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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,27814
VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 (https://dejure.org/2010,27814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 (https://dejure.org/2010,27814)
VGH Bayern, Entscheidung vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 (https://dejure.org/2010,27814)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; nachträgliche Erhöhung der satzungsmäßig festgesetzten Ausbildungskapazität; kein Anwartschaftsrecht und keine Vertrauensschutzposition aufgrund Eilantrags; Dienstleistungsbedarf Zahnmedizin; kein Schwundabzug ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes; Rechtmäßigkeit einer nachträglichen Erhöhung der Ausbildungskapazität für das Studium der Humanmedizin infolge einer diesbzgl. kurz zuvor ergangenen ...

 
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Wird zitiert von ... (151)Zitiert selbst (14)

  • OVG Hamburg, 26.03.1999 - 3 Nc 34/98

    Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Gegen die Verbindlichkeit dieser Vorschrift bestehen entgegen der im Beschwerdeverfahren zitierten älteren Rechtsprechung des OVG Hamburg (B. v. 15.4.1992 Az. OVG Bs III 115/02), die in späteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich aufgegeben wurde (OVG Hamburg vom 18.10.1999 NordÖR 2000, 158), keine durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa OVG NW vom 11.5.2004 Az. 13 C 1283/04; weitere Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, RdNr. 34 Fn. 91).

    Rn. 30 Es lässt sich auch sachlich nicht begründen, weshalb das (mögliche) Fehlen von Patientenvorstellungen, wie sie in § 2 Abs. 4 Satz 3 ÄAppO vorgesehen sind, zu der von den Antragstellern geforderten pauschalen Kürzung des Anrechnungsfaktors bei Seminaren von 1 auf 0, 67 führen soll (so nunmehr auch das OVG Hamburg, B. v. 18.10.1999, NordÖR 2000, 158).

  • VGH Bayern, 11.03.2010 - 7 CE 10.10075

    Zahnmedizin Regensburg (Wintersemester 2009/2010); Lehrtätigkeit von …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Für eine solche analoge Anwendung der § 51 Abs. 3, 53 HZV ist nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kein Raum (vgl. BayVGH vom 25.7.2005 Az. 7 CE 05.10073, vom 27.7.2006 Az. 7 CE 06.10037, vom 23.3.2009 Az. 7 CE 08.10683, vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075, ).
  • OVG Bremen, 16.03.2010 - 2 B 428/09

    Bestimmungen der Gruppengröße für Vorlesungen durch Bezugnahme auf die normativ …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.;… Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7;… Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.01.2003 - NC 9 S 45/02

    Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität - Vergabe im …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.;… Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7;… Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2009 - 5 NC 174.08

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten vorklinischen Fachsemester im SS …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.;… Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7;… Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • VGH Bayern, 22.10.2009 - 7 CE 09.10572

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (SS 2009); Einsatz klinischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Wie der Antragsgegner auf das entsprechende Beschwerdevorbringen bereits in der Erwiderung vom 25. Juni 2010 zutreffend ausgeführt hat, setzt die von § 2 Abs. 2 Sätze 4 und 5 ÄAppO geforderte Einbeziehung klinischer Fächer in die Ausbildung der Vorklinik auch im Bereich der Seminare mit klinischen Bezügen nicht zwingend eine personelle Beteiligung klinischer Fachvertreter voraus, die zu einer quantifizierbaren Entlastung des vorklinischen Lehrpersonals führen könnte (vgl. bereits BayVGH vom 22.10.2009 Az. 7 CE 09.10572 u.a.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2009 - 3 M 18/09

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin (Wintersemester 2008/2009)

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.;… Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7;… Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2004 - 13 C 1283/04

    Ermittlung von Ausbildungskapazitäten an einer Hochschule unter Berücksichtigung …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Gegen die Verbindlichkeit dieser Vorschrift bestehen entgegen der im Beschwerdeverfahren zitierten älteren Rechtsprechung des OVG Hamburg (B. v. 15.4.1992 Az. OVG Bs III 115/02), die in späteren Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausdrücklich aufgegeben wurde (OVG Hamburg vom 18.10.1999 NordÖR 2000, 158), keine durchgreifenden Bedenken (vgl. etwa OVG NW vom 11.5.2004 Az. 13 C 1283/04; weitere Nachweise bei Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, RdNr. 34 Fn. 91).
  • VGH Bayern, 24.07.2009 - 7 CE 09.10058

    Studium der Humanmedizin an der Uni Würzburg (WS 2008/2009); Einsatz klinischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Mit dieser Argumentation hat sich der Senat bereits mehrfach eingehend auseinandergesetzt und eine zwingende Pflicht zur Berücksichtigung des genannten Umstands verneint (vgl. Beschluss vom 24. Juli 2009, Az. 7 CE 09.10058 u.a.); neue Gesichtspunkte, die diese Rechtsprechung korrekturbedürftig erscheinen lassen könnten, wurden in den vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht vorgetragen.
  • VGH Bayern, 23.07.2009 - 7 CE 09.10523

    Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Stellenverlagerung in die …

    Auszug aus VGH Bayern, 27.08.2010 - 7 CE 10.10278
    Auch einen prozessualer Bestandschutz dergestalt, dass es bei der anfangs festgesetzten (unrichtigen) Zulassungszahl hätte bleiben müssen, bestand nach allgemeiner Auffassung nicht (vgl. BayVGH vom 23.7.2009 Az. 7 CE 09.10523 u.a; HambOVG vom 16.3.2010 A. 2 B 428/09; OVG Berlin-Brandenburg vom 18.8.2009 Az. 5 Nc 174.08; OVG SA vom 18.8.2009 Az. 3 M 18/09; VGH BW vom 31.1.2003 NVwZ-RR 2003, 500/501; NdsOVG vom 10.11.1992 Az. 10 N 0750/92 u.a.;… Bahro, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 5 KapVO Rn. 7;… Zimmerling/Brehm, a.a.O., RdNr. 388).
  • VGH Bayern, 23.03.2009 - 7 CE 08.10683

    Humanmedizin Regensburg; Wintersemester 2008/2009; Darlegungsanforderungen; …

  • VGH Bayern, 25.07.2005 - 7 CE 05.10073
  • VGH Bayern, 10.03.2003 - 7 CE 02.10086
  • OVG Niedersachsen, 10.11.1992 - 10 N 750/92

    Zulassung zum Architekturstudium

  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10105

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 26.2.2015 - M 3 E Z 14.10361, zuletzt B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einer vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten Verteilung außerkapazitärer Studienplätze zu beteiligen (…BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8).

    Eine unzulässige Vergabe von Studienplätzen liegt hier jedoch gar nicht vor; sie wäre zu bejahen bei Willkür oder Rechtsmissbrauch (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.4.2009 - OVG 5 NC 174.08, juris Rn. 42; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8, der offen lässt, ob eine Neufestsetzung der Zulassungszahl und Vergabe dieser neu festgesetzten Studienplätze, die nur vorgenommen wurde, um einen sich abzeichnenden Prozesserfolg der außerkapazitären Studienplatzbewerber zu unterlaufen, als wirksam anzuerkennen wäre).

    Da er sich nicht kapazitätsvernichtend, sondern kapazitätsfreundlich auswirkt, kann sich die Antragspartei auf einen unrichtigerweise zu gering angesetzten CAp nicht berufen (vgl. BayVGH, B.v.27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 33, sowie B.v. 11.5.2016 - 7 CE 16.10025 - juris Rn. 7).

    Im Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Würdigung des dortigen Beschwerdevorbringens einen leicht überhöhten Gesamt-Curricularwert von 2, 4320 festgestellt, die Kapazität vergleichsweise unter anteiliger Kürzung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten CAp von 1, 9541 um den Faktor der Überschreitung (2,42 : 2,4320 =) 0,9951 errechnet und festgestellt, dass sich für das dort streitgegenständliche Semester auch eine anteilige Kürzung des Curriculareigenanteils auf dann (1,9541 x 0, 9951 =) 1,9445 nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - eine solche Kürzung, die sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat, nur im Rahmen einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers vorgenommen (BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 34: "Die tatsächlich nur geringfügige Überschreitung des normativ festgesetzten CNW rechtfertigte allenfalls eine Verringerung anhand des Faktors 2, 4200 : 2,4320 = 0,9951.."); diese geringfügige Korrektur des CAp hat sich im entschiedenen Fall jedoch nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, da die so errechnete Kapazität noch immer unter der festgesetzten Kapazität lag.

  • VG München, 23.06.2017 - M 3 E L 16.10045

    Zulassung zum Studium der Humanmedizin

    Denn nach der übereinstimmenden obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das Gericht in ständiger Spruchpraxis anschließt (vgl. z.B. VG München, B.v. 26.2.2015 - M 3 E Z 14.10361, zuletzt B.v. 15.5.2017 - M 3 E Z 16.10409), wird weder durch den Antrag auf außerkapazitäre Zulassung bei der Universität, noch durch die Einleitung eines auf Zuteilung eines solchen Studienplatzes gerichteten gerichtlichen Verfahrens ein materielles "Anwartschaftsrecht" auf etwaige nachträglich festgestellte Studienplätze oder eine verfahrensrechtliche Teilhabeposition erworben, aufgrund derer die Universität verpflichtet wäre, den Bewerber um einen außerkapazitären Studienplatz an einer vor der gerichtlichen Entscheidung durchgeführten Verteilung außerkapazitärer Studienplätze zu beteiligen (…BayVGH, B.v. 26.8.2010 - 7 CE 10.10241 u.a. - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8).

    Eine unzulässige Vergabe von Studienplätzen liegt hier jedoch gar nicht vor; sie wäre zu bejahen bei Willkür oder Rechtsmissbrauch (…vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 14.4.2009 - OVG 5 NC 174.08, juris Rn. 42; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 8, der offen lässt, ob eine Neufestsetzung der Zulassungszahl und Vergabe dieser neu festgesetzten Studienplätze, die nur vorgenommen wurde, um einen sich abzeichnenden Prozesserfolg der außerkapazitären Studienplatzbewerber zu unterlaufen, als wirksam anzuerkennen wäre).

    Da er sich nicht kapazitätsvernichtend, sondern kapazitätsfreundlich auswirkt, kann sich die Antragspartei auf einen unrichtigerweise zu gering angesetzten CAp nicht berufen (vgl. BayVGH, B.v.27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 33, sowie B.v. 11.5.2016 - 7 CE 16.10025 - juris Rn. 7).

    Im Beschluss vom 27. August 2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris - hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in Würdigung des dortigen Beschwerdevorbringens einen leicht überhöhten Gesamt-Curricularwert von 2, 4320 festgestellt, die Kapazität vergleichsweise unter anteiliger Kürzung des in die Kapazitätsberechnung eingestellten CAp von 1, 9541 um den Faktor der Überschreitung (2,42 : 2,4320 =) 0,9951 errechnet und festgestellt, dass sich für das dort streitgegenständliche Semester auch eine anteilige Kürzung des Curriculareigenanteils auf dann (1,9541 x 0, 9951 =) 1,9445 nicht entscheidungserheblich ausgewirkt hätte.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat bislang - soweit ersichtlich - eine solche Kürzung, die sich nicht auf das Ergebnis ausgewirkt hat, nur im Rahmen einer Vergleichsberechnung unter Zugrundelegung des Vortrags des Beschwerdeführers vorgenommen (BayVGH, B.v. 27.8.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. - juris Rn. 34: "Die tatsächlich nur geringfügige Überschreitung des normativ festgesetzten CNW rechtfertigte allenfalls eine Verringerung anhand des Faktors 2, 4200 : 2,4320 = 0,9951.."); diese geringfügige Korrektur des CAp hat sich im entschiedenen Fall jedoch nicht entscheidungserheblich ausgewirkt, da die so errechnete Kapazität noch immer unter der festgesetzten Kapazität lag.

  • VGH Baden-Württemberg, 20.11.2013 - NC 9 S 174/13

    Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium aus Überschreitung des Gesamt-CNW für den …

    Auch lässt allein die geltend gemachte, rein faktische Überschreitung des in der Kapazitätsberechnung ausgewiesenen Curricularanteils der Klinik keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür erkennen, dass ein überhöhter Kapazitätsverzehr zu Lasten der Vorklinik stattfindet (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 27.08.2010 - 7 CE 10.10278 u.a. -, Juris).
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