Rechtsprechung
| VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Pauschalierter Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung LMU München; Zahnmedizin; Wintersemester 2011/2012; Überschreitung der Lehrverpflichtung; Deputatsminderungen; Drittmitteleinsatz; Schwundberechnung; Teilstudienplätze
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (19) Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 28.09.2009 - 7 CE 09.10560
Zahnmedizin LMU (Sommersemester 2009); ambulanter Krankenversorgungsabzug; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Diese normative Vorgabe genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Gebot der Kapazitätsauslastung ebenso wie den Erfordernissen rationaler Abwägung (vgl. z.B. BayVGH vom 25.2.2003 Az. 7 CE 02.10090 RdNr. 15 f. und vom 28.9.2009 Az. 7 CE 09.10560 u.a. RdNr. 7 ff. m.w.N.).Sie beruht im Wesentlichen auf den empirisch gewonnenen Ergebnissen des Gutachtens der Projektgruppe Zahnmedizin des Landes Niedersachsen vom 21. November 1995 (vgl. BayVGH vom 28.9.2009 a.a.O.) und ist nicht etwa durch neuere empirische Erkenntnisse in Frage gestellt.
Für eine "Trennung" der Studienabschnitte (erstes bis fünftes Fachsemester und sechstes bis zehntes Fachsemester) oder eine "Herausrechnung" derjenigen Studenten, die ab dem sechsten Fachsemester die zahnärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben, gibt es im Rahmen der Schwundberechnung des Studiengangs Zahnmedizin nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen sachlichen Grund (vgl. z.B. BayVGH vom 28.9.2009 Az. 7 CE 09.10560 u.a. RdNr. 20 ff. m.w.N.).
- VGH Bayern, 11.03.2010 - 7 CE 10.10075
Zahnmedizin Regensburg (Wintersemester 2009/2010); Lehrtätigkeit von …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Rn. 13 d) Drittmittelbedienstete sind in der Kapazitätsberechnung nur dann zu berücksichtigen, wenn ihnen eine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt (vgl. z.B. BayVGH vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075 RdNr. 8 ff. m.w.N.).Es gibt auch sonst keine Hinweise darauf, dass Drittmittelbediensteten gegenüber der LMU eine Lehrverpflichtung obliegen könnte oder Drittmittelgeber verpflichtet sein könnten, ihre etwa zu Forschungszwecken entsandten Mitarbeiter für eine Lehrtätigkeit zur Verfügung stellen (vgl. BayVGH vom 11.3.2010 a.a.O. RdNr. 10).
- VGH Bayern, 10.01.2012 - 7 ZB 11.783
Universität Würzburg; Humanmedizin; Sommersemester 2008; Einsatz klinischen …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
In die Kapazitätsberechnung ist somit das dienstrechtlich normierte und zu erfüllende Lehrdeputat einzubeziehen, nicht hingegen hiervon abweichende Über- oder Unterschreitungen, die, soweit sie nicht verfallen, ohnehin zu einem späteren Zeitpunkt auszugleichen sind (vgl. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 3 LUFV und BayVGH vom 10.1.2012 Az. 7 ZB 11.783 RdNr. 24).Die im Jahr 2000 gewährte Ermäßigung des Lehrdeputats gilt trotz der zwischenzeitlich erfolgten Novellierungen der Lehrverpflichtungsverordnung fort (§ 9 Abs. 6 LUFV) und bedarf keiner regelmäßigen Überprüfung von Amts wegen (vgl. z.B. BayVGH vom 10.1.2012 Az. 7 ZB 11.783 RdNr. 17).
- VGH Bayern, 21.07.2009 - 7 CE 09.10090
Zahnmedizin LMU (Wintersemester 2008/2009); Hochschulpakt 2020; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Bedenken gegen den Umfang der Deputatsermäßigung oder deren sachliche Rechtfertigung sind nach wie vor nicht ersichtlich (vgl. z.B. BayVGH vom 21.7.2009 Az. 7 CE 09.10090 RdNr. 23 m.w.N.).Der Senat hat bereits wiederholt entscheiden, dass es im Studiengang Zahnmedizin (im Unterschied zum Studiengang Humanmedizin) keine kapazitätsrechtlich zu beachtende Unterscheidung zwischen einem vorklinischen und einem klinischen Studienabschnitt gibt und es deshalb auch nicht zu einer Vergabe von "Teilstudienplätzen" kommen kann (vgl. z.B. BayVGH vom 21.7.2009 Az. 7 CE 09.10090 RdNr. 27 m.w.N.).
- VGH Bayern, 24.08.2009 - 7 CE 09.10352
Zulassung zum Studium im Fach Humanmedizin (LMU), WS 2008/2009; Lehrdeputat der …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Dies kann etwa bei gerichtlich nachträglich zugelassenen Studenten (den sog. "Gerichtsmedizinern") geboten sein, wenn sich bei Zugrundelegung der Bestandszahlen sonst eine "ganz ungewöhnliche ("positive") Schwundquote" ergeben würde (vgl. z.B. BayVGH vom 24.8.2009 Az. 7 CE 09.10352 u.a. RdNr. 24 ff.). - VGH Bayern, 03.05.2010 - 7 CE 10.10094
Zahnmedizin LMU (WS 2009/2010); Erfordernis eines "normativen Stellenplans"; …
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Sie sind in die Kapazitätsberechnung indes nicht einzubeziehen, weil die kapazitätsrechtlichen Bestimmungen vom abstrakten Stellenprinzip (§ 45 Abs. 1 HZV), d.h. vom personellen "Sollbestand" ausgehen (vgl. z.B. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 u.a. RdNr. 8). - VGH Bayern, 25.02.2003 - 7 CE 02.10090
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Diese normative Vorgabe genügt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Gebot der Kapazitätsauslastung ebenso wie den Erfordernissen rationaler Abwägung (vgl. z.B. BayVGH vom 25.2.2003 Az. 7 CE 02.10090 RdNr. 15 f. und vom 28.9.2009 Az. 7 CE 09.10560 u.a. RdNr. 7 ff. m.w.N.). - VGH Bayern, 23.07.2003 - 7 CE 03.10030
Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2012 - 7 CE 12.10010
Rn. 9 b) Vom Klinikpersonal geleistete "Überstunden" sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, weil die Leistung von Mehrarbeit nicht auf Dauer verlangt werden kann und diese regelmäßig auszugleichen ist (vgl. z.B. BayVGH vom 23.7.2003 Az. 7 CE 03.10030 u.a. RdNr. 11).
- VG Ansbach, 10.02.2015 - AN 2 E 14.10170
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
Rn. 12 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 -juris).Rn. 16 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (…vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 -juris Rn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 30.06.2016 - AN 2 E 16.10043
Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Zahnmedizin
Rn. 12 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B.v. 11.3.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 22.8.2006 - 7 CE 06.10313 - juris).Rn. 18 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (…vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 12f.; B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 2.5.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 04.03.2013 - AN 2 E 12.10307
Studiengang Zahnmedizin Universität ... (Wintersemester 2012/2013)
Rn. 18 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.8.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 24 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.4.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094, vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 28.05.2013 - AN 2 E 13.10341
Kapazitätsüberprüfung im Eilverfahren; Studiengang Zahnmedizin Universität ... …
Rn. 17 Eine Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.8.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 17.4.2012 Az. 7 CE 11.10767; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 24 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.4.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094; vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 22.05.2013 - AN 2 E 13.10015
Kapazitätsüberprüfung im Eilverfahren; Studiengang Zahnmedizin Universität ... …
Rn. 17 Eine Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.8.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 17.4.2012 Az. 7 CE 11.10767; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 24 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.4.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094; vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 19.03.2013 - AN 2 E 12.10169
Studiengang Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2012/2013); …
Angestellte mit 9 SWS angesetzt = 9 SWS 62 Stellen wissenschaftliches Lehrpersonal = 408 SWS Rn. 17 Eine Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.8.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 17.4.2012 Az. 7 CE 11.10767; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 24 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.4.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094; vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 11.02.2013 - AN 2 E 12.10186
Studiengang Zahnmedizin Universität ... (Wintersemester 2012/13); …
Rn. 16 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.8.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.3.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 22 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 9.4.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.7.2003 Az. 7 CE 03.10094, vom 1.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom 2.5.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 16.12.2015 - AN 2 E 15.10270
Einstweilige Anordnung, Hochschulzulassung, Aufnahmekapazität, Zahnmedizin, …
Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris; B. v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B. v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 - juris).Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30% gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (…vgl. zuletzt B. v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 12f.; B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z. B. BayVGH, B. v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 30.01.2014 - AN 2 E 13.10382
Studiengang Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/14); …
Rn. 17 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa B.v. 22.08.2006 - 7 CE 06.10313 - juris; B.v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 - juris; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris).Rn. 24 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dazu (…vgl. zuletzt B.v. 14.5.2013 - 7 CE 13.10006 - juris Rn. 12f.; B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris) weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 02.05.2012 - 7 CE 12.10010 - juris); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 05.02.2013 - AN 2 E 12.10159
Studiengang Zahnmedizin Universität ... (Wintersemester 2012/13); …
Rn. 16 Die Beschäftigung von Drittmittelbediensteten, denen keine dienstrechtliche Lehrverpflichtung obliegt, erhöht das der Kapazitätsberechnung zugrunde liegende Lehrangebot nicht (ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs: etwa vom 22.08.2006 Az. 7 CE 06.10313; vom 11.03.2010 Az. 7 CE 10.10075; vom 02.05.2012 Az. 7 CE 12.10010).Rn. 22 Der in dieser Berechnung enthaltene Pauschalabzug in Höhe von 30 % gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 Ziffer 3 Buchst. c HZV ist unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 09.04.2003 Az. 7 CE 02.10223 u.a.; vom 11.07.2003 Az. 7 CE 03.10094, vom 01.10.2009 Az. 7 CE 09.10538; vom 02.05.2012 Az. 7 CE 12.10010) zur Vorgängervorschrift § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 c KapVO und nunmehr zu § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HZV weiterhin nicht zu beanstanden.
Eine "Korrektur" der so ermittelten Bestandszahlen kommt lediglich dann in Betracht, wenn außergewöhnliche Einflussfaktoren in atypischer Weise die Entwicklung der Studentenzahlen beeinflusst haben sollten (vgl. z.B. BayVGH vom. 02.05.2012 Az. 7 CE 12.10010); dies wird nicht etwa bereits allein durch einzelne Semesterübergangsquoten, die den Wert von 1, 0000 geringfügig überschreiten, indiziert.
- VG Ansbach, 01.07.2015 - AN 2 E 15.10013
Kein Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Zahnmedizin
- VG Ansbach, 27.06.2014 - AN 2 E 14.10002
Studiengang Zahnmedizin Universität E. (Sommersemester 2014); …
- VG Ansbach, 30.01.2014 - AN 2 E 13.10635
Studiengang Zahnmedizin Universität Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2013/14); …
- VG Ansbach, 17.02.2014 - AN 2 E 13.10640
Zulassung zum Studiengang Psychologie Master (MSc) Universität Erlangen-Nürnberg …
- VG Ansbach, 11.07.2017 - AN 2 E 17.10075
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin
- VG Ansbach, 09.01.2017 - AN 2 E 16.10140
Erfolgloser Antrag auf Zulassung zum Studium
- VG Ansbach, 24.02.2015 - AN 2 E 14.10181
Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) Universität Erlangen-Nürnberg, …
- VG Ansbach, 11.07.2017 - AN 2 E 17.10100
Kein Anspruch auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin wegen Ausschöpfung der …
- VG Ansbach, 01.03.2013 - AN 2 E 12.10325
Studiengang Psychologie Vollzeit (BSc) Universität Erlangen-Nürnberg, …
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