Rechtsprechung
| VG Regensburg, 28.06.2012 - 7 K 12.620 |
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 28.06.2012 - 7 K 12.620
- VGH Bayern, 23.04.2013 - 22 ZB 12.1745
Wird zitiert von ...
- VGH Bayern, 25.04.2013 - 22 ZB 12.1229
Klage auf behördliches Einschreiten wegen geltend gemachter Lärmimmissionen
Rn. 3 Erfolglos blieb auch eine weitere Klage der Kläger gegen die zwischenzeitlich am 12. März 2012 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Druckmaschine (Klageabweisung mit Urteil vom 28. Juni 2012 - RO 7 K 12.620).Die Kläger haben dagegen erfolglos den Verwaltungsrechtsweg beschritten (klageabweisendes Urteil vom 28.6.2012 - RO 7 K 12.620; Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit B.v. 23.4.2013 - 22 ZB 12.1745); das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2012 ist damit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO); die immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist bestandskräftig.
Das Verwaltungsgericht hat das klageabweisende Urteil vom 28. Juni 2012 - RO 7 K 12.620 - selbständig tragend darauf gestützt, dass die Baugenehmigung für das Wohnhaus der Kläger im Industriegebiet gegenstandslos geworden ist und dass eine Baugenehmigung für eine "allgemeine" Wohnnutzung des Hauses nicht besteht und auch nicht erteilt werden kann (vgl. Nr. 1 der Entscheidungsgründe auf S. 5 bis 11 unten des Urteils); der Verwaltungsgerichtshof hat diese Ansicht in seinem Beschluss vom 23. April 2013 - 22 ZB 12.1745 -, mit dem er den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt hat, geteilt.
Zum andern hat die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vom 28. Juni 2012 (Verfahren RO 7 K 12.620) selbst erklärt, mit der Imkerei auf dem klägerischen Anwesen vor drei Jahren begonnen zu haben, also erst mehr als zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem nach den Feststellungen und der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts die Baugenehmigung für das Wohnhaus gegenstandslos geworden ist (vgl. Nr. 1 Buchst. b auf S. 8 oben des Urteils vom 28.6.2012 - RO 7 K 12.620).
Angesichts der Tatsache, dass sich die Kläger mit der vorliegenden Klage nicht gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Wehr gesetzt, sondern "nur" Ermittlungen und ggf. den Erlass immissionsschutzrechtlicher Anordnungen durch den Beklagten wegen unzumutbaren Lärms begehrt haben, erscheint ein Streitwert von 30.000 Euro (den das Verwaltungsgericht auch für die weitere, gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gerichtete Klage RO 7 K 12.620 angesetzt hat) zu hoch.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".