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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,16897
VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 (https://dejure.org/2009,16897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01.10.2009 - 7 CE 09.10538 (https://dejure.org/2009,16897)
VGH Bayern, Entscheidung vom 01. Oktober 2009 - 7 CE 09.10538 (https://dejure.org/2009,16897)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Zahnmedizin Erlangen-Nürnberg (Sommersemester 2009); Schwundquote; "Prüfungsschwund" wegen Nichtbestehens der zahnärztlichen Vorprüfung; Pauschalabzug für die ambulante Krankenversorgung; abstraktes Stellenprinzip; Krankenversorgungsabzug für Personal ohne zahnärztliche ...

  • Judicialis

    HZV § 45 Abs. 1; ; HZV § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c; ; HZV § 51 Abs. 3 Nr. 3; ; HZV § 53

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergabe von Studienplätzen durch die Hochschulen und die damit zusammenhängenden Immatrikulations- und Exmatrikulationsverfahren (NC-Verfahren): Zahnmedizin Erlangen-Nürnberg (Sommersemester 2009); Schwundquote; "Prüfungsschwund" wegen Nichtbestehens der zahnärztlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulassung zum Studium der Zahnmedizin; Nichtberücksichtigung von Studierenden in den Statistiken zur Schwundberechnung trotz fortbestehender Immatrikulation ab dem fünften Fachsemester; Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur hinreichenden ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (40)Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 23.03.2009 - 7 CE 09.10003

    Zahnmedizin Regensburg (Wintersemester 2008/2009); ambulante Krankenversorgung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Zuletzt wurde dazu im Beschluss vom 23. März 2009 (Az. 7 CE 09.10003) in Bezug auf die Universität Regensburg (UR) u. a. Folgendes ausgeführt:.

    Nachdem eine weitere Sachaufklärung diesbezüglich allenfalls in einem Hauptsacheverfahren möglich wäre, kann und muss der vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des früheren Gutachtens festgelegte, notwendigerweise pauschalierende Abzugswert von 30% bis auf weiteres der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH vom 23.3.2009 Az. 7 CE 09.10003 u.a. m.w.N.; OVG NW vom 4.3.2009 Az. 13 C 9/09).)." .

    Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse lassen daher, sofern sie innerhalb einer bestimmten Schwankungsbreite verbleiben, die normative Regelung noch nicht rechtswidrig werden (vgl. BayVGH vom 23.3.2009 Az. 7 CE 09.10003 u.a.; OVG Berlin-Bbg. vom 24.8.2009 Az. 5 NC 10.09 ).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.08.2009 - 5 NC 10.09

    Hochschulzulassung; Charité; Zahnmedizin; Wintersemester 2008/2009; 1. …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Die gegen diese ständige Rechtsprechung des Senats und anderer Gerichte (vgl. zuletzt OVG Berlin-Bbg. vom 24.8.2009 a.a.O. m.w.N.) erhobenen Einwände der Antragsteller in den vorliegenden Beschwerdeverfahren können nicht überzeugen.

    Nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse lassen daher, sofern sie innerhalb einer bestimmten Schwankungsbreite verbleiben, die normative Regelung noch nicht rechtswidrig werden (vgl. BayVGH vom 23.3.2009 Az. 7 CE 09.10003 u.a.; OVG Berlin-Bbg. vom 24.8.2009 Az. 5 NC 10.09 ).

  • VGH Bayern, 15.07.2008 - 7 CE 08.10025

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2007/2008); kapazitätsmindernde …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel ist das Nichtbestehen von Prüfungen kein kapazitätserhöhendes Kriterium (vgl. BayVGH vom 29.8.2006 Az. 7 CE 06.10431, vom 15.6.2007 Az. 7 CE 07.10098, vom 10.9.2007 Az. 7 CE 07.10299, vom 15.7.2008 Az. 7 CE 08.10025 und vom 26.8.2008 Az. 7 CE 08.10598; desgl.

    Soweit die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gegen den vom Verwaltungsgericht insoweit angeführten Gesichtspunkt der Studiengebühren (s. auch BayVGH vom 15.7.2008 Az. 7 CE 08.10025) einwenden, dass der Studentenstatus und damit die weitere Immatrikulation auch finanzielle Vorteile habe (Kindergeld, Ortszuschlag für Eltern im öffentlichen Dienst, sonstige finanzielle Vergünstigungen und steuerliche Vorteile), ergibt sich daraus nicht, dass das Nichtbestehen der Vorprüfung bei der Berechnung der Schwundquote wie ein Studienabbruch behandelt werden müsste.

  • BVerfG, 31.03.2004 - 1 BvR 356/04

    Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem verwaltungsgerichtlichen …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Für den Senat besteht hiernach - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur hinreichenden Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts (vgl. BVerfG vom 31.3.2004 NVwZ 2004, 1112) - gegenwärtig keine Veranlassung, die Richtigkeit der empirischen Annahmen, die der normativen Festsetzung des Krankenversorgungsabzugs zugrunde liegen, im Rahmen kapazitätsrechtlicher Eilverfahren in Frage zu stellen und etwa durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das in Umfang und Genauigkeit nicht hinter dem Gutachten der Projektgruppe vom 21. November 1995 zurückbleiben dürfte, den aktuellen Anteil der Krankenversorgungsaufgaben an der Gesamttätigkeit des zahnmedizinischen Lehrpersonals im Freistaat Bayern zu ermitteln.
  • VGH Bayern, 24.07.2008 - 7 CE 08.10122

    Zahnmedizin Würzburg (WS 2007/2008); krankenkassenfinanzierte Drittmittelstelle …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Zwar weisen die Antragsteller insoweit zu Recht darauf hin, dass sich die Entscheidung des Senats vom 24. Juli 2008 (Az. 7 CE 08.10122) nur mit der zu verneinenden Frage befasst, ob eine solche Stelle ohne Lehrverpflichtung gleichwohl als Stelle des Lehrpersonals mit der Folge einer Erhöhung des Gesamt-Lehrdeputats der Lehreinheit Zahnmedizin zu berücksichtigen ist.
  • VGH Bayern, 30.06.2009 - 7 CE 09.10047

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); ambulanter und stationärer …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    bb) Wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt hat (B. vom 30.6.2009 Az. 7 CE 09.10047 u.a.), müssen die nach den geltenden Kapazitätsbestimmungen errechneten Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden, wenn einige der derzeit in der Zahnklinik beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung bzw. einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können.
  • VGH Bayern, 03.07.2009 - 7 CE 09.10046

    Zahnmedizin Würzburg (Wintersemester 2008/2009); kassenfinanzierte …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob solche von den Krankenkassen finanzierten Stellen ohne Lehrverpflichtung vorab gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a) Satz 2 HZV als den Personalbedarf für die ambulante Krankenversorgung mindernd anzusetzen sind, wie dies beispielsweise an der Universität Würzburg praktiziert wird (vgl. BayVGH vom 3.7.2009 Az. 7 CE 09.10046).
  • VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10352

    Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; Lehrdeputat der …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Damit liegt keine Abweichung vor, die als Extremfall einer Verzerrung der Schwundprognose im Sinne der jüngsten Rechtsprechung des Senats (B. vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u.a.) und damit als korrekturbedürftig angesehen werden müsste.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2009 - 13 C 9/09

    Erforderlichkeit einer Verringerung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs von …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Nachdem eine weitere Sachaufklärung diesbezüglich allenfalls in einem Hauptsacheverfahren möglich wäre, kann und muss der vom Verordnungsgeber auf der Grundlage des früheren Gutachtens festgelegte, notwendigerweise pauschalierende Abzugswert von 30% bis auf weiteres der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegt werden (vgl. BayVGH vom 23.3.2009 Az. 7 CE 09.10003 u.a. m.w.N.; OVG NW vom 4.3.2009 Az. 13 C 9/09).)." .
  • VGH Bayern, 26.08.2008 - 7 CE 08.10598

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2008); Zugangszeitpunkt bei Zustellung durch …

    Auszug aus VGH Bayern, 01.10.2009 - 7 CE 09.10538
    Bis zur endgültigen Aufgabe des Studiums durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel ist das Nichtbestehen von Prüfungen kein kapazitätserhöhendes Kriterium (vgl. BayVGH vom 29.8.2006 Az. 7 CE 06.10431, vom 15.6.2007 Az. 7 CE 07.10098, vom 10.9.2007 Az. 7 CE 07.10299, vom 15.7.2008 Az. 7 CE 08.10025 und vom 26.8.2008 Az. 7 CE 08.10598; desgl.
  • OVG Saarland, 13.06.2007 - 3 B 194/07

    Hochschulzulassung - Schwundberechnung im Studiengang Zahnmedizin nach dem sog. …

  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10096

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Stellenverlagerung in die …

  • VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 CE 09.10560

    Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2009); ambulanter Krankenversorgungsabzug; …

  • VG Sigmaringen, 07.05.2009 - NC 6 K 273/09

    Berechnung der Aufnahmekapazität des Studiengangs Zahnmedizin SS 2009

  • VGH Bayern, 29.08.2006 - 7 CE 06.10431
  • VGH Bayern, 15.06.2007 - 7 CE 07.10098
  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 7 CE 10.10402

    Zahnmedizin ... (Wintersemester 2010/2011); Krankenversorgungsabzug für Personal …

    Das Verwaltungsgericht hat insoweit auf die Entscheidung des Senats vom 11. März 2010 (Az. 7 CE 10.10075 ) verwiesen, wonach die Abzüge für die (ambulante und stationäre) Krankenversorgung auch dann nicht vermindert werden müssen, wenn einige der in der Zahnklinik beschäftigten Lehrkräfte aufgrund einer nichtmedizinischen Ausbildung oder einer fehlenden Approbation als Arzt oder Zahnarzt tatsächlich nicht in der unmittelbaren Patientenversorgung eingesetzt werden können (ebenso bereits BayVGH vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538 sowie zuletzt VG Sigmaringen vom 16.12.2010 Az. NC 6 K 1722.10 und OVG NRW vom 28.3.2011 Az. 13 C 11.11 u.a. ).

    Somit kann dahinstehen, ob solche von den Krankenkassen aus Mitteln des Fallpauschalengesetzes finanzierten Stellen vorab gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a Satz 2 HZV mindernd zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu BayVGH vom 3.7.2009 Az. 7 CE 09.10046 und vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538 ).

  • VG München, 20.01.2011 - M 3 E C 10.10354

    1. Fachsemester; Wintersemester 2010/2011; Antrag auf außerkapazitäre Zulassung

    Rn. 6 Der Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn über die für das Wintersemester 2010/2011 tatsächlich vergebenen 291 Studienplätze hinaus, mit denen die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 287 Studienplätzen bereits um 4 Plätze überschritten wurde, mindestens ein weiterer Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az. 7 CE 09.10538 u.a.).

    Die Einsparung in der Gruppe der Juniorprofessoren kann daher mangels ausreichender Begründung nicht anerkannt werden, die eingesparte Stelle wird daher vom Gericht im vorliegenden Verfahren bei der Errechnung des nichtbereinigten Lehrangebots als Grundlage für die Kapazitätsberechnung weiterhin fiktiv berücksichtigt, auch wenn sich die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Stelleneinzugs wegen der von der … vorgenommenen Überbuchung nicht entscheidungserheblich auswirkt (s. unten Punkt 5.) und daher letztlich offenbleiben kann (zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit einer Stelleneinsparung, die im Fall ihrer Nichtanerkennung zwar zu einer Erhöhung der Zulassungszahl führt, wegen Überbuchung der gestellte Eilantrag jedoch trotzdem erfolglos bleibt, vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az. 7 CE 09.10538 u.a., sowie BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022 u.a.).

  • VG München, 20.01.2011 - M 3 E C 10.10353

    1. Fachsemester; Wintersemester 2010/2011; Antrag auf Zulassung außerhalb und …

    Rn. 6 Der Antrag könnte nur Erfolg haben, wenn über die für das Wintersemester 2010/2011 tatsächlich vergebenen 291 Studienplätze hinaus, mit denen die für das 1. Fachsemester festgesetzte Zulassungszahl von 287 Studienplätzen bereits um 4 Plätze überschritten wurde, mindestens ein weiterer Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität vorhanden wäre, der von der Antragspartei in Anspruch genommen werden könnte (vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az. 7 CE 09.10538 u.a.).

    Die Einsparung in der Gruppe der Juniorprofessoren kann daher mangels ausreichender Begründung nicht anerkannt werden, die eingesparte Stelle wird daher vom Gericht im vorliegenden Verfahren bei der Errechnung des nichtbereinigten Lehrangebots als Grundlage für die Kapazitätsberechnung weiterhin fiktiv berücksichtigt, auch wenn sich die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Stelleneinzugs wegen der von der … vorgenommenen Überbuchung nicht entscheidungserheblich auswirkt (s. unten Punkt 5.) und daher letztlich offenbleiben kann (zur fehlenden Entscheidungserheblichkeit einer Stelleneinsparung, die im Fall ihrer Nichtanerkennung zwar zu einer Erhöhung der Zulassungszahl führt, wegen Überbuchung der gestellte Eilantrag jedoch trotzdem erfolglos bleibt, vgl. BayVGH vom 1.10.2009, Az. 7 CE 09.10538 u.a., sowie BayVGH vom 17.11.1998, Az. 7 CE 98.10022 u.a.).

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