Rechtsprechung
| BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Verpflichtung der Deutschen Bundespost gegenüber einem Postkunden zur Nennung der für ein postalisches Versehen verantwortlichen Bediensteten - Voraussetzungen für das Entfallen der Verpflichtung der Deutschen Bundespost zur Nennung von für ein postalisches Versehen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1975, 1333
- MDR 1975, 432
- VersR 1975, 868
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 06.05.1960 - VII C 57.59
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Der Senat hält an seiner Rechtsprechung (BVerwGE 10, 274 ff. [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59]) fest, daß die Bundespost nach Treu und Glauben auf Grund des Nutzungsverhältnisses dem Postkunden gegenüber verpflichtet ist, die Bediensteten zu benennen, die für ein postalisches Versehen verantwortlich sind, wenn sie selbst für dieses Versehen nicht haftet.Das Rechtsschutzinteresse an der Benennung eines verantwortlichen Postbediensteten im Falle postalischen Fehlverhaltens ist daher nur dann zu verneinen, wenn der beabsichtigte Amtshaftungsprozeß offensichtlich aussichtslos ist (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [276]).
Das hat dieser Senat bereits früher, ausgesprochen (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [277]; ebenso VGH München, NJW 1974; 379; OVG Lüneburg, DVBl. 1958, 323; Schack, DVBl. 1958, 326; zustimmend Beinhardt, DÖV 1965, 480 [486]; a.A. Schmidt in ArchPostFern 1961, 43 ff. unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Reißig im Jahrbuch des Postwesens 1956/1957, 291; vgl. auch Lerche, JZ 1961, 708).
Treu und Glauben sowie Sinn und Zweck der Haftungsbeschränkung der Post verlangen allerdings gleichzeitig eine Beschränkung der Pflicht der Beklagten, den Namen von verantwortlichen Bediensteten zu ermitteln und zu nennen, auf das ihr Zumutbare (vgl. BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [279]).
Aus diesem Grunde ist die Bundespost bei der Verzögerung einer Postzustellung im Rahmen des Massenverkehrs im allgemeinen nicht verpflichtet, den Namen des verantwortlichen Postbediensteten zu ermitteln und dem Postkunden zu offenbaren (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [278]; vgl. weiter VGH München in NJW 1974, 379, OVG Münster in JZ 1959, 672 = VerwRspr. 12 S. 233; Schmidt, ArchPostFern 1960, 93); denn es geht nicht an, daß die Post, deren Haftung gerade ausgeschlossen oder beschränkt ist, um eine reibungslose Betriebsabwicklung sicherzustellen und die Kosten möglichst niedrig zu halten, bei Schäden, die im Rahmen ihres Massenbetriebes durch Verlust oder Verzögerungen in der Beförderung entstehen, etwa vorsätzlich oder sonst schuldhaft handelnde Bedienstete ermitteln müßte.
- BGH, 18.03.1974 - II ZR 80/72
Änderung der Nachfolgeklauseln einer Kommanditgesellschaft bei Scheidung der Ehe …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Das könnte von einem Zivilgericht bei der Regelung der Abfindung nach Treu und Glauben möglicherweise zu berücksichtigen sein, wenn man davon ausgehen würde, daß der in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehene Ausschluß einer Abfindung bei Auflösung der Gesellschaft durch den Tod nur für den "Regelfall" beabsichtigt war, nicht jedoch für den Ausnahmefall einer - noch dazu aus nichtigem Grund ausgesprochenen, mit einer beabsichtigten Ehescheidung in Zusammenhang stehenden - Kündigung (vgl. auch Urt. des BGH vom 18. März 1974 - II ZR 80/72 - in MDR 1974, 997). - RG, 21.02.1919 - II 310/18
Übergang des Geschäfts einer offenen Handelsgesellschaft beim Tod eines …
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Zwar wird eine Kündigung in der Regel gegenstandslos und verliert ihre auflösende Kraft, wenn nach der Kündigung, aber vor Ende der Kündigungsfrist die Gesellschaft durch andere Umstände - hier durch den Tod der Mitgesellschafterin - aufgelöst worden ist (RGZ 93, 54 [55]; 95, 32; OGHZ 3, 250 [254, 255]).
- RG, 28.05.1918 - II 20/18
Auflösung einer offenen Handelsgesellschaft durch Tod eines Gesellschafters
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Zwar wird eine Kündigung in der Regel gegenstandslos und verliert ihre auflösende Kraft, wenn nach der Kündigung, aber vor Ende der Kündigungsfrist die Gesellschaft durch andere Umstände - hier durch den Tod der Mitgesellschafterin - aufgelöst worden ist (RGZ 93, 54 [55]; 95, 32; OGHZ 3, 250 [254, 255]). - OGH Britisch besetzte Zone Deutschlands, 09.03.1950 - I ZS 17/49
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Zwar wird eine Kündigung in der Regel gegenstandslos und verliert ihre auflösende Kraft, wenn nach der Kündigung, aber vor Ende der Kündigungsfrist die Gesellschaft durch andere Umstände - hier durch den Tod der Mitgesellschafterin - aufgelöst worden ist (RGZ 93, 54 [55]; 95, 32; OGHZ 3, 250 [254, 255]). - VGH Bayern, 30.07.1973 - 196 VII 72
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Aus diesem Grunde ist die Bundespost bei der Verzögerung einer Postzustellung im Rahmen des Massenverkehrs im allgemeinen nicht verpflichtet, den Namen des verantwortlichen Postbediensteten zu ermitteln und dem Postkunden zu offenbaren (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [278]; vgl. weiter VGH München in NJW 1974, 379, OVG Münster in JZ 1959, 672 = VerwRspr. 12 S. 233; Schmidt, ArchPostFern 1960, 93); denn es geht nicht an, daß die Post, deren Haftung gerade ausgeschlossen oder beschränkt ist, um eine reibungslose Betriebsabwicklung sicherzustellen und die Kosten möglichst niedrig zu halten, bei Schäden, die im Rahmen ihres Massenbetriebes durch Verlust oder Verzögerungen in der Beförderung entstehen, etwa vorsätzlich oder sonst schuldhaft handelnde Bedienstete ermitteln müßte. - OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 21.12.1957 - VII A 12/57
Auszug aus BVerwG, 29.11.1974 - VII C 9.73
Das hat dieser Senat bereits früher, ausgesprochen (so BVerwGE 10, 274 [BVerwG 06.05.1960 - VII C 57.59] [277]; ebenso VGH München, NJW 1974; 379; OVG Lüneburg, DVBl. 1958, 323; Schack, DVBl. 1958, 326; zustimmend Beinhardt, DÖV 1965, 480 [486]; a.A. Schmidt in ArchPostFern 1961, 43 ff. unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Reißig im Jahrbuch des Postwesens 1956/1957, 291; vgl. auch Lerche, JZ 1961, 708).
- BGH, 25.09.1980 - III ZR 74/78
Ordentlicher Rechtsweg
Zwar haben die Verwaltungsgerichte für Klagen auf Auskunftserteilung (Nennung der Namen verantwortlicher Beamter) wiederholt die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges bejaht (vgl. BVerwGE 10, 274; 31, 301, 307; BVerwG NJW 1975, 1333; BayVGH NJW 1974, 379 = VerwRspr. - BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 92.79
Rechtsschutzinteresse bei einer Fortsetzungsfeststellungaklage
Damit fehlt es - wie in anderen Verfahren auch (vgl. z.B. für Ansprüche auf Nennung des Namens von Postbediensteten Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 7 C 9.73 - in Buchholz 442.041 PostG Nr. 1 S. 1 [3, 6]; vgl. weiter für Ansprüche auf Erteilung einer Baugenehmigung BVerwGE 42, 115 [117]) - an der Zulässigkeit der Klage.Es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, die Zulässigkeit der bei ihm anhängig gemachten Klage eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Urteil vom 29. November 1974 a.a.O.); anderenfalls könnte die bloße Behauptung, die begehrte Feststellung solle einen Amtshaftungsprozeß vorbereiten, zu Sachentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte zwingen, obwohl solche Behauptungen - wie die Erfahrung lehrt - eben wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses nicht selten abwegig sind und nur vorgeschoben werden, um ein anderweit fehlendes berechtigtes Interesse begründen zu können.
- BVerwG, 08.09.1982 - 2 B 45.80
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Damit fehlt es - wie in anderen Verfahren auch (vgl. z.B. für Ansprüche auf Nennung des Namens von Postbediensteten Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG VII C 9.73 - Buchholz 442.041 PostG Nr. 1 S. 1, 3, 6; vgl. weiter für Ansprüche auf Erteilung einer Baugenehmigung Urteil vom 23. März 1973 - BVerwG IV C 49.71 - Buchholz 406.11 § 36 BBauG Nr. 10 = BVerwGE 42, 115, 117) [BVerwG 23.03.1973 - IV C 49/71] - an der Zulässigkeit der Klage.Es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, die Zulässigkeit der bei ihm anhängig gemachten Klage eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Urteil vom 29. November 1974 - a.a.O.); anderenfalls könnte die bloße Behauptung, die begehrte Feststellung solle einen Amtshaftungsprozeß vorbereiten, zu Sachentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte zwingen, obwohl solche Behauptungen, wie die Erfahrung lehrt, eben wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses nicht selten abwegig sind und nur vorgeschoben werden, um ein anderweit fehlendes berechtigtes Interesse begründen zu können.".
- BVerwG, 14.01.1980 - 7 C 106.79
Voraussetzungen für eine Beschränkung der Einfuhr von Rindfleisch und …
Damit fehlt es - wie in anderen Verfahren auch (vgl. z.B. für Ansprüche auf Nennung des Namens von Postbediensteten Urteil vom 29. November 1974 - BVerwG 7 C 9.73 - in Buchholz 442.041 PostG Nr. 1 S. 1 [3, 6]; vgl. weiter für Ansprüche auf Erteilung einer Baugenehmigung BVerwGE 42, 115 [117]) - an der Zulässigkeit der Klage.Es ist stets Sache des angerufenen Gerichts, die Zulässigkeit der bei ihm anhängig gemachten Klage eigenverantwortlich zu prüfen (vgl. Urteil vom 29. November 1974 a.a.O.); anderenfalls könnte die bloße Behauptung, die begehrte Feststellung solle einen Amtshaftungsprozeß vorbereiten, zu Sachentscheidungen durch die Verwaltungsgerichte zwingen, obwohl solche Behauptungen - wie die Erfahrung lehrt - eben wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit eines Amtshaftungsprozesses nicht selten abwegig sind und nur vorgeschoben werden, um ein anderweit fehlendes berechtigtes Interesse begründen zu können.
- VG Aachen, 04.07.2023 - 7 K 463/22
Corona, 3G, Klagebefugnis, Feststellungsinteresse
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