Rechtsprechung
| FG München, 02.03.2009 - 7 K 1341/07 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei einer Immobilien-Holding
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Immobilien-Holding-AG bei entgeltlicher Finanzierungstätigkeit für grundstücksverwaltende Beteiligungsgesellschaften
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) für eine Immobilien-Holding; Anteilige Beteiligung der Gesellschafter an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft als Folge des Haltens von Beteiligungen an ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung für eine Immobilien-Holding-AG bei entgeltlicher Finanzierungstätigkeit für grundstücksverwaltende Beteiligungsgesellschaften
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- EFG 2009, 1044
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BFH, 13.08.1997 - I R 61/96
Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen
Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1341/07
Ferner stelle die Gewährung von Sicherheiten für Dritte, die im Streitfall durch die Übernahme der Haftung in Form einer Patronatserklärung erfolgt sei, nach der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 13. August 1997 (I R 61/96, BStBl II 1998, 270) eine Form der Verwaltung eigenen Vermögens dar, die keinen kürzungsschädlichen gewerblichen Charakter habe.Anders als in dem vom BFH im Urteil vom 13.8.1997 I R 61/96 (BStBl II 1998, 270) entschiedenen Fall nutzte die Klägerin auch nicht lediglich das Absicherungspotenzial ihres Grundbesitzes zur Erzielung von Einnahmen, vielmehr hat sie bankähnliche Geschäfte getätigt, ohne hierfür eigenen Grundbesitz einsetzen zu müssen.
- BFH, 30.07.2003 - X R 7/99
Gewerblicher Wertpapierhandel
Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1341/07
Das sog. Wertpapierhändler-Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. Juli 2003 (X R 7/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2004, 408) sei auf sie schon deshalb nicht übertragbar, weil sie keinen Wertpapierhandel betreibe. - BFH, 14.06.2005 - VIII R 3/03
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Betriebsverpachtung - …
Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1341/07
Sonstige der Grundstücksverwaltung dienende Nebentätigkeiten stehen nach der Rechtsprechung des BFH der erweiterten Kürzungen dann nicht entgegen, wenn sie als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteil vom 14. Juni 2005 VIII R 3/03, BStBl II 2005, 778). - BFH, 14.02.1992 - I R 69/90
Aufwendungen für A-Examen eines Kirchenmusikers als Werbungskosten
Auszug aus FG München, 02.03.2009 - 7 K 1341/07
Das Halten von Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften führt nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.1.1992 I R 69/90 (Bundessteuerblatt - BStBl - II 1992, 628) - wenn es sich nicht um eine gewerbliche geprägte Personengesellschaft handelt - dazu, dass der Gesellschafter anteilig an den Wirtschaftsgütern der Gesellschaft beteiligt ist und diese bei ihm Betriebsvermögen sind.
- BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16
Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer
Ebenso verneinte das FG München (Urteil vom 2. März 2009 7 K 1341/07, EFG 2009, 1044) die Möglichkeit einer erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags für eine Immobilien-Holding, die Beteiligungen an grundstücksverwaltenden Personengesellschaften hält, diesen zur Finanzierung ihrer Grundstückserwerbe Darlehen mit einem Zinsaufschlag zur Verfügung stellt und zu ihren Gunsten entgeltlich Patronatserklärungen abgibt. - BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14
Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten …
Rn. 31 Nach Ansicht des vorlegenden Senats schließt hingegen die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell aus (ebenso z.B. Sanna, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 1365; Schmid/Mertgen, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 468; Demleitner, Betriebs-Berater --BB-- 2010, 1257, und BB 2011, 1190; Fröhlich, DStR 2013, 377; Borggräfe/Schüppen, Der Betrieb --DB-- 2012, 1644; Kohlhaas, FR 2015, 397;… Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 399c;… Fatouros in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl., Rz 2.434; Wienke, DB 2014, 2801;… Renner in Bergemann/Wingler, GewStG, 1. Aufl., § 9 Rz 33; Deloitte/Paprotny, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz 31; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13 und 6 K 6091/12 --Revision anhängig unter IV R 27/14--; FG München, Urteile vom 2. März 2009 7 K 1341/07, und vom 29. Februar 2016 7 K 1109/14 --Revision anhängig unter I R 21/16--, mit zustimmender Anmerkung Forchhammer, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 934; so auch noch Gosch, Steuer und Wirtschaft 1992, 350; anderer Ansicht z.B. FG Köln, Urteil vom 10. Februar 2011 13 K 2516/07, 13 K 4047/10; Hessisches FG, Urteil vom 7. Mai 2012 8 K 2580/11 --Revision anhängig unter IV R 24/12--; Bodden, DStR 2014, 2208; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 9 GewStG Rz 46 und 52a; jetzt auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65, 65c; nicht eindeutig Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 113, 113a).
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