Rechtsprechung
| VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Humanmedizin Universität Würzburg (Wintersemester 2009/2010);Schwundberechnung nach Wegfall bisheriger Teilstudienplätze;Dienstleistungsexport in nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge;Ermittlung von Studienanfängerzahlen bei Fehlen festgesetzter Zulassungszahlen;Keine ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Heranziehung von Einzeltabellen zu Vollstudienplätzen und Teilstudienplätzen in kombinierter Form für die Ermittlung des künftigen Schwunds; Erfordernis einer normativen Festsetzung von Curricular(norm)werten für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Heranziehung von Einzeltabellen zu Vollstudienplätzen und Teilstudienplätzen in kombinierter Form für die Ermittlung des künftigen Schwunds; Erfordernis einer normativen Festsetzung von Curricular(norm)werten für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene ...
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (9)
- VGH Baden-Württemberg, 29.01.2002 - NC 9 S 24/02
Kapazitätseinbußen: befristete Stellen - Lehrdeputatsermäßigung; Schwundkorrektur …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u.a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand. - OVG Rheinland-Pfalz, 17.04.2009 - 6 B 10261/09
Anfangsbestand als Ausgangspunkt der Schwundberechnung; Schwundberechnung nach …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u.a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand. - VGH Bayern, 17.10.2008 - 7 CE 08.10627
Humanmedizin Universität Würzburg (Sommersemester 2008); Gruppengrößen für …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Rn. 15 e) Die von den Antragstellern geäußerten rechtlichen Bedenken dagegen, dass für die Thesis im Fach Biomedizin (Master) ein Betreuungsaufwand von 0, 6 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagt und daher - nachdem nur ein Viertel der Studierenden ihre Thesis in den vorklinischen Instituten erstellen - hierfür ein Anteil am Curricularnormwert (CAp) von 0, 15 angesetzt wurde, sind ebenfalls unbegründet (vgl. bereits BayVGH vom 14.4.2004 Az. 7 CE 04.10002; vom 17.10.2008 Az. 7 CE 08.10627; OVG Hamburg vom 13.11.2003 Az. 3 Nc 146/02).
- OVG Hamburg, 13.11.2003 - 3 Nc 146/02
Zulassung zum Studium
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Rn. 15 e) Die von den Antragstellern geäußerten rechtlichen Bedenken dagegen, dass für die Thesis im Fach Biomedizin (Master) ein Betreuungsaufwand von 0, 6 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagt und daher - nachdem nur ein Viertel der Studierenden ihre Thesis in den vorklinischen Instituten erstellen - hierfür ein Anteil am Curricularnormwert (CAp) von 0, 15 angesetzt wurde, sind ebenfalls unbegründet (vgl. bereits BayVGH vom 14.4.2004 Az. 7 CE 04.10002; vom 17.10.2008 Az. 7 CE 08.10627; OVG Hamburg vom 13.11.2003 Az. 3 Nc 146/02). - VGH Bayern, 23.10.2009 - 7 CE 09.10567
Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); "Hochschulpakt 2020"; …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Im Übrigen hat sich der Senat mit der genannten Thematik bereits in früheren Entscheidungen näher befasst, so dass hierauf verwiesen werden kann (BayVGH vom 23.10.2009 Az. 7 CE 09.10567 m.w.N.). - VGH Bayern, 22.03.2010 - 7 CE 10.10076
Gestaltungsspielraum der Hochschule bei der Aufteilung des Curricularnormwerts …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Rn. 12 b) Die von den Antragstellern erstmals mit Schriftsatz vom 25. Mai 2010 erhobenen Einwände gegen die vom Senat in einer Reihe früherer Entscheidungen vertretene Rechtsauffassung, wonach es für nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogene Studiengänge, die Dienstleistungen nachfragen, keiner normativen Festsetzung von Curricular(norm)werten bedarf (vgl. zuletzt BayVGH vom 22.3.2010 Az. 7 CE 10.10076 m.w.N.), können den vorliegenden Beschwerden nicht zum Erfolg verhelfen. - VG Bremen, 05.11.2009 - 6 V 1560/09
Studienzulassung im Studiengang "Shipping and Chartering" WS 2009/2010
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Die von den Antragstellern in der Beschwerdebegründung zitierte Entscheidung des VG Bremen vom 5. November 2009 (Az. 6 V 1560/09 - unveröff. - ), in der eine Anrechnung der Betreuungstätigkeit auf die Lehrverpflichtung mit allgemeinen Erwägungen verneint wird, beruht ersichtlich auf einer abweichenden landesrechtlichen Normierung und kann der ausdrücklichen Regelung des § 3 Abs. 8 LUFV nicht entgegengehalten werden. - VGH Bayern, 23.11.2006 - 7 CE 06.10381
Studium der Humanmedizin an der Universität Würzburg (Sommersemester 2006); …
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Unabhängig von der in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittenen Frage, ob es zur Kapazitätsermittlung getrennter Schwundberechnungen überhaupt bedurfte (verneinend BayVGH vom 23.11.2006 Az. 7 CE 06.10381 u.a. RdNr. 15 ; OVG RhPf vom 17.4.2009 Az. 6 B 10261/09 RdNr. 6 ; HessVGH vom 26.6.2007 Az. 7 MM 2697/06.WG RdNr. 8 ; a. A. VGH BW vom 29.1.2002 Az. NC 9 S 24/02 RdNr. 25 ; vgl. auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, RdNr. 267), war die Universität rechtlich jedenfalls nicht gehindert, die vorhandenen Einzeltabellen zu den Voll- und Teilstudienplätzen in kombinierter Form auch für die Ermittlung des künftigen Schwunds heranzuziehen, da ihr sonstiges bzw. genaueres Datenmaterial zum Schwundverhalten ihrer Studierenden im vorklinischen Studienabschnitt nicht zur Verfügung stand. - VGH Bayern, 14.04.2004 - 7 CE 04.10002
Auszug aus VGH Bayern, 08.06.2010 - 7 CE 10.10160
Rn. 15 e) Die von den Antragstellern geäußerten rechtlichen Bedenken dagegen, dass für die Thesis im Fach Biomedizin (Master) ein Betreuungsaufwand von 0, 6 Lehrveranstaltungsstunden zu veranschlagt und daher - nachdem nur ein Viertel der Studierenden ihre Thesis in den vorklinischen Instituten erstellen - hierfür ein Anteil am Curricularnormwert (CAp) von 0, 15 angesetzt wurde, sind ebenfalls unbegründet (vgl. bereits BayVGH vom 14.4.2004 Az. 7 CE 04.10002; vom 17.10.2008 Az. 7 CE 08.10627; OVG Hamburg vom 13.11.2003 Az. 3 Nc 146/02).
- VG Würzburg, 13.05.2013 - W 7 K 09.10425
Dienstleistungsexport in nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge
Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u.a.) zurückgewiesen.Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren die Rechtsauffassung der Kammer bestätigt (B.v. 8.6.2010 - 7 CE 10.10160 u.a.).
Im Übrigen schließt sich die Kammer der Begründung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (a.a.O.) an, in dem die Schwundberechnung der JMU für diesen Berechnungszeitraum mit ausführlicher Begründung (…Rn. 9 ff) gebilligt wurde.
- OVG Saarland, 24.07.2019 - 1 B 51/19
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019 an …
Der Vorhalt im Verfahren 1 B 147/19.NC, dem Verwaltungsgericht könne nicht darin gefolgt werden, dass die sogenannten Gerichtsmediziner bei der Schwundberechnung nicht zu berücksichtigen seien, verkennt, dass die gerichtlich zugelassenen Studienbewerber Berücksichtigung gefunden haben.(VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.2.2019, amtl. Abdr. Seite 31) Im Übrigen ist die Frage, ob der Schwundausgleich für Voll- und Teilstudienplätze gesondert zu prüfen ist(zum Meinungsstand z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.1.2002, a.a.O., Rdnr. 25, bzw. zur Gegenposition BayVGH, Beschluss 8.6.2010 - 7 CE 10.10160 u.a. -, juris Rdnr. 10), fallbezogen nicht aufgeworfen, da Bezugspunkt der verwaltungsgerichtlichen Schwundberechnung allein der vorklinische Studienabschnitt war. - VGH Bayern, 26.08.2011 - 7 CE 11.10712
Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2011; Deputatsminderungen; …
Rn. 26 An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat fest (vgl. auch BayVGH vom 8.6.2010 Az. 7 CE 10.10160 u.a. RdNr. 14).
- VGH Bayern, 26.07.2011 - 7 CE 11.10288
Universität Würzburg; Humanmedizin; Wintersemester 2010/2011; …
Rn. 26 An dieser rechtlichen Bewertung hält der Senat fest (vgl. auch BayVGH vom 8.6.2010 Az. 7 CE 10.10160 u.a. RdNr. 14). - VGH Bayern, 12.02.2014 - 7 ZB 13.10357
Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2010; wissenschaftliche …
Rn. 23 Der Senat hat hierzu in seinem Beschluss vom 8. Juni 2010 (7 CE 10.10160 u.a. - juris Rn. 10 f.) ausgeführt:. - VGH Bayern, 20.09.2010 - 7 CE 10.10387
Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2010; Deputatsminderungen; …
Rn. 13 Den Ansatz der semesterbezogenen Studienanfängerzahlen im Bachelorstudiengang Biologie und im Masterstudiengang Biomedizin (Zugrundelegung der durchschnittlichen Teilnehmerzahl aus den beiden dem Bewertungsstichtag vorausgegangenen Semestern) zur Berechnung des Bedarfs an Dienstleistungen (Aq/2) hat der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 8. Juni 2010 (Az. 7 CE 10.10160 u.a. ) gebilligt.
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