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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 20.06.2007 - 7 CE 07.10004, 7 CE 07.10005, 7 CE 07.10006, 7 CE 07.10009, 7 CE 07.10010   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,76834
VGH Bayern, 20.06.2007 - 7 CE 07.10004, 7 CE 07.10005, 7 CE 07.10006, 7 CE 07.10009, 7 CE 07.10010 (https://dejure.org/2007,76834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.06.2007 - 7 CE 07.10004, 7 CE 07.10005, 7 CE 07.10006, 7 CE 07.10009, 7 CE 07.10010 (https://dejure.org/2007,76834)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. Juni 2007 - 7 CE 07.10004, 7 CE 07.10005, 7 CE 07.10006, 7 CE 07.10009, 7 CE 07.10010 (https://dejure.org/2007,76834)
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Wird zitiert von ... (8)

  • VG Freiburg, 20.03.2012 - NC 6 K 2155/11

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Eine nachprüfbare Begründung ist erforderlich (im Einzelnen dazu OVG NdS, B. v. 28.4.2010 - 2 NB 159/09 - juris; BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, und B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris).

    Dabei spielt hier auch eine Rolle, dass die Stellenumwandlung zwar nicht auf Haushaltsvorgaben zur Mitteleinsparung oder Richtlinien des Ministeriums beruht, jedoch die Umstrukturierung offensichtlich nicht einem planmäßigen Kapazitätsabbau dient und im Übrigen mit hier lediglich 2 SWS Deputatsreduktion nur zu einem relativ geringen Verlust von allenfalls zwei Studienplätzen führt (so auch die Argumentation des BayVGH, B. v. 20.6.2007 - 7 CE 07.10004 -, juris Rdnr. 7; anders hingegen zu einem Kapazitätsabbau von 35, 5 SWS BayVGH, B. v. 12.7.2007 - 7 CE 07.10206 -, juris, Rdnr.9).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.10.2010 - 3 M 152/10

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2009/2010); …

    Im Übrigen berücksichtigt die Antragsgegnerin bei ihrer Argumentation nicht den Umstand, dass die ausbildungs- und prüfungsrechtliche Trennung von vorklinischem und klinischem Abschnitt bei der Zahnmedizin im Unterschied zur Humanmedizin kapazitätsrechtlich keine Rolle spielt (vgl. BayVGH, Beschl. v. 20.06.2007 - 7 CE 07.10004 u.a., juris).
  • VG Ansbach, 07.05.2008 - AN 16 E 08.10108

    Zahnmedizin SS 2008

    Die Kammer ist deshalb, wie bereits in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern (d. h. bereits ab dem WS 2000/2001) in die Berechnung einbezogen wird, was einen - gegenüber dem Studienjahr 2006/2007 mit 0, 9018 nahezu unveränderten - Schwundausgleichsfaktor von 0, 9021 ergibt.
  • VG Ansbach, 10.01.2008 - AN 16 E 07.10339

    Zahnmedizin WS 2007/2008

    Die Kammer ist deshalb, wie bereits in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern (d. h. bereits ab dem WS 2000/2001) in die Berechnung einbezogen wird, was einen - gegenüber dem Studienjahr 2006/2007 mit 0, 9018 nahezu unveränderten - Schwundausgleichsfaktor von 0, 9021 ergibt.
  • VG Ansbach, 16.05.2008 - AN 16 E 08.10207

    Zahnmedizin SS 2008

    Die Kammer ist deshalb, wie bereits in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern (d.h. bereits ab dem WS 2000/2001) in die Berechnung einbezogen wird, was einen - gegenüber dem Studienjahr 2006/2007 mit 0, 9018 nahezu unveränderten - Schwundausgleichsfaktor von 0, 9021 ergibt.
  • VG Ansbach, 25.05.2009 - AN 16 E 09.10004

    Zahnmedizin SS 2009

    Die Kammer ist deshalb in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) und 2007/2008 (B. v. 10. Januar 2008, Az. AN 16 E 07.10197) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern in die Berechnung einbezogen wird.
  • VG Ansbach, 25.05.2009 - AN 16 E 09.10102

    Zahnmedizin SS 2009

    Die Kammer ist deshalb in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) und 2007/2008 (B. v. 10. Januar 2008, Az. AN 16 E 07.10197) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern in die Berechnung einbezogen wird.
  • VG Ansbach, 16.12.2008 - AN 16 E 08.10490

    Zahnmedizin WS 2008/2009

    Die Kammer ist deshalb in den zu den Studienjahren 2005/2006 (B. v. 2. Februar 2006, AN 16 E 05.10459 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 29.08.2006, Az. 7 CE 06.10431) und 2006/2007 (B. v. 20. Dezember 2006, AN 16 E 06.10573 u.a.; die dagegen eingelegten Beschwerden hatten, soweit sie sich nicht anderweitig erledigten, keinen Erfolg; vgl. BayVGH, u. a. B. v. 20.06.2007, Az. 7 CE 07.10004 u.a.) und 2007/2008 (B. v. 10. Januar 2008, Az. AN 16 E 07.10197) ergangenen Entscheidungen zu der Auffassung gelangt, dass der Einfluss dieser besonderen Umstände dadurch am sinnvollsten minimiert wird, dass die Schwundentwicklung unter Einbeziehung der "problematischen" Übergänge über einen Zeitraum von 10 Semestern in die Berechnung einbezogen wird.
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