Rechtsprechung
| ArbG Hamburg, 06.05.1996 - 7 Ca 516/95 |
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 06.05.1996 - 7 Ca 516/95
- LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Ta 18/96
Wird zitiert von ... (2)
- LAG Hamburg, 28.10.1996 - 4 Ta 18/96
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
Auf die Beschwerde des Herrn Rechtsanwalt ... wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 06. Mai 1996 - Az.: 7 Ca 516/95 - abgeändert:.Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit 7 Ca 516/95 des Arbeitsgerichts Hamburg wird auf 12.495,00 DM festgesetzt.
Ausgehend von einem früheren Bruttomonatsgehalt von 4.165,00 DM und einem im Zuge der Änderungskündigung vorgesehenen Monatsgehalt in Höhe von brutto 3.173,00 DM hat das Arbeitsgericht im Beschluß vom 06. Mai 1996 den Gegenstandswert für die Klage und den Vergleich im Verfähren 7 Ca 516/95 auf die Vierteljahresdifferenz beider Bruttomonatsvergütungen festgesetzt und diese im Nichtabhilfebeschluß vom 30. Juli 1996 entsprechend begründet.
Streitwertbeschluss: Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit 7 Ca 516/95 des Arbeitsgerichts Hamburg wird auf 12.495,00 DM festgesetzt.
- LAG Hamburg, 02.06.1998 - 4 Ta 8/98
Streitwert: Änderungskündigung - 36fache Monatsdifferenz
Das Beschwerdegericht hat sich bereits in seinem Beschluß vom 28. Oktober 1996 - 4 Ta 18/96, 7 Ca 516/95 - ausführlich mit der Streitwertberechnung bei Änderungskündigungen auseinandergesetzt und sich anders als das Arbeitsgericht im damaligen und auch jetzigen Beschluß der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und einer weit verbreiteten Meinung im Schrifttum angeschlossen.
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