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| VGH Bayern, 26.07.2004 - 7 CE 04.10734 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10641
Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz …
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734). - VGH Bayern, 18.07.2008 - 7 CE 08.10255
LMU München; Humanmedizin WS 2007/2008; Deputatsermäßigung Studiendekan; …
Die vor einigen Jahren neu gefassten Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung ebenfalls nicht zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (VGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734). - VGH Bayern, 17.10.2008 - 7 CE 08.10627
Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2008); Gruppengrößen für …
d) Die Forderung der Antragsteller, an den "Seminaren neuer Art" (gemeint: Seminare mit klinischen Bezügen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 5 ÄApprO) Lehrpersonen aus der Klinik mit einem Anteil von mindestens 50% zu beteiligen, findet in den geltenden kapazitätsrechtlichen Bestimmungen keine Grundlage (vgl. bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734; ebenso OVG LSA vom 26.7.2007 Az. 3 N 187/06; VGH BW vom 24.8.2005 Az. NC 9 S 29/05). - VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10640
Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Zulassung zum 2. …
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734). - VGH Bayern, 14.10.2008 - 7 CE 08.10615
Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (SS 2008); Einsatz …
Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 18. Juli 2008 ausgeführt hat, lässt sich aus den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung bzw. nunmehr der Hochschulzulassungsverordnung keine zwingende Beteiligung von Lehrpersonal der klinischen Lehreinheiten in der Vorklinik in einem bezifferbaren Umfang ableiten (Az. 7 CE 08.10255); selbst die Vorschriften des § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO verlangen für die Einbeziehung geeigneter klinischer Fächer in die vorklinische Ausbildung nicht etwa zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter (so bereits BayVGH vom 26.7.2004 Az. 7 CE 04.10734).
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