Rechtsprechung
| VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester hinsichtlich Ausschöpfung der Ausbildungskapazität; Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester hinsichtlich Ausschöpfung der Ausbildungskapazität; Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Würzburg, 21.02.2017 - W 7 E 16.20301
- VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 12.06.2014 - 7 CE 14.10012
Humanmedizin Regensburg (Wintersemester 2013/2014); erstes Semester des …
Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056
Der Senat hat bereits entschieden, dass es im Hinblick auf die für die Ausbildungseignung bedeutsame Verweildauer der Patienten sachgerecht ist, Betten nur dann als "tagesbelegt" im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV anzusehen, wenn sie stationär über Nacht belegt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris Rn. 17 ff.). - VGH Hessen, 23.06.2015 - 10 B 201/15
Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056
Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (…in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764;… SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18; HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29). - VGH Bayern, 10.04.1987 - 7 CE 86.12013
Ausbildungskapazität an der TU München im Studiengang Medizin (WS 1986/87)
Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056
An dieser Rechtsprechung hat der Senat trotz der hiergegen erhobenen Einwände seitdem unverändert festgehalten und bestätigt, dass die Privatpatienten der liquidationsberechtigten Klinikärzte, welche von jenen aufgrund eines gesonderten Behandlungsvertrages behandelt werden, seit jeher nicht der Ausbildung der Studierenden (Unterricht am Krankenbett) dienen und ihre Einbeziehung in die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität vom Verordnungsgeber auch nicht gewollt war (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.4.1987 - 7 CE 86.12013). - OVG Sachsen, 07.07.2015 - 2 B 87/15
Patientenbezogene Kapazität; Tagesbelegte Betten; Curricular Werte
Auszug aus VGH Bayern, 29.06.2017 - 7 CE 17.10056
Die von der Universität in diesem Verhältnis (12 : 476 = 2,52%) vorgenommene entsprechende Erhöhung ihrer zuvor nach § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 HZV ermittelten patientenbezogenen Aufnahmekapazität steht nicht nur in Übereinstimmung mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern auch dem Sinn und Zweck der Regelung, die lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis verlangt, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs tatsächlich beteiligt (…in diesem Sinne z.B. auch Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, Kapazitätsverordnung § 17 Rn. 10;… Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Aufl. 2013, Rn. 764; SächsOVG, B.v. 7.7.2015 - 2 B 87/15.NC - juris Rn. 18;… HessVGH, B.v. 23.6.2015 - 10 B 201/15.FM.W4 - juris Rn. 29).
- VG Berlin, 17.09.2020 - 30 L 10.20 Dies wird schließlich auch durch den Sinn und Zweck des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO bestätigt, denn dieser verlangt - wie oben ausgeführt - lediglich eine Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitäre Klinik am Gesamtaufwand für die Ausbildung der Studierenden am Patienten tatsächlich beteiligt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris, Rn. 13).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, dessen Rechtsprechung von einigen Antragstellern ebenfalls als Beleg für die Anwendung des Erhöhungstatbestandes angeführt wird (…so etwa der Beschluss vom 9. Februar 2017 - 7 CE 16.10317 -, juris, Rn. 7), hat in seiner Entscheidung vom 29. Juni 2017 (a.a.O., Rn. 11 u. 14), der eine gegenüber der früheren Praxis veränderte Ermittlung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität seitens der Universität Würzburg zugrunde lag (nicht mehr anhand der poliklinischen Neuzugänge der außeruniversitären Klinik, sondern in dem Verhältnis, in dem sich die außeruniversitären Kliniken am UaK beteiligen), die von der Antragsgegnerin verwandte Methode zur Bestimmung der zusätzlichen patientenbezogenen Kapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ausdrücklich gebilligt.
- OVG Niedersachsen, 15.09.2017 - 2 LB 152/16
Patientenbezogener Ausbildungsengpass; Ausbildungskapazität; …
Rn. 51 Der Senat hat weiter darauf hingewiesen, dieses Problem könne nicht dadurch gelöst werden, dass in der Kapazitätsberechnung zwischen Chefarztverträgen nach altem und Wahlarztverträgen nach neuem Muster differenziert und etwa nur ein Teil der Privatpatienten berücksichtigt werde (anders aber Bay. VGH, Beschl. v. 29.6.2017 - 7 CE 17.10056 -, juris). - OVG Berlin-Brandenburg, 11.11.2020 - 5 NC 171.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …
Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.).
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.10.2020 - 5 NC 4.20
Vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Charité im ersten …
Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 29.10.2020 - 5 NC 4.20
Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, SS 2020, 1. FS; …
Auch der von der Beschwerde für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet (Beschluss vom 29. Juni 2017 - 7 CE 17.10056 -, juris Rn. 13 f.). - VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 206.20
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester
Denn dieser hat es in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (- 7 CE 17.10056 -, juris, Rn. 13 f.) für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet. - VG Frankfurt/Main, 12.12.2017 - 3 L 7658/17 Auch der von den Antragstellern für ihre Auffassung in Bezug genommene BayVGH (Beschluss vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10056 - juris, Rn. 13 f.) hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet.
- VG Frankfurt/Main, 03.12.2018 - 3 L 3439/18
Sammelbeschluss Humanmedizin zum Wintersemester 2018/2019
Auch der von den Antragstellern für ihre Auffassung in Bezug genommene BayVGH (Beschluss vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10056 - juris, Rn. 13 f.) hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet. - VG Berlin, 23.09.2021 - 30 K 814.19
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester
Denn dieser hat es in seinem Beschluss vom 29. Juni 2017 (- 7 CE 17.10056 -, juris, Rn. 13 f.) für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs berechnet. - VG Frankfurt/Main, 28.11.2022 - 3 L 2222/22
Hochschulzulassung
Auch der von den Antragstellern für ihre Auffassung in Bezug genommene Bayerische VGH (Beschluss vom 29.06.2017 - 7 CE 17.10056 - juris, Rn. 13 f.) hat es für unbedenklich gehalten, dass eine Universität die Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten nicht (mehr) anhand der tagesbelegten Betten, sondern anhand der tatsächlichen Beteiligung am Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im klinischen Teil des Studiengangs - wie bereits oben dargelegt - berechnet. - OVG Berlin-Brandenburg, 13.10.2022 - 5 N 68.21
Hochschulzulassungsrecht: Charité-Universitätsmedizin Berlin; Humanmedizin, WS …
- VG Frankfurt/Main, 06.12.2021 - 3 L 2464/21
Hochschulzulassung, Humanmedizin, Wintersemester 2021/2022
- VG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 3 L 2957/19
Sammelbeschluss Humanmedizin Wintersemester 2019/2020
- VG Münster, 13.09.2017 - 9 Nc 17/17
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