Rechtsprechung
| VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188, 7 CE 11.10189, 7 CE 11.10190, 7 CE 11.10191, 7 CE 11.10192 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
LMU München; Humanmedizin; Wintersemester 2010/2011; Kapazitätsneutraler Stellenabbau; Lehrverpflichtung; Schwundquote
- Landesanwaltschaft Bayern
§ 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 HZV, § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV
Hochschulzulassungsrecht: Bestandszahlen bei Schwundberechnung | Gestaltungsspielraum der Hochschule bei Personalplanung; Stellenumwandlungen; Hochschulvergleich; Korrektur Schwundquote; Hypothetische Bestandszahlen - Landesanwaltschaft Bayern
§ 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 HZV, § 4 Abs. 1 Nr. 6 LUFV
Hochschulzulassungsrecht: Bestandszahlen bei Schwundberechnung | Gestaltungsspielraum der Hochschule bei Personalplanung; Stellenumwandlungen; Hochschulvergleich; Korrektur Schwundquote; Hypothetische Bestandszahlen - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
LMU hatte im Wintersemester 2010/2011 ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin ausgeschöpft; Ausschöpfung der Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin durch die LMU im Wintersemester 2010/2011; Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Zulassung zum ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
LMU hatte im Wintersemester 2010/2011 ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin ausgeschöpft; Ausschöpfung der Ausbildungskapazität im Studiengang Humanmedizin durch die LMU im Wintersemester 2010/2011; Einstweiliger Rechtsschutz bzgl. der Zulassung zum ...
Verfahrensgang
- VG München, 17.02.2011 - M 3 E L 10.11091
- VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188, 7 CE 11.10189, 7 CE 11.10190, 7 CE 11.10191, 7 CE 11.10192
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (8)
- BVerfG, 18.07.1972 - 1 BvL 32/70
numerus clausus I
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Zwar sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.).Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei in erster Linie dem Gesetzgeber (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 a.a.O.).
Es gibt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der LMU zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.) keinen zwingenden Grund, die Lehrtätigkeit dieser Gruppe von Mitarbeitern einseitig zu Lasten ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer sonstigen Aufgaben auszuweiten (vgl. z.B. BayVGH vom 13.7.2007 Az. 7 CE 07.10109 u.a. RdNr. 7).
- VGH Bayern, 03.05.2010 - 7 CE 10.10094
Zahnmedizin LMU (WS 2009/2010); Erfordernis eines "normativen Stellenplans"; …
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
8 a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik) der LMU im Wintersemester 2010/2011 dahin, ob im Vergleich zum Vorjahr sich ergebende Änderungen der personellen Ausstattung im Ergebnis zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben oder etwaige Verringerungen durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots (etwa durch eine Deputatserhöhung bei zwei wissenschaftlichen Angestellten, zu denen auch die von den Antragstellern gesondert angesprochene wissenschaftliche Angestellte H.-B. gehört, und eine Stellenumwandlung im Fach Biochemie) ausgeglichen worden sind, ist nicht zu beanstanden.9 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 RdNr. 16 und vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 RdNr. 11).Lassen somit die von der Hochschule im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Organisationsfreiheit getroffenen Entscheidungen die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert, so finden auch die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die sonst an eine Kapazitätsminderung zu stellen wären, keine Anwendung (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 a.a.O.).
- BVerfG, 08.02.1984 - 1 BvR 580/83
Hochschule Hannover
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Folglich sind Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und das Zugangsrecht der Hochschulbewerber ist dabei mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten umfassend abzuwägen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/177 ff.; BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 530 f.).
- VGH Bayern, 21.05.2008 - 7 CE 08.10093
LMU München; Tiermedizin WS 2007/2008; Hochschulpakt 2020; "Drittgerichtetheit" …
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
8 a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überprüfung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots der Lehreinheit Humanmedizin (Vorklinik) der LMU im Wintersemester 2010/2011 dahin, ob im Vergleich zum Vorjahr sich ergebende Änderungen der personellen Ausstattung im Ergebnis zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben oder etwaige Verringerungen durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots (etwa durch eine Deputatserhöhung bei zwei wissenschaftlichen Angestellten, zu denen auch die von den Antragstellern gesondert angesprochene wissenschaftliche Angestellte H.-B. gehört, und eine Stellenumwandlung im Fach Biochemie) ausgeglichen worden sind, ist nicht zu beanstanden.9 Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 RdNr. 16 und vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 RdNr. 11). - VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10352
Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; Lehrdeputat der …
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten der Fall sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen eine "ganz ungewöhnliche ("positive") Schwundquote" ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u.a. RdNr. 24 ff.). - BVerwG, 15.12.1989 - 7 C 67.88
Studienplatzkapazität - Festsetzung der Zulassungszahl - Lehreinheit - …
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Folglich sind Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und das Zugangsrecht der Hochschulbewerber ist dabei mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten umfassend abzuwägen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155/177 ff.; BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 530 f.). - VGH Bayern, 24.08.2010 - 7 CE 10.10210
Zulassung zum Studium der Humanmedizin (LMU), WS 2009/2010; statistische …
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, dass jene früheren C2-Stellen, die hinsichtlich des individuellen Lehrdeputats Professoren gleichgesetzt waren und daher ein Lehrdeputat von 9 SWS rechtfertigten, schon seit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl I S. 2542) nur noch als Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter vergeben werden konnten und die Hochschulen für diese Stellen ab der jeweiligen Neubesetzung deshalb das für wissenschaftliche Assistenten oder Akademische Räte auf Zeit geltende Lehrdeputat von fünf LVS ansetzen müssen (vgl. z.B. BayVGH vom 24.8.2010 Az. 7 CE 10.10210 RdNr. 14 m.w.N.). - VGH Bayern, 13.07.2007 - 7 CE 07.10109
Auszug aus VGH Bayern, 09.06.2011 - 7 CE 11.10188
Es gibt auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Verpflichtung der LMU zur erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.) keinen zwingenden Grund, die Lehrtätigkeit dieser Gruppe von Mitarbeitern einseitig zu Lasten ihrer Forschungstätigkeit oder ihrer sonstigen Aufgaben auszuweiten (vgl. z.B. BayVGH vom 13.7.2007 Az. 7 CE 07.10109 u.a. RdNr. 7).
- OVG Berlin-Brandenburg, 12.07.2011 - 5 L 21.11
Streitwert für vorläufige Zulassung zum Studium
Rn. 3 Mit dieser Spruchpraxis befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. etwa OVG Münster, Beschluss vom 16. Juni 2011 - 13 C 45/11 u.a. -, juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 7. Juni 2011 - NC 9 S 775/11 -, juris; OVG Magdeburg, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 3 N 599/08 - juris; OVG Greifswald, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 M 22/09 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Dezember 2008 - 2 NB 293/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 6. März 2008 - 1 B 41/08 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 13. Juli 2007 - 8 MM 3140/06.W6 -, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Juni 2004 - 3 NB 1/04 -, juris - 9 C 71/06 -, juris; a.A. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 7 CE 11.10188 u.a. -, juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 11. April 2011 - 2 B 21/11.NC u.a. -, juris; OVG Bautzen, Beschluss vom 16. März 2011 - NC 2 E 19/11 -, juris; OVG Hamburg, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 3 Bs 89/10 -, juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. April 2006 - 6 D 10151/06 -, juris). - VGH Bayern, 14.05.2013 - 7 CE 13.10049
LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2012/2013; Vergabe eines weiteren freien …
Lassen danach die von der Hochschule im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Organisationsfreiheit getroffenen Entscheidungen die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert, so finden die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die sonst an eine Kapazitätsminderung zu stellen wären, keine Anwendung (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 9.6.2011 - 7 CE 11.10188 u.a. - juris Rn. 9 m.w.N.).
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