Rechtsprechung
| FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/2007 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Einheitlicher Betrieb i.S. des § 7g Abs. 3 EStG bei Busunternehmen mit zwei räumlich getrennten Standorten in unterschiedlichen politischen Gemeinden
- Judicialis
EStG § 7g
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 7g Abs. 3
Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs bei zwei Standorten eines Busunternehmens i.R.d. Prüfung der Bildung einer Rücklage nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG); Voraussetzungen für das Bestehen eines einheitlichen Gewerbebetriebs
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Zwei Standorte eines Busunternehmens bilden einen Betrieb i. S. d. § 7g EStG
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/2007
- BFH, 28.12.2009 - III B 266/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BFH, 09.08.1989 - X R 130/87
1. Mehrheit von Gewerbebetrieben bei einer natürlichen Person - 2. Kriterien für …
Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07
Nach den Ausführungen des BFH im Urteil vom 9.8.1989 X R 130/87, BStBl. II 1989, 901 sei nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen als selbständiger Gewerbebetrieb anzusehen.Er lässt dabei nicht jede Verselbständigung gewerblicher Tätigkeiten ausreichen und verlangt für die Annahme selbständiger Gewerbebetriebe, dass die Verbindung im Wesentlichen nur in der Person des Steuerpflichtigen besteht (BFH-Urteil vom 9.8.1989 X R 130/87 BStBl. II 1989, 901).
c) So hat der BFH einen einheitlichen Betrieb bei drei Edeka-Filialen eines Steuerpflichtigen innerhalb eines Ortes angenommen (BFH-Urteil vom 9.8.1989 a.a.O.).
- BFH, 18.12.1996 - XI R 63/96
1. Keine Fortführung des Betriebs eines ehemaligen Versicherungsbezirksdirektors …
Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07
Mit Schreiben vom 04.10.2006 verwies der Klägervertreter auf das Urteil des BFH vom 18.12.1996, XI R 63/96, BStBl. II 1997, 573, welches zur Behandlung mehrerer unternehmerischer Betätigungen desselben Steuerpflichtigen als ein einheitlicher Gewerbebetrieb oder als mehrere getrennte Gewerbebetriebe ergangen ist.Die Tätigkeiten eines Versicherungsagenten vor und nach Eintritt in den Ruhestand hat der BFH ebenfalls als verschiedene Betriebe behandelt (BFH-Urteil vom 18.12.1996 XI R 63/96 BStBl. 1997, 573).
- BFH, 25.04.1989 - VIII R 294/84
Besonderheiten bei der Erhebung der Gewerbesteuer - Beschäftigung der Ehefrau im …
Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07
Deshalb kann selbst bei ungleichartigen Tätigkeiten ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen sein, wenn diese in finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht zusammenhängen, wie umgekehrt auch im Falle der Ausübung gleichartiger Betätigungen zwei sachlich selbständige Gewerbebetriebe vorliegen können, nämlich dann, wenn Verflechtungen der genannten Art zwischen den einzelnen Tätigkeiten nicht bestehen (BFH-Urteil vom 25.4.1989 VIII R 294/84, BFH/NV 1990, 261).Zwei von einem Steuerpflichtigen gepachtete Tankstellen hat der BFH hingegen als zwei getrennte Betriebe angesehen, da der Kläger getrennte Aufzeichnungen führte, jeweils eigene Bankkonten unterhielt, getrennte Kassenabrechnungen vornahm und für jeden Betrieb gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzen erstellte (BFH-Urteil vom 25.4.1989 a.a.O.).
- BFH, 19.11.1985 - VIII R 310/83
Toto- und Lotto-Annahmestelle kann mit Tabakwareneinzelhandel einen einheitlichen …
Auszug aus FG Nürnberg, 07.11.2008 - 7 K 377/07
Auch die Tätigkeiten eines Tabakwareneinzelhändlers und Lottoagenten im gleichen Geschäftslokal hat er als einheitlichen Betrieb behandelt (BFH-Urteil vom 19.11.1985 VIII R 310/83).
- FG Düsseldorf, 23.06.2020 - 10 K 197/17
Zwei Tankstellen = ein Gewerbebetrieb
Da der Betrieb der Tankstelle in Y-Stadt räumlich weit vom Betrieb der Tankstellen in Z Stadt entfernt ist, sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass es im Verhältnis der Betätigungen in beiden Städten an der sachlichen Selbständigkeit der Betätigung in Z Stadt fehlt (vgl. dazu RFH-Urteil vom 28. September 1938 VI 611/38, RStBl 1938, 1117; ferner Finanzgericht - FG - Nürnberg, Urteil vom 7. November 2008 7 K 377/2007, n. v., juris Dok. STRE200970328;… nachgehend BFH-Beschluss vom 28. Dezember 2009 III B 266/08, BFH/NV 2010, 642).
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