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Rechtsprechung
   OVG Thüringen, 25.10.2000 - 7 F 589/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,35368
OVG Thüringen, 25.10.2000 - 7 F 589/99 (https://dejure.org/2000,35368)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25.10.2000 - 7 F 589/99 (https://dejure.org/2000,35368)
OVG Thüringen, Entscheidung vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 (https://dejure.org/2000,35368)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Brandenburg, 17.09.2003 - 8 D 35/01

    Flurbereinigungsrecht, Unternehmensflurbereinigung, Einleitungsvoraussetzungen, …

    Entsprechend der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 FlurbG ermöglichten schrittweisen Anpassung der Unternehmensflurbereinigung an das das Unternehmen betreffende Verfahren können Bemühungen um einen freihändigen Erwerb vielfach erst nach Einleitung der Unternehmensflurbereinigung einsetzen; es reicht deshalb aus, wenn solche (erfolglosen) Bemühungen jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Flurbereinigungsplans oder (für die insoweit betroffenen Grundstücke) bis zum Ergehen einer vorläufigen Besitzeinweisung nachgewiesen sind (BVerwGE 82, 205, 212 f; OVG Weimar, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 -, S. 10 f. des Umdrucks;… Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdn. 3).

    f) Soweit nach § 87 Abs. 1 Satz 2 FlurbG das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln ist, handelt es sich schon nicht um eine Voraussetzung für die Einleitung der Unternehmensflurbereinigung, sondern um eine Voraussetzung, die bis zum Erlass des Flurbereinigungsplans vorliegen muss (vgl. OVG Thüringen, Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 - Seehusen/Schwede, a.a.O., § 87 Rdn. 12; Quadflieg, FlurbG, § 87 Nr. 123 ff; offen und mit Hinweisen auf a. A. VGH Bad.-Württ, Urteil vom 6. Mai 1991 - 7 S 766/90 -, RdL 1991, 324, 326).

  • VGH Hessen, 26.10.2016 - 23 C 973/16
    Soweit in der Kommentierung bei Wingerter, a.a.O., § 87 Rn. 24 ausgeführt wird, der Ermessensspielraum der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 7 FlurbG werde dadurch eingeschränkt, dass das Ausmaß der Verteilung des Landverlustes im Einvernehmen mit der landwirtschaftlichen Berufsvertretung zu regeln sei, sind diese Ausführungen missverständlich, da an gleicher Stelle zu § 87 Rn. 15 - dem Zeitpunkt der Herstellung des Einvernehmens - die neuere Rechtsprechung des OVG Brandenburg a.a.O. und des OVG Thüringen - Urteil vom 25. Oktober 2000 - 7 F 589/99 -, ausdrücklich als zutreffend bezeichnet wird, wonach das Einvernehmen keine Voraussetzung für die Anordnung der Unternehmensflurbereinigung ist.
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