Rechtsprechung
| VG Kassel, 04.03.2003 - 7 E 2774/00 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- VG Kassel, 30.12.2003 - 7 E 2827/98 Rn. 24 Stellt § 111 Abs. 2 BSHG mithin eine Verfahrensvorschrift dar, so ist er jeweils in der Fassung anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs Gültigkeit besitzt (ebenso bereits VG Dessau, U.v. 25.09.1997, - A 2 K 175/97 -, nunmehr std. Rspr. des VG Kassel, vgl. Urteile v. 28.11.2001, - 7 E 1497/98 - 07.02.2002, - 7 E 965/98 - 04.03.2003 - 7 E 2774/00 -).
§ 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG n. F. kann dann nicht Anwendung finden, wenn der Zeitraum der Leistungsgewährung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung zum 01.08.1996 bereits abgeschlossen war (so bereits OVG Münster, U.v. 29.05.2001, - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 ff; VG Regensburg, U.v. 26.10.2000 - RO 8 K00.635 - VG Kassel, Urteile v. 07.02.2002, - 7 E 965/98 - 04.03.2003 - 7 E 2774/00 -).
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