruckt]) insoweit nicht mehr fest, als früher davon ausgegangen worden ist, daß nicht nur die Klage gegen den Musterungsbescheid und den Einberufungsbescheid, sondern auch die Klage gegen andere wehrbehördliche Bescheide ihrem Wesen nach notwendig auf die Anfechtung des (ablehnenden) Verwaltungsaktes beschränkt sei.
- BVerwG, 09.12.1983 - 8 C 134.81
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Betreuungsbedürftigkeit eines nichtehelichen …
Einschlägig ist deswegen nicht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a WPflG, sondern § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG (vgl. auch Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG VIII B 21.75 - S. 3 f. [n.v.] und ferner Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - BVerwGE 16, 222 [223]), wonach eine besondere Härte in der Regel vorliegt, wenn im Falle der Einberufung des Wehrpflichtigen für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind.Derart unerträglich ist die Heranziehung zum Wehrdienst nur dann, wenn die Eltern oder Kinder des Wehrpflichtigen dadurch in eine Lage versetzt werden, aus der es keinen Ausweg gibt, um eine schwere Unbill oder eine schwere Schädigung abzuwenden, und wenn die dadurch bedingte Bürde für den Wehrpflichtigen so hart wäre, daß dadurch der zeitweilige Verzicht auf die Erfüllung der Wehrpflicht gerechtfertigt wird (Urteil vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 182.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 75 S. 156 [158 f.] mit Hinweis auf das Urteil vom 16. Juli 1963, a.a.O.).
- BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 182.72
Rechtsmittel
Ob die Vorschrift von Nr. 1 Buchst. b es ermöglicht, auch häuslich bedingte Härtegründe zu berücksichtigen, wie in der Entscheidung BVerwGE 16, 222 (vgl. auch die Beschlüsse vom 27. Dezember 1972 - BVerwG VIII C 110.71 - und vom 16. Februar 1973 - BVerwG VIII B 104.72 -) angenommen worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich der Kläger auch nicht auf solche Gründe beruft.Materiell-rechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG im Anschluß an die Entscheidung BVerwGE 16, 222 von den folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: In Betracht kommen nur solche besonderen Notstände, die durch die Heranziehung zum Wehrdienst verursacht werden.
- BVerwG, 30.04.1980 - 8 CB 78.79
Entscheidung über einen durch Vergleich erledigten Streitgegenstand als …
Dem steht nicht entgegen, wie der Kläger meint, daß das Verwaltungsgericht in seinem Urteil nur das Urteil vom 16. Juli 1963 - BVerwG 7 C 85.62 - [BVerwGE 16, 223 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62] = Buchholz a.a.O. Nr. 9] nennt.Denn das Urteil vom 11. September 1974 - BVerwG 8 C 11.74 - (…a.a.O.) erweitert und ergänzt die zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a WPflG ergangene frühere Entscheidung vom 16. Juli 1963 - BVerwG 7 C 85.62 - (…a.a.O.) dahin, daß die Vorschrift auch anzuwenden ist, wenn in Fällen der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen oder ihnen gleichgestellter Personen deren Versorgung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen gefährdet ist.
- BVerwG, 26.09.1973 - VIII C 183.72
Rechtsmittel
Ob die Vorschrift von Nr. 1 Buchst. b es ermöglicht, auch häuslich bedingte Härtegründe zu berücksichtigen, wie in der Entscheidung BVerwGE 16, 222 (vgl. auch die Beschlüsse vom 27. Dezember 1972 - BVerwG VIII C 110.71 - und vom 16. Februar 1973 - BVerwG VIII B 104.72 -)angenommen worden ist, bedarf keiner Entscheidung, weil sich der Kläger nicht auf solche Gründe beruft.Materiellrechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht bei der Auslegung von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG im Anschluß an die Entscheidung BVerwGE 16, 222 von den folgenden Gesichtspunkten ausgegangen: In Betracht kommen nur solche besonderen Notstände, die durch die Heranziehung zum Wehrdienst verursacht sind.
- BVerwG, 17.10.1968 - VIII C 178.67
Anspruch auf weitere Zurückstellung eines Sohnes vom Wehrdienst aufgrund der …
Die Einberufung angesichts einer zu erwartenden persönlichen Not nächster Angehöriger (vgl. insoweit BVerwGE 16, 222) wird vom Gesetz ohne weitere Prüfung als eine unzumutbare Härte für den Wehrpflichtigen angesehen. - BVerwG, 30.11.1967 - III C 128.65
Rückverweisung an das Verwaltungsgericht - Ersatz von Kriegslasten
Die Rechtskraft eines einen Verwaltungsakt aufhebenden Urteils beschränkt sich auf den aufgehobenen Verwaltungsakt und bewirkt, daß ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts nicht noch einmal erlassen werden darf (BVerwGE 14, 359; 16, 224 [BVerwG 16.07.1963 - VII C 85/62]; BVerwG in DVBl. 1963, 64). - BVerwG, 19.12.1983 - 8 CB 104.82 Schließlich ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger aufgrund des bei einem Sachverhalt der hier in Rede stehenden Art einschlägigen § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden darf, weil im Falle seiner Einberufung für Verwandte ersten Grades besondere Notstände zu erwarten sind (vgl. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - BVerwGE 16, 222 [223], vom 26. September 1973 - BVerwG VIII C 183.72 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 75 S. 156 [158 f.], vom 11. September 1974 - BVerwG VIII C 11.74 - BVerwGE 47, 45 [48]; Beschluß vom 5. August 1975 - BVerwG VIII B 21.75 - S. 3 f. [n.v.]).
- BVerwG, 28.03.1968 - VIII C 79.67
Rechtsmittel
Mit dem Abschluß des Musterungsverfahrens endet die Zuständigkeit der weisungsfreien Musterungsgremien, wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat (vgl. z.B. Urteile vom 16. Juli 1963 - BVerwG VII C 85.62 - und vom 14. Mai 1965 - BVerwG VII C 178.64 -). - BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 70.68
Zurückstellung wegen Sicherung der Unternehmensnachfolge - Besondere Härte durch …
- BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 103.70
Begriff des Wehrpflichtrechts - Möglichkeit zur erweiternden Auslegung der …
- BVerwG, 27.12.1972 - VIII C 110.71
Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheids - Erledigung des Rechtsstreits in der …
- BVerwG, 14.02.1964 - VII C 28.63
Rechtsmittel
- BVerwG, 08.05.1973 - VIII CB 9.72
Voraussetzungen für die Einstellungs eines Verfahrens
- BVerwG, 26.08.1966 - VII C 178.65
Erledigung einer Hauptsache
- BVerwG, 05.10.1964 - VII C 124.64
Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit in der mütterlichen …
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