Rechtsprechung
| VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 12 Abs 2 AuslG, § 43 AuslG, Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 6 Abs 2 EWGAssRBes 1/80
(Zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 Abs 1; zum Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis; zum Beurteilungszeitpunkt) - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ; Androhung einer Abschiebung
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- EuGH, 16.12.1992 - C-237/91
Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden
Auszug aus VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93
Rn. 26 Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in zwei grundlegenden Urteilen ("Sevince-Urteil" vom 20.09.1990, InfAuslR 1991, 2; "Kus-Urteil" vom 16.12.1992, InfAuslR 1993, 41) entschieden, daß die Regelungen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung haben und, obwohl sie unmittelbar nur die beschäftigungsrechtliche Stellung der türkischen Arbeitnehmer regeln, zwangsläufig implizieren, daß dem türkischen Arbeitnehmer zumindest zu diesem Zeitpunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht, weil andernfalls das Recht, das sie den Arbeitnehmern zuerkennen, völlig wirkungslos wäre (…EuGH, a.a.O.).Rn. 29 Nach Auffassung der Kammer stellt die Regelung in den drei Spiegelstrichen des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ein Stufenverhältnis dar, das die Position des türkischen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt eines EG-Mitgliedsstaates mit dem Erreichen einer weiteren Stufe immer weiter festigt, bis mit dem Erreichen der Voraussetzungen des 3. Spiegelstriches ein freier Zugang zum Arbeitsmarkt erreicht ist Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, daß die Regelung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 grundsätzlich auch bei den Voraussetzungen des 1. Spiegelstriches über das Merkmal der ordnungsgemäßen Beschäftigung an eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position des türkischen Arbeitnehmers auf dem Arbeitsmarkt anknüpft (…EuGH, U. v. 20.09.1990, a.a.O.; U. v. 16.12.1992, a.a.O.) und nach Auffassung der Kammer diese auch weiterhin sichern will Daraus ergibt sich, daß über den 1. Spiegelstrich dem türkischen Arbeitnehmer nur ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Arbeitsplatz entsteht, bei dem er im Zeitpunkt des Ablaufs seiner letzten Arbeitserlaubnis beschäftigt war.
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.1994 - 1 S 1053/93
Ausschluß des Aufenthaltsrechts eines Türken nach dem Assoziationsratsbeschluß …
Auszug aus VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93
Rn. 38 Nach Auffassung der Kammer kann dem Kläger auch nicht unter Hinweis auf den Grundsatz von Treu und Glauben die Berufung auf seine einmal erlangte formelle Rechtsposition verwehrt werden (so aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31.01.1994, 1 S 1053/93).
- VGH Hessen, 11.11.1996 - 12 UE 1533/96
Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt iSd EWGAssRBes 1/80 Art 6 bei Tätigkeit …
Rn. 40 Entgegen der Auffassung der angefochtenen Bescheide (in deren Sinne jedoch auch: OVG Rheinland-Pfalz, 16.03.1992 - 13 B 12453/91 -, EZAR 032 Nr. 4 = NVwZ-RR 1992, 660; VGH Baden-Württemberg, 09.03.1994 - 11 S 175/93 -, InfAuslR 1994, 214; VG Gießen, 03.11.1994 - 7 E 1219/93 -, AuAS 1995, 74) bringt eine selbst herbeigeführte und freiwillige Arbeitslosigkeit eine erreichte aufenthaltsrechtliche Position nach Art. 6 Abs. 1 3. Spiegelstrich ARB nicht sofort und ohne weitere Voraussetzungen zum Erlöschen. - VG München, 02.02.2000 - M 7 K 99.2059
Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Nachträgliche …
Eine "Befristung" einer Aufenthaltsgenehmigung mit Wirkung für die Vergangenheit stellt sich inhaltlich als Rücknahme dar und ist vom Wortlaut des § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG nicht mehr erfaßt (so auch BVerwG vom 23.5.1995, BVerwGE 98, 298/305 [BVerwG 23.05.1995 - 1 C 3/94] ; VGH Baden-Württemberg vom 9.2.1994, InfAuslR 1994, 170; VG Gießen vom 3.11.1994, AuAS 1995, 74; VG Stuttgart vom 18.3.1999, InfAuslR 1999, 270/271, Renner, AuslR in Deutschland, § 31 RdNr. 533 und § 39 RdNr. 62).
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