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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,2322
BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84 (https://dejure.org/1985,2322)
BVerwG, Entscheidung vom 05.09.1985 - 7 C 85.84 (https://dejure.org/1985,2322)
BVerwG, Entscheidung vom 05. September 1985 - 7 C 85.84 (https://dejure.org/1985,2322)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1986, 839
  • DVBl 1986, 53
  • BB 1986, 27
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.02.1984 - 5 AZR 501/81

    Korrekte Verwendung des akademischen Grades eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84
    Die Kennzeichnung des Diplomgrads durch den Zusatz "(FH)" hat der Verwaltungsgerichtshof zutreffend als sachlich gerechtfertigte, weil an die unterschiedlichen Hochschultypen mit ihren unterschiedlichen Aufgabenstellungen anknüpfende Unterscheidung gewürdigt (vgl. auch BAGE 45, 111 [BAG 08.02.1984 - 5 AZR 501/81] = KMKHSchR 1985, 375).
  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84
    Da weder der Gesetzeswortlaut noch die vorliegenden Gesetzesmaterialien des Hochschulrahmengesetzes den Regelungswillen des Gesetzgebers eindeutig zum Ausdruck bringen, ist die Frage, ob § 18 Satz 1 zweiter Halbsatz HRG eine Vollregelung trifft oder landesrechtlich ergänzt werden kann, nach Maßgabe des im Verfassungsrecht wurzelnden Auslegungsgrundsatzes zu entscheiden, daß Rahmenvorschriften im Zweifel auf Ausfüllung hin angelegt sind (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]).
  • BVerfG, 03.12.1980 - 1 BvR 409/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Verleihung von Hochschulgraden an …

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84
    Daß § 18 Satz 1 zweiter Halbsatz HRG keine den Landesgesetzgeber beschneidende Vollregelung darstellt, ist im übrigen - freilich nur andeutungsweise und nicht entscheidungstragend - auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmen, nach der die Verleihung des Hochschulgrades "Diplom-Ingenieur" an Absolventen von Fachhochschulen keine Grundrechte der an wissenschaftlichen Hochschulen ausgebildeten Diplom-Ingenieure verletzt (BVerfGE 55, 261).
  • BVerfG, 28.03.1984 - 2 BvL 2/82

    Schleswig-Holsteinisches Hochschulgesetz

    Auszug aus BVerwG, 05.09.1985 - 7 C 85.84
    Dieser auf der Beschränkung rahmenrechtlicher Gesetzgebungskompetenzen des Bundes beruhende Grundsatz beansprucht auch für die nach Art. 75 Nr. 1 a GG erlassenen Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes Geltung (BVerfGE 66, 270 [BVerfG 28.03.1984 - 2 BvL 2/82]).
  • BVerwG, 12.09.1989 - 7 B 193.88

    Hochschule - Regelstudienzeit - Überschreitung

    Dies wiederum würde zur Anwendung des im Verfassungsrecht wurzelnden Auslegungsgrundsatzes führen, daß Rahmenvorschriften im Zweifel auf Ausfüllung durch den Landesgesetzgeber hin angelegt sind (BVerfGE 25, 142 [BVerfG 21.01.1969 - 2 BvL 11/64]; vgl. auch Senatsurteil vom 5. September 1985 - BVerwG 7 C 85.84 - <NVwZ 1986, 839>), so daß das Berufungsurteil in seiner auf Landesrecht beruhenden Grundlage auch hierdurch bundesrechtlich nicht in Frage zu stellen ist.
  • LSG Sachsen, 30.11.2017 - L 3 AL 192/15
    Unter Bezugnahme auf § 10 HRG hat das Bundesverwaltungsgericht den Begriff des Studienganges dahingehend beschrieben, dass er im Hochschulrahmengesetz vorausgesetzt werde und ein durch Studien- und Prüfungsordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss ausgerichtetes Studium bedeute (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 1985 - 7 C 85/84 - DVBl 1986, 53 ff. = NVwZ 1986, 839 f. = juris Rdnr. 15).
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