Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 25.08.1997 - 7 M 4750/96 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Lüneburg - 7 B 91/95
- OVG Niedersachsen, 25.08.1997 - 7 M 4750/96
- OVG Niedersachsen, 25.08.1997 - 7 B 91/95
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 07.03.1997 - 7 M 3628/96
Sanierungsanordnung; Altlast; Vermutung; C-Werte der Holland-Liste; Entkräftung …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.08.1997 - 7 M 4750/96
Insoweit ist gemäß § 45 Abs. 2 NAbfG das Niedersächsische Gefahrenabwehrgesetz (NGefAG) ergänzend anzuwenden (Kix/Nernheim/Wendenburg, § 35 NAbfG Anm. 2; vgl. Beschl. d. Sen. v. 7.3.1997 - 7 M 3628/96).Der Senat hat bereits mehrfach die rechtliche Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge in "abstrakte" Polizeipflichten bejaht (Beschl. v. 7.1.1993 - 7 M 5684/92 - NJW 1993, 1671; vom 7.3.1997 - 7 M 3628/96).
- OVG Niedersachsen, 07.01.1993 - 7 M 5684/92
Betrieb; Genehmigungspflichtige Anlage; Eröffnung des Konkurses; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 25.08.1997 - 7 M 4750/96
Der Senat hat bereits mehrfach die rechtliche Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge in "abstrakte" Polizeipflichten bejaht (Beschl. v. 7.1.1993 - 7 M 5684/92 - NJW 1993, 1671; vom 7.3.1997 - 7 M 3628/96).
- OVG Niedersachsen, 15.12.2004 - 7 LB 247/02
Sicherungs- und Sanierungsanordnung gegen die Rechtsnachfolgerin einer …
Mit Beschluss vom 25. August 1997 - 7 M 4750/96 - wies das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht diese Beschwerde zurück.Er hat die Ansicht geäußert, das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe sich in seinem Beschluss vom 25. August 1997 - 7 M 4750/96 - mit der Frage der Fälligkeit einer Forderung nicht gründlich genug befasst.
aa) Zwar hat der Senat bereits mehrfach die grundsätzliche Möglichkeit einer Gesamtrechtsnachfolge auch in lediglich "abstrakte" Polizeipflichten bejaht (Nds. OVG, Beschl. v. 07.01.1993 - 7 M 5684/92 -, NJW 1993, 1671; Beschl. v. 7.03.1997 - 7 M 3628/96; Beschl. v. 25.08.1997 - 7 M 4750/96), doch ist, soweit eine Ausgangsverantwortlichkeit der Papierfabrik Eppen GmbH und Co. KG für die schadstoffhaltigen Betriebsrückstände nach § 6 NGefAG oder nach § 31 Abs. 6 Nr. 2 NAbfG in Betracht kommt, zu beachten, dass die Klägerin nicht Gesamtrechtsnachfolgerin dieser KG, sondern nur Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Komplementärin dieser KG ist.
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